Berechtigt oder deutsche Behörden wahnsinn
2 Antworten
Die merkwürdige Grenze mit Belag hat sich ja eher der BFH ausgedacht und nicht das Finanzamt
Wobei sowas eigtl. allgemein nicht zu versteuern ist; siehe R 19.6 (2) 1 LStR:
Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn.
Ja, da kann man sich dann wohl mit dem Finanzamt streiten, was der Beamte unter Genussmittel versteht
Laut Wikipedia:
Genussmittel im engeren Sinne sind Lebensmittel, die nicht in erster Linie wegen ihres Nährwertes und zur Sättigung konsumiert werden, sondern aufgrund ihres Geschmacks oder ihrer Wirkung. Andererseits werden auch Suchtmittel beschönigend als Genussmittel bezeichnet.
Insbesondere der Konsum von Alkohol, aber auch der überhöhte Konsum von Zucker, werden mit negativen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen sowie schwerwiegenden Volkskrankheiten in Verbindung gebracht.
Die gezeigten Lebensmittel dürften eher nicht zu den Genussmittel zählen. Das ist der normale deutsche Irrsinn.
Nein kein Behördenwahnsinn, völlig normal beim Finanzamt.
Auch wenn die Mitarbeiter das kostenlos erhalten, kommen ja Kosten auf. Die Mitarbeiter haben somit einen "geldwerten Vorteil".
Jaridien
02.09.2024, 10:29
@LUKEars
Lies mal die Definition für Genussmittel durch, darunter fallen eben nicht Lebensmittel, die einen Nährwert haben oder sättigend wirken.
Laut Wikipedia:
Genussmittel im engeren Sinne sind Lebensmittel, die nicht in erster Linie wegen ihres Nährwertes und zur Sättigung konsumiert werden, sondern aufgrund ihres Geschmacks oder ihrer Wirkung. Andererseits werden auch Suchtmittel beschönigend als Genussmittel bezeichnet.
Insbesondere der Konsum von Alkohol, aber auch der überhöhte Konsum von Zucker, werden mit negativen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen sowie schwerwiegenden Volkskrankheiten in Verbindung gebracht.
Hier intressaes aus der anderen Antwort
Wobei sowas eigtl. allgemein nicht zu versteuern ist; siehe R 19.6 (2) 1 LStR: