Anzeige wenn jemand meine Klamotten nicht zurück geben will?
Versuche es kurz und knapp:
vor ca 3 Monaten hat eine Freundin aus einem anderen Bundesland mich mit ihrem Freund besucht.
ich kaufe und verkaufe gebrauchte designerklamotten. Ihr Freund hatte seiner Meinung nach nicht genügend Klamotten dabei, also habe ich ihm gesagt, er kann sich für die Zeit dir er hier ist ruhig von meinem ,,Männer Sortiment“ anziehen was er möchte, oder etwas von mir abkaufen wenn er es behalten will.
Er hat sich 2 Hosen und 2 Hemden genommen. Nun hat er diese aber einfach mit nach Hause genommen, als er wieder abgereist ist mit der Aussage er möchte es noch etwas zuhause anziehen.
das war eigentlich nicht mit meinem Einverständnis, ich wollte aber nicht so sein und meinte ihm er soll es bitte einfach gut behandeln und in 2-3 Wochen wieder zurück senden. Er war damit einverstanden.
Nun haben die beiden sich getrennt und er weigert sich meine Klamotten zu senden. Wahrscheinlich aus trotz. Wir mussten mit seiner Mutter diskutieren, die es nach langem hin und her gesendet hat. Jedoch an eine falsche Adresse, so dass die Klamotten wieder zurück geschickt wurden.
Jetzt weigert sie es sich wieder zu senden.
Die ganze schei*e geht seit 3 Monaten, der Betrag der Klamotten sind gute 600€
kann ich eine Anzeige erstatten und was brauche ich dafür ? Sie meinte ich hätte keine Beweise, jedoch ist alles auf WhatsApp dokumentiert.
danke schonmal
2 Antworten
Theoretisch kannst du natürlich Strafantrag stellen, was dabei herauskommt, ist aber fraglich. Erstens bringt dir das als Geschädigter erst einmal wenig, zweitens müsste man auch prüfen, ob überhaupt eine Unterschlagung bejaht werden kann (Stichwort Zueignung bei lediglich unterlassener Herausgabe einer Leihsache, vgl. Fischer StGB § 246 Rn. 9 m. W. n.).
Wenn es dir hier primär um die Rückgabe der Sache geht, solltest du zivilrechtlich Klage einreichen. Das kannst du in einem simpel gestrickten Fall, sofern du dir dies zutraust, auch einfach selbst erledigen. Ich kann dir hier gerne einmal einen kurzen Text vorschreiben, diesen müsstest du aber selbstredend noch anpassen:
An das
Amtsgericht Fragantenstadt
gutefrage-Gasse 1a
12345 Fragantenstadt
vorab per eBO
Fragantenstadt, 03. September 2024
K L A G E
der MusicallyNutzer, Fragenstellerallee 13, 12345 Fragantenstadt,
– im Folgenden Klägerin –
gegen
Herrn Ludwig Leiher, Leihstraße 13, 12345 Fragentenstadt,
– im Folgenden Beklagter –
wegen Herausgabe einer Leihsache
vorläufiger Streitwert € 600,--
erhebe ich Klage mit dem Antrag,
1) den Beklagten zu verurteilen, die Kleidungsstücke Kleidungsstück A, Kleidungsstück B und Kleidungsstück C an die Klägerin herauszugeben;
2) dem Beklagten eine Frist zur Herausgabe von zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu setzen;
3) den Beklagten zu verurteilen, im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist, € 600,-- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Verstreichens der Frist an die Klägerin zu zahlen;
4) im Falle des § 331 III ZPO i. V. m. § 276 I 1 Hs. 1, II ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen; und
5) dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.
Begründung:
Die Klägerin hat dem Beklagten, welcher mit seiner Freundin am xx.xx.202x bei der Klägerin zu Besuch war, die Kleidungsstücke A, B und C zur Anprobe geliehen.
Beweis: Screenshots mit schriftlicher Bestätigung der vereinbarten Leihkonditionen durch den Beklagten als Anlage K1.
...
[Den Sachverhalt möglichst genau schildern]
Trotz der Tatsache, dass die vereinbarte Leihfrist von längstens drei Wochen bereits verstrichen war, forderte die Klägerin den Beklagten am xx.xx.2024 noch einmal zur Rückgabe der Leihsache auf. Dieser Aufforderung wurde bis heute nicht Folge geleistet.
Am xx.xx.2024 erklärte sich die Mutter des Beklagten bereit, die Leihsache in dessen Namen zurückzugeben. Vermeintlich tat sie dies auf postalischem Wege, jedoch ist die Ware bis zum heutigen Tage nicht bei der Klägerin eingetroffen. Der Beklagte äußerte sich hierzu, dass die Leihsache an eine falsche Adresse geschickt und wieder an ihn zurückgestellt wurde. Seitdem wird die Rückgabe vom Beklagten ohne Angabe von Gründen verweigert. Daher ist Klage geboten.
In erster Linie verlangt die Klägerin die Herausgabe der geliehenen Kleidungsstücke, macht allerdings von dem Recht Gebrauch, den Beklagten bereits im Urteil zu Schadensersatz im Fall des fruchtlosen Verstreichens einer Frist zur Herausgabe der Leihsache zu verurteilen und entsprechend Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Die Kleidung wird von der Klägerin gewerbsmäßig verkauft und hat einen Gegenwert von € 600,--.
Beweis: Invitatio ad offerendum aus dem Onlineshop der Beklagten als Anlage K2.
Dieser Betrag wird entsprechend als Schadensersatz geltend gemacht.
[Ich beantrage die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Aufstellung über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse füge ich bei. ODER € 174,-- als Gerichtskostenvorschuss in elektronischen Kostenmarken füge ich bei.]
Hochachtungsvoll
[Unterschrift]
MusicallyNutzer
Wenn du nur wenig Geld zur Verfügung hast, steht dir ggf. Prozesskostenhilfe zu. Einen Gerichtskostenvorschuss musst du, sofern dir diese bewilligt wird, nicht leisten. Auch würde dir ggf. Beratungskostenhilfe (außer in Hamburg und Bremen) zustehen, falls du doch lieber die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen möchtest.
https://justiz.de/service/formular/dateien/zp1a.pdf
LG
Geh damit doch zur Polizei und erstatte Anzeige. Kostet doch nichts.
Anzeige ist doch schnell gemacht.
wenn es dir nicht wichtig ist, dann verstehe ich die Frage nicht.
Naja könnte das überhaupt etwas bringen? am Ende ist der ganze Stress da aber es bringt nichts