Ausbildung Abmahnung Kündigung?

6 Antworten

Bei einer "normalen", dualen Ausbildung sind die Noten in der Berufschule eher zweitrangig.

Bei zu schlechten Leistungen wird man sich zwar im Ausbildungsbetrieb rechtfertigen müssen, aber das dürfte nicht zu einer Kündigung führen.

Für das Bestehen der Facharbeiterprüfung kommt es ganz alleine auf das Ergebnis der theoretischen, praktischen und mündlichen Prüfung an. Es gibt viele die würden anhand ihrer Noten auf dem Berufschulzeugnis durchfallen, bestehen aber die Prüfungen und beenden somit die Ausbildung erfolgreich und bekommen ihren Facharbeiterbrief.

Eine Abmahnung wegen persönlichen Fehlverhaltens kann arbeitgeberseitig nur binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden des abzumahnenden Verhaltens sanktioniert ,bzw.,erteilt werden.Nachreichen ?! Wenn Deine Berufsschulleistungen so schlecht sind,das das Ausbildungsziel offensichtlich nicht erreicht werden kann,oder Du die Zwischenprüfung nicht bestehst,ist eine Auflösung des Ausbildungsverhältnisses / Kündigung möglich.Bei völliger Verweigerung,egal ob in der Schule,oder im Betrieb ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.Andauerndes nichterscheinen,in der Schule leere Blätter abgeben,etc.Beste Grüße


Maximilian112  15.08.2016, 14:22

...nur binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden des abzumahnenden Verhaltens... 

Das wäre mir neu. Für die Erteilung einer Abmahnung gibt es keine Fristen.

jerkfun  15.08.2016, 14:26
@Maximilian112

Korrekt! Ich habe eine Betriebsvereinbarung zitiert.Es gibt keine Fristen! Allerdings ist ein langes zuwarten manchmal ein Grund,das die Abmahnung erfolgreich angegriffen werden kann.Gut! Danke.

Novos  15.08.2016, 14:26

Aufgrund schlechter Leistung kann ein Ausbildungsverhältnis nicht gekündigt werden (Auch nicht nach schlechter Zwischenprüfung). Da sollte der Ausbildungsbetrieb seinem Bildungsauftrag und der Azubi seiner Lernpflicht nacchkommen.

jerkfun  15.08.2016, 14:28
@Novos

Die Regelungen im Ausbildungsvertrag können das aber so vorsehen und mir sind keine Urteile bekannt,wo es als sittenwidrig,vertragswidrig etc.gesehen worden wäre.

JollySwgm  16.08.2016, 07:20

Das Ergebnis der Zwischenprüfung berechtigt auf keinen Fall das Ausbildungsberhältnis zu kündigen.

An der Zwischenprüfung muss nur teilgenommen werden, egal wie das Ergebnis ist, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden.

jerkfun  16.08.2016, 07:42
@JollySwgm

Das trifft aber nur zu,wenn das Bemühen des Azubis da ist.Schulverweigerung,besonders wenn das bereits abgemahnt wurde,so hab ich den Fragesteller verstanden,könnte wegen offensichtlichem Nichterreichen des Ausbildungszieles,Nichtteilnahme oder Verweigerungshaltungen zur Kündigung führen.Es kommt also drauf an,warum die schlechte Note gegeben wird.

Eine Abmahnung muß zeitnah der zur Kenntnisnahme schriftlich übergeben werden, das kann in zeitlichem Abstand des Fehlverhalten sein. Schlechte Berufsschulnoten sind kein Kündigungsgrund, können jedoch einen, während der Ausbildungszeit (Arbeitszeit) eingerichteten Stützunterricht nach sich ziehen. (Ist der / die Azubi in der Probezeit, kann ohne anzugebenden Grund gekündigt werden)


Familiengerd  15.08.2016, 17:50

Eine Abmahnung muß zeitnah der zur Kenntnisnahme schriftlich übergeben werden,

Das ist falsch!

Es gibt keine Vorschrift, die verlangt, dass eine Abmahnung "zeitnah" ausgesprochen werden muss; das kann auch noch mit großem zeitlichem Abstand geschehen.

Nur für eine fristlose/außerordentliche Kündigung gilt eine Frist von
14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber Kenntnis vom
Kündigungsgrund erlangt (BGB § 626 Abs. 2).

Ich verstehe den ersten teil der Frage nicht. Abmahnungen können innerhalb  eines kurzen Zeitraums, weniger als 2 Wochen rechtskräftig erteilt werden. 

Schlechte Leistungen/ Noten sind kein Kündigungsgrund, sondern ein Grund ordentlich zu lernen. 

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Beratung in beruflichen Fragen

Teddy600 
Beitragsersteller
 15.08.2016, 14:21

also mit nachreichen war gemeint z.b. erst nach einem Monat mir eine Abmahnung aufgrund eines fehlverhaltens zu erteilen .. aber somit hat sich dann meine Frage beantwortet .. vielen dank

Familiengerd  15.08.2016, 17:48

Abmahnungen können innerhalb  eines kurzen Zeitraums, weniger als 2 Wochen rechtskräftig erteilt werden.

Das ist falsch!

Eine solche 2-Wochen-Frist für Abmahnungen gibt es nicht!

Nur für eine fristlose/außerordentliche Kündigung gilt eine Frist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt (BGB § 626 Abs. 2).

wegen schlechten noten nicht - wengen ständiger schlechter arbeit im betrieb schon eher...

Denk aber daran, dass die Leute in der Arbeit dich vielleicht mehr schätzen, wenn du auch gute noten hast!


Teddy600 
Beitragsersteller
 15.08.2016, 14:29

ist bisschen schwer über das Smartphone alles zusammenzufassen aber ich fasse es gerne kurz: ich mache derzeit eine Ausbildung im Außenhandel und man wollte mich im 3 ausbikdungsjahr aufgrund wirtschaftlicher Gründe kündigen .. diese Kündigung war nichtig und ich musste über die handelskammer ein schlichtungsverfahren einleiten lassen.. Naja ist soweit gut für mich verlaufen und ich arbeite seit letzter woche wieder .. wir sind Ne Mini Firma 2 Azubis eine aushilfe + Chef.. hatte grade ein gespräch mit der aushilfe und die sagte mir dass Der Chef eventuell eine Abmahnung nachreixht .. daher die Frage ..

Teddy600 
Beitragsersteller
 15.08.2016, 14:15

in dem Betrieb wo ich bin definitiv nicht .. kann man denn eine Abmahnung noch nachreichen ? Weil ich gerade ein gespräch mit einer arbeitskollegin hatte .. sie sagte dass es möglich sei, dass meine Chefin mir vielleicht eine Abmahnung nachreichen würde .. kann sie das überhaupt machen ?

Dorothy8315  15.08.2016, 14:16
@Teddy600

innerhalb von 2 Wochen ist das möglich. Kam bis dahin nichts ist es nicht zulässig, dir eine Abmahnung zu geben - darf ich fragen, was du angestellt hast?

Familiengerd  15.08.2016, 17:44
@Dorothy8315

@ Dorothy8315:

innerhalb von 2 Wochen ist das möglich. Kam bis dahin nichts ist es nicht zulässig, dir eine Abmahnung zu geben

Das ist schlicht und einfach falsch (jedenfalls nach deutschem Recht).

Für die Aussprache einer Abmahnung gibt es keine gesetzlichen Fristen - das kann also z.B. auch noch nach 1 Jahr geschehen; allerdings ist dann immer nach dem Ermahnungseffekt einer Abmahnung zu fragen.

Nur für eine fristlose/außerordentliche Kündigung gilt eine Frist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt (BGB § 626 Abs. 2)