Telegram?

4 Antworten

Meines Erachtens sind die bisherigen Antworten nicht richtig.

Hier der Link, § 2 Abs 1 Nr. 11 und 12. KCanG

https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/BJNR06D0B0024.html

Die Folge:

In der Vorschrift sind nach § 2 Abs 1 Nr. 11 und 12 "sich verschaffen", der "Erwerb" und die "Entgegennahme" nicht ausgenommen. Es gibt jedoch keine Strafvorschrift dazu, siehe § 34 KCanG und die OWI-Vorschrift § 36. Da Cannabis aus dem BtMG entfernt wurde, greift der alte Tatbestand nicht mehr, es gelten daher die 3 neuen Gesetze, KCanG, CanG und medKCanG.

In deinem Beispielfall, bei gewerblichen Angeboten über das Internet, ist das sogar straferschwerend für den Händler, siehe § 34 Abs 1 Nr. 1, ggfls. 3. Strafandrohung 3 Monate bis 5 Jahre. Denk daran, wenn die Polizei den Sachverhalt mitbekommt, bist du Zeuge gegen den Dealer.

Und jetzt kommt das ABER:

Das ist der rechtliche Begriff (sowohl § 2 (1) Nr. 11 wie auch § 34 (1) Nr. 11) "sich verschafft". Dazu gibt es noch keine Rechtssprechung, das Gesetz ist noch zu frisch. Meine persönliche Meinung dazu ist, da der Kauf, der in § 34 Abs. 1 Nr. 12 konkret angesprochen wird, das als "Spezialfall" zu sehen ist und von der Strafvorschrift augenommen zu sein scheint, wenn man den Begriff "sich verschaffen" der Nr. 11 als allgemeinen Oberbegriff versteht. In der jüngeren Gesetzgebung wird gern so vorgegangen.

Unter verschaffen könnte man z.B. das "finden" eines Dealervestecks verstehen, möglicherweise auch eine Internet-Bestellung, das ist aberzeit nur meine Mutmaßung. Für mich ist dieses ganze Gesetz vollständig unausgegoren und ein Bürokratiemonster ohnegleichen.

Also, mein Kenntnisstand und meine Meinung sind, über 25 g ist eine OWI, über 30 g eine Straftat für dich unter dem obigen Vorbehalt.

Aus dem Ausland importieren, exportieren usw. ist ebenfalls eine Straftat. Du kannst nur Samen aus der EU bestellen und auch nur für den privaten Gebrauch.

Nein. Abgabe, Verkauf und Erwerb sind nach wie vor illegal.

Die Antwort hat sich nach 2 Std. nicht geändert.

Nein, auch für Junkys ist der Verkauf verboten.

Nein, das wäre nicht legal.

Ich dürfte nicht mal meinem besten Kumpel auch nur ein halbes Gramm schenken. Die Abgabe und das Kaufen ist komplett verboten, außer über die Cannabis Clubs.


Dbsch779 
Beitragsersteller
 15.07.2024, 20:09

Aber die Schuld trifft doch nur noch den Händler.Mal angenommen jemand würde so etwas machen und es fliegt auf weil sie zb den Händler hochnehnen und der Adressdaten rausgibt.Dürfte man doch Straffrei aus der Sache rauskommen da man mittlerweile 25 g legal besitzen darf?Und man kein beschuldigter in einem Strafverfahren mehr ist

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