Ist es Diebstahl wenn man mit 15 Wodka im Supermarkt trinkt und dann bezahlen möchte?

12 Antworten

Guten Tag!

Das ist strafrechtlich sehr schwierig zu beantworten:

Der Konsum von Lebensmitteln wie Wasser, Wodka, Orangen etc., erfüllt den Tatbestand des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB. Der Aggregatzustand ist dabei unerheblich. Daher können auch Flüssigkeiten taugliche Diebstahlsobjekte sein, wenn es in einem Behälter beziehungsweise Flasche aufbewahrt wird. Der Inhalt befindet sich hier im Magen, somit in der persönlichen Körpersphäre des Täters (=Gewahrsamsenklave). Damit ist der Diebstahl bereits im Laden nach der Rechtsprechung vollendet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.05.1985 – Ss 103/85, NJW 1986, 392).

Allerdings ist fraglich, ob es sich hier um eine rechtswidrige Zueignung handelt. Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn kein Anspruch auf den Gegenstand besteht. Hier liegt nämlich eine Kaufabsicht etwas vor, sodass die rechtswidrige Zueignung zu verneinen ist. Es gibt nämlich Fälle, in denen der Inhaber des Ladens damit einverstanden ist, dass Kunden bereits vor dem Kauf Lebensmittel konsumieren dürfen. Allerdings ist es hierbei eine Wodka Flasche, die erst an Personen ab 18 Jahren verkauft werden darf. In diesem Fall kann man - unabhängig ob eine Kaufabsicht bestand - eher nicht von einem Einverständnis des Inhabers ausgehen, dass die Wodka Flasche vor der Bezahlung getrunken wird. Ein Diebstahl wäre hier zu bejahen. So hat das OLG Köln es auch gesehen und den Betroffenen wegen Diebstahls durch Konsum einer Schnapsflasche verurteilt.

In der Literatur wird das durchaus anders gesehen und stattdessen eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB angenommen.

Fazit: Der Diebstahl liegt somit nach dem Tatgericht vor.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Woher ich das weiß:Recherche

Ja, das ist Diebstahl. Verpackungen dürfen erst nach dem Bezahlen geöffnet werden und es muss jederzeit eine Kaufabsicht erkennbar sein.

Bei 15jährigen ist letzteres so oder so auch nicht gegeben, da sie an der Kasse nicht zahlen dürfen.

Da wird die Polzei gerufen.

Mundraub wird heutzutage auf der Grundlage des § 242 Strafgesetzbuch als Diebstahl gewertet. Ein Diebstahl kann mit einer Geldstrafe oder auch einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren bestraft werden.

Quelle: https://www.strafrechtsiegen.de/mythos-mundraub-aus-heutiger-sicht/#:~:text=Mundraub%20wird%20heutzutage%20auf%20der,maximal%20f%C3%BCnf%20Jahren%20bestraft%20werden.


Wiesel  23.08.2024, 07:56

Der Einkaufsbereich ist nicht verlassen und eine Bezahlung vorgesehen.

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SuperKuhnibert4  23.08.2024, 08:58
@Wiesel

Die Bezahlung kann nicht vorgesehen sein, da ein solches Rechtsgeschäft (Abgabe von branntweinhaltigen Getränken an Minderjährige) von vornherein gesetzwidrig und damit nichtig wäre. Ein Kaufvertrag kann nicht rechtsgültig zustande kommen, wenn dadurch gegen andere Gesetze verstoßen wird.

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DerCaveman  23.08.2024, 09:15
@Wiesel

Vorgesehen moeglicherweise schon, aber eben noch nicht vollzogen. Es gab bislang keine Eigentumsuebertragung und es stand auch noch gar nicht fest, ob der Supermarkt das Kaufangebot ueberhaupt annehmen wuerde . Somit war der Wodka Eigentum des Supermarkts. Ihn trotzdem zu trinken war Diebstahl.

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RobertLiebling  23.08.2024, 09:57
@Wiesel

Das Verlassen des Geschäfts ist gar nicht erforderlich. Nach ganz herrschender Meinung ist der Diebstahl in dem Moment vollendet, da fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam geschaffen wurde - hier durch eine sog. Gewahrsamsenklave.

Das kann auch mitten im Laden passieren.

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RobertLiebling  22.08.2024, 22:02

Das wäre auch früher kein Mundraub gewesen. Es geht um Wodka, nicht um irgendetwas lebensnotwendiges.

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Frag mal Google nach dem Begriff "Gewahrsamsenklave"!

Mehr Enklave geht nicht als sich das Zeug in den Körper zu schütten.

Und nachdem du genau weißt dass man dir das Zeug nie legal verkaufen würde, sollte auch die Zueignungsabsicht klar sein.


playa0998 
Beitragsersteller
 22.08.2024, 22:07

Hm ok.. dachte ich hab ne Lücke gefunden..

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RonaId  23.08.2024, 08:41
@playa0998

Ich bin kein Jurist, aber nachdem ich mir Artikel über Gewahrsamsenklave durchlas, kam ich klar zu dem Schluss, dass es zumindest kein Diebstahl sein kann, wenn er vorhatte, zu bezahlen, z.B. wenn er die leeren Flaschen in den Korb legte. Auch gegen den Jugendschutz wurde nicht verstoßen, da dieses nur den Verkäufer betrifft. Gewiss lag ein Verstoß gegen das Hausrecht vor, was ein Hausverbot begründen würde, aber für zivilrechtliche Schritte kann ich keine Handhabe finden.
Ich selber habe das als Erwachsener auch schon gemacht (nichts Alkoholisches, das dürfte letztlich auch keine Rolle spielen) und an der Kasse fand man das voll in Ordnung.
Der jugendliche hat lediglich verhindert, dass der Verkäufer seiner Pflicht gemäß Jugendschutzgesetz nachkommt.

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DerCaveman  23.08.2024, 09:12
@RonaId
kam ich klar zu dem Schluss, dass es zumindest kein Diebstahl sein kann, wenn er vorhatte, zu bezahlen

Der Wodka war Eigentum des Supermarkts. Der Konsum des Wodkas war also eine rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache. Dass die Absicht bestand, dem Supermarkt spaeter ein Kaufangebot zu machen (auf das dieser ja nicht eingehen muss), aendert nichts daran, dass sich der Wodka hier rechtswidrig zugeeignet wurde. Und das ist Diebstahl.

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Vor der Bezahlung ist die Sache nicht dein Eigentum, daher ist es Diebstahl.