Apreisung und Angebot Frage?

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Du musst schon etwas genauer beschreiben, was du meinst?

Angebot und Annahme? (Kaufrecht)

Ein Kaufvertrag entsteht immer dann, wenn der Austausch einer Kaufsache im Austausch gegen einen Kaufpreis erfolgt; der Kaufvertrag hat diesen Austausch zum Gegenstand. ... Heutzutage besteht ein Kaufvertrag gemäß §§ 433-479 BGB aus zwei Willenserklärungen: dem Angebot und der Annahme.

Jeder Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Willenserklärungen, die zu einem Vertragsschluss führen, heißen Angebot und Annahme. Doch nicht alles, was im normalen Sprachgebrauch als „Angebot“ bezeichnet wird, ist im juristischen Sinne eine Willenserklärung.

Zustandekommen von Verträgen durch übereinstimmende Willenserklärungen

https://www.vis.bayern.de/recht/grundlagen/vertraege_allgemein/zustandekommen.htm

Ist eine Anpreisung grundsätzlich unverbindlich oder müssen dort auch Klauseln verwendet werden?

Nach §145-150 BGB sind alle Angebote bindend, wenn die Unverbindlichkeit eines Angebotes nicht ausdrücklich festgelegt wurde. Somit sind Unternehmer und Kunde grundsätzlich an die Konditionen eines rechtssicheren Angebotschreibens gebunden.

Wenn Sie diese Bindung verhindern wollen, können Sie die Zusätze „freibleibend“ oder „unverbindlich“ anfügen. Das bedeutet, dass Sie Ihr Angebot jederzeit zurückziehen und neue Konditionen anbieten können. ... Reagieren Sie nicht, gilt der Vertrag als geschlossen – zu den Konditionen des Angebots Ihres Gegenübers.

Der kleine aber feine Unterschied „Unverbindliches Angebot“ – Vorsicht, Formulierungsfallen!

besser ist:

Freibleibend und unverbindlich: Das Angebot ist rechtlich nicht bindend

https://www.sekretaria.de/bueroorganisation/korrespondenz/geschaeftsbriefe/angebot-freibleibend-unverbindlich/

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Woher ich das weiß:Berufserfahrung