Ausweispflicht bei einer Wahl?

7 Antworten

Dein Szenario ist sehr unwahrscheinlich und für den Wahlausgang irrelevant.

Ich bin Wahlhelfer .. die Vorschrift ist, dass man entweder ein Ausweis vorzeigt ODER die Wahlbenachrichtigung. (oder den Wahlschein+Ausweis, wenn man in einem anderen Bezirk wählen geht)

Jeder kann nur 1x wählen, es wird mit dem Wählerverzeichnis abgeglichen. Ob jemand mit fremder Wahlbenachrichtigung oder geliehenem Ausweis erscheint, das zu kontrollieren ist mit einfachen Mitteln kaum möglich. Als wird das in Kauf genommen ...

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Das unterliegt dem Ermessenspielraum, also der Willkür und dem Bedürfnis nach Bequemlichkeit.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

CyberSpirit 
Beitragsersteller
 08.10.2023, 11:42

Also könnte ichzwei mal wählen gehen.
Nein, ich habe es nicht vor.
Finde es nur interessant das in einem Wahlbezirk jeder nach einem Ausweis gefragt wird und in anderen niemand.

Scheint also keine wirkliche Regel dafür zu geben.

Erst einmal ist es extrem unwahrscheinlich, dass Dir jemand seine Wahlbenachrichtigung gibt. Und eine Verfälschung käme auch nur zu Stande, wenn Du etwas anderes wählen würdest als er.

Personalausweis ist ja auch nicht 100%ig sicher. Reicht ja, wenn man dem Bild ähnlich sieht.


CyberSpirit 
Beitragsersteller
 08.10.2023, 11:43

Unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen.
Kann auch eine auf der Straße finden, weil sie jemand verloren hat.

segler1968  08.10.2023, 11:44
@CyberSpirit

Nein, nicht ausgeschlossen. Wird auch ab und zu vorkommen. Dennoch ist es statistisch irrelevant.

Auch ich bin Wahlhelfer und es ist bei und Pflicht den Ausweis vorzuzeigen (Bayern). Außer natürlich, Du bist bekannt wie ein bunter Hund, dann natürlich nicht.

Auf der Wahlbenachrichtigung steht:

"Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben."

Wenn er Dir seinen Wahlschein gibt und Du für ihn wählen gehst, ist das Wahlbetrug. Hier hilft § 107a StGB:

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

Wenn Du das für fünf Jahre Gefängnis riskieren willst... Ich würde die Finger davon lassen. Er könnte sich mal verplappern, Du könntest Dich mal verplappern. Und schon sieht man sich vor dem Richter wieder.