Auslegung Recht / Bebauungsplan?
Wie wäre folgendes auszulegen
Einfriedigungen zu öffentlichen Flächen sind als Stabgitter- oder Drahtzaunanlagen bis 2.50m Höhe zulässig, eine Hinterpflanzung ist möglich. Geschlossene Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1.50m zulässig. Im Übrigen gilt das aktuelle Nachbarrecht
Dort steht explizit "zu öffentlichen Flächen", auch der 2. Satz ist damit verbunden. d.H. zu privaten Flächen gibt es keine Regelung? Was wenn die öffentliche Fläche gar nicht zur Gemeinde die den Bebauungsplan erlassen gehört hat sondern im Eigentum des Landes steht (Landstraße).
Geschlossene Einfriedung bedeutet ja scheinbar dass man nicht durchschauen kann... d.H. 1,5Meter geschlossene einfriedung und darüber hinaus teilw. blickdurchlässige einfriedung wäre erlaubt?
1 Antwort
d.H. zu privaten Flächen gibt es keine Regelung?
Doch:
Im Übrigen gilt das aktuelle Nachbarrecht.
Für qualifiziertere Antworten müsste der gesamte Bebauungsplan bekannt sein.
Was wenn die öffentliche Fläche gar nicht zur Gemeinde die den Bebauungsplan erlassen gehört hat sondern im Eigentum des Landes steht (Landstraße).
Egal. Die Eigentumsverhältnisse sind für den öffentlichen Charakter einer Fläche nicht ausschlaggebend.
Geschlossene Einfriedung bedeutet ja scheinbar dass man nicht durchschauen kann... d.H. 1,5Meter geschlossene einfriedung und darüber hinaus teilw. blickdurchlässige einfriedung wäre erlaubt?
IMHO ja.