Die gesetzlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag sind klar und unmissverständlich!Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kommt ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag nach § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande.
§ 433 BGBVertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Du schreibst:
Noch bevor es zum Versand kommt, bricht der Verkäufer die Transaktion mit der Begründung ab, der Pullover hätte ein Loch, das er zuvor nicht gesehen hätte und schickt dem Käufer das Geld zurück.
Das der Verkäufer dem Käufer das Geld zurück schickt, hat der Käufer nicht zu verantworten.
Die Rechte des Käufers werden hierdurch jedoch in keinster Weise berührt.
Gut zu wissen:
Durch den Kaufvertrag erwirbt der Käufer noch kein Eigentum, sondern lediglich den Anspruch auf Übereignung einer Sache, die die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Das heißt: Der Käufer hat einen Rechtsanspruch auf einen Pullover, der keine Löcher hat.
Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind sehr umfangreich.
§ 437 BGBRechte des Käufers bei MängelnIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Du schreibst:
Der Verkäufer teilt ihm mit, dass er den Pullover mit dem Defekt haben könne, aber ohne Preisminderung.
Ganz schön unverschämt. Diese vermeidliche Überlegenheit lässt sich allerdings nur vorübergehend genießen.
Muss der Käufer das so hinnehmen, wenn er den Artikel trotzdem will?
Nein. Ganz und gar nicht. Im Gegenteil. Der Käufer muss auch keinen durchlöcherten Pullover haben wollen.
Er hat einen Rechtsanspruch auf einen mangelfreien Pullover.
Kann oder will der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllen, hat der Käufer das Recht, den Pullover auch bei einem anderen Verkäufer zu kaufen.
Muss er dafür mehr bezahlen, als beim ersten Verkäufer, ist der Differenzbetrag zwischen dem 1. und dem 2. Kaufpreis der Schadenersatz, den der Verkäufer zahlen muss.
Das gefällt dem Verkäufer natürlich nicht. Jede Art von Protest ist hier allerdings zwecklos. Schließlich hatte der Verkäufer die Chance, selbst einen mangelfreien Pullover zu beschaffen.
§ 439 BGBNacherfüllung(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Das heißt: Wenn der Käufer für die Nachlieferung eines Pullovers ohne Loch entscheidet, musst der Verkäufer für Ersatz sorgen oder Schadenersatz leisten.
WICHTIG ZU WISSEN!
Im Bezug auf die umfangreichen Rechte des Käufers sieht der Gesetzgeber vor, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
Hierduch soll dem Verkäufer letztmalig die Möglichkeit gegeben werden, den Kaufvertrag doch noch erfüllen zu können.
Als angemessen gilt eine Frist von 7 Werktagen. Ich empfehle 10 Kalender-Tage. Damit sind in der Regel auch Sonn- und Feiertage abgedeckt.
Der Verkäufer hat ein Recht auf Nacherfüllung!
Wird dem Verkäufer dieses Recht verwehrt, verwirkt der Käufer seinen Rechtsanspruch gegen den Verkäufer.
Was kompliziert klingt, ist eigentlich recht einfach!
Damit ein Anspruch erstehen kann, muss zunächst eine Voraussetzung erfüllt worden sein.
Die Grundvoraussetzung für jeglichen Anspruch ist ein rechtskräftiger Kaufvertrag.
Diese Reihenfolge muss eingehalten werden:
- Kaufvertrag
- Sachmängel
- Nacherfüllung
- Rücktritt vom Vertrag
- Schadenersatz
Du möchtest wissen:
Hätte der Käufer dann nicht auch ein Recht auf Preisminderung?
Selbstverständlich!Auch dies ist eine Recht des Käufers bei Mängeln.
§ 441 BGBMinderung(1) 1Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) 1Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. 2§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Nach § 441 III lässt sich folgende, und von Gerichten anerkannte Formel aufstellen:
Geminderter Preis = Wert mit Mangel x alter Preis : Wert ohne Mangel
Meine persönliche Meinung ist:
Erfahrungsgemäß kennen weder Käufer noch Verkäufer weder ihre Pflichten, noch ihre Rechte.
Diese wechselseitige Unwissenheit, führt dazu, dass alle bellen - aber keiner beißt.
Welche Konsequenzen es haben kann, wenn ein Käufer sich nicht einfach abfindet, sondern sein Recht ggf. einklagt zeigt das folgende Beispiel sehr anschaulich.
Es geht um ein Sofa im Wert von 7.000,- EUR.
Die Verkäuferin hat es versehentlich für nur 700,- EUR bei eBay zum Verkauf angeboten.
Warum dem Käufer über 6.000,- EUR Schadenersatz zugesprochen wurde und die Verkäuferin sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten tragen muss, erfährst du hier.
Zudem wird noch ein Mal sehr detailliert erklärt, was ich recht oberflächlich versucht habe zu erklären.
eBay-Kaufvertrag: Schadensersatz wegen Nichterfüllung?https://www.internetrechtsiegen.de/artikel/schadensersatzanspruch-bei-ebay-kaufvertrag-wegen-nichterfuellung/
Sollte deine Beispiel-Fragen einen realen Hintergrund haben und weitere Tipps benötigen, melde dich gerne nochmal.