Ich habe über Google keine Antwort dazu gefunden. Gemäß §3 Abs. 2 CanG darf man 50 Gramm Cannabis zu Hause besitzen. Dabei wird Canabis so beschrieben: "Cannabis, Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial"
Das heißt also, wenn ich das Cannabis ernte und viel zu viele Blätter mittrockne und aufbewahre, dann zählt dieses Gewicht mit zum Gesamtgewicht. Wenn ich dagegen die Blätter sorgfältig entferne, dann kann ich umso mehr Blüten besitzen. Ich finde diese Regelung nicht sonderlich sinnvoll.
Wenn ich nun aber aus 50 Gramm Blüten den Blütenstaub auffange und zu einer Kugel presse, dann habe ich vielleicht 2 oder 3 Gramm Haschisch. Das wäre dann "sonstiges Pflanzenmaterial" wie im CanG beschrieben. Wenn ich dann die restlichen Pflanzenanteile entsorge, könnte ich dann also weitere 47-48 Gramm Cannabis besitzen, ohne dass ich gegen das CanG verstose.
Theoretisch dachte ich mir, dass man ja mit Aceton, oder mit Diethylether, oder mit Heptan noch die Cannabinoide lösen und durch Auskochen zu einem Öl konzentrieren könnte. Bei 20% THC-Gehalt könnte man die 2-3 Gramm Haschisch so noch zu 0,4 bis 0,6 Gramm Öl reduzieren. Öl lässt sich schlecht dosieren, führt daher zur Verschwendung. Aber rein theoretisch könnte man also aus 50 Gramm Cannabis 0,4 bis 0,6 Gramm Öl herstellen. Hier bin ich mir aber nicht sicher, ob das legal ist. In §2 Abs. 2 CanG steht ja, dass die Extraktion von Cannabinoiden nicht zulässig sei, es sei denn, die Extraktion beschränkt sich auf CBD. Da bei einer Extraktion es nicht möglich ist, nur CBD herauszulösen, stellt sich hier die Frage, ob die Durchführung einer Extraktion dann überhaupt legal sein kann?
Aber gut. Meine Frage ist nun, ob ich das so richtig verstehe mit dem Begriff "sonstigem Pflanzenmaterial", dass das Haschisch mit einschließt?