Baurechtlicher Abstand zu Flächen der Gemeinde, Abstandsflächen?
Hallo,
wir wohnen in Hessen und wollen bauen. Unser Nachbargrundstück gehört der örtlichen Gemeinde und ist nur ca. 3 Meter Breit und knapp 40 Meter tief. Aktuell handelt es sich um Ackerland und es ist keine gewidmete Fläche. Die Gemeinde will vielleicht irgendwann mal einen Fußweg dort bauen.
Dürfen wir jetzt die Abstandsfläche unseres Hauses teilweise auf dieses Grundstück legen, weil es ja jetzt schon irgendwie "öffentlich" ist oder geht das nur auf gewidmete Wege und Straßen? Wir wollen halt so nah wie möglich an diesen "Weg" heranbauen.
Das Bauamt sagt, der Weg ist nicht gewidmet und deshalb müssen wir 3-Meter Abstand halten. Unser Architekt meint, alles was der Gemeinde gehört ist öffentlich und daher dürfen wir dort näher heranbauen.
1 Antwort
holt euch von örtlicher Gemeinde eine Abstandsübernameerklärung https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/2018-09-01_24_bauantragsformulare-anl-5-abstandsfl%C3%A4chen%C3%BCbernahmeerkl%C3%A4rung.pdf
Dann seht ihr wie die Behörden entscheiden
https://de.wikipedia.org/wiki/Abstandsfl%C3%A4chen-%C3%9Cbernahmeerkl%C3%A4rung
Durch eine Abstandsflächen-Übernahmeerklärung stimmt der Grundstücknachbar zu, dass sich die Abstandsfläche eines Gebäudes am Nachbargrundstück ganz oder teilweise auf sein Grundstück erstrecken darf.
Gegenüber der zuständigen Bauordnungsbehörde kann ein Nachbar die öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen, die Abstandfläche eines Nachbargebäudes auf seinem Grundstück nachweisen zu lassen (ugs. "die Abstandsfläche fällt auf sein Grundstück"). Hierzu wird eine Baulast im bei der Bauordnungsbehörde geführten sogenannten Baulastenverzeichnis eingetragen. Diese Verpflichtung ist auch gegenüber Rechtsnachfolgern bindend. Sie kann erst nach Wegfall des Erfordernisses unter Zustimmung der Bauordnungsbehörde gelöscht werden. Das Bauordnungsrecht ist als ordnungsrechtlicher Regelungsbereich Ländersache, daher variieren die formellen Regelungen in jedem deutschen Bundesland. Der Eintragung einer Baulast müssen alle im Grundbuch nachgewiesenen Eigentümer und durch dingliche Rechte Begünstigte (z. B. Erbbauberechtigte oder mit Auflassungsvormerkung eingetragene Erwerber) zustimmen. Hierzu ist der Bauordnungsbehörde ein aktueller Grundbuchauszug mit Bestandsverzeichnis, Abteilung I und Abteilung II des Grundbuchblatts vorzulegen. Die Übernahme der Abstandflächenbaulast (Übernahmeerklärung) wird anhand eines amtlichen Lageplans dokumentiert und maßlich festgelegt. Amtliche Lagepläne werden teilweise von Katasterämtern, meist aber von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) gefertigt.