In Bayern darf eine Hecke, die mindestens 0,5m von der Grenze entfernt ist, bis zu 2m hoch sein. Art 47 Agbgb. Zur Verjährung eines Anspruchs steht in Art 52 Agbgb folgendes: (...) Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1.der Anspruch entstanden ist, und 2.der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Verjährung?
- Ab dem Zeitpunkt, an dem die Hecke als Jungpflanze gepflanzt wurde oder
- ab dem Zeitpunkt, an dem die Hecke das erste Mal die 2m Marke erreicht bzw. überschritten hat?
- Ab wann und in welcher Form muss der Nachbar seine Ansprüche geltend machen?
- ab dem Pflanzzeitpunkt obwohl die Hecke erst 50cm hoch ist oder
- ab dem Zeitpunkt wenn sie über 2m ist?
Was ist, wenn die 2 m Marke aufgrund des langsamen Wachstums erst in 9 Jahren nach Pflanzung erreicht wird?