Wieviel Gramm Haschisch sind eigentlich erlaubt?
Ich habe über Google keine Antwort dazu gefunden. Gemäß §3 Abs. 2 CanG darf man 50 Gramm Cannabis zu Hause besitzen. Dabei wird Canabis so beschrieben: "Cannabis, Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial"
Das heißt also, wenn ich das Cannabis ernte und viel zu viele Blätter mittrockne und aufbewahre, dann zählt dieses Gewicht mit zum Gesamtgewicht. Wenn ich dagegen die Blätter sorgfältig entferne, dann kann ich umso mehr Blüten besitzen. Ich finde diese Regelung nicht sonderlich sinnvoll.
Wenn ich nun aber aus 50 Gramm Blüten den Blütenstaub auffange und zu einer Kugel presse, dann habe ich vielleicht 2 oder 3 Gramm Haschisch. Das wäre dann "sonstiges Pflanzenmaterial" wie im CanG beschrieben. Wenn ich dann die restlichen Pflanzenanteile entsorge, könnte ich dann also weitere 47-48 Gramm Cannabis besitzen, ohne dass ich gegen das CanG verstose.
Theoretisch dachte ich mir, dass man ja mit Aceton, oder mit Diethylether, oder mit Heptan noch die Cannabinoide lösen und durch Auskochen zu einem Öl konzentrieren könnte. Bei 20% THC-Gehalt könnte man die 2-3 Gramm Haschisch so noch zu 0,4 bis 0,6 Gramm Öl reduzieren. Öl lässt sich schlecht dosieren, führt daher zur Verschwendung. Aber rein theoretisch könnte man also aus 50 Gramm Cannabis 0,4 bis 0,6 Gramm Öl herstellen. Hier bin ich mir aber nicht sicher, ob das legal ist. In §2 Abs. 2 CanG steht ja, dass die Extraktion von Cannabinoiden nicht zulässig sei, es sei denn, die Extraktion beschränkt sich auf CBD. Da bei einer Extraktion es nicht möglich ist, nur CBD herauszulösen, stellt sich hier die Frage, ob die Durchführung einer Extraktion dann überhaupt legal sein kann?
Aber gut. Meine Frage ist nun, ob ich das so richtig verstehe mit dem Begriff "sonstigem Pflanzenmaterial", dass das Haschisch mit einschließt?
3 Antworten
Haschisch ist das Harz der weiblichen Blütenstände und damit nach §1 KCanG schlichtweg auch nur "Cannabis".
Du darfst also nach §3 50g reines Haschisch daheim oder 25g unterwegs haben.
Du darfst es nur nach §2 nicht herstellen und nicht kaufen. Aber Besitz an sich ist legal und du musst niemals Aussagen tätigen, die dich selbst einer Straftat belasten würden. Also schweigt der Genießer.
An diesem Gesetz ist recht wenig sinnvoll.
Die Frage ist verständlich. Siehe die Begriffsbestimmungen des §1 KCanG Nr. 8. Die besagt, dass das von dir erwähnte Harz unter dem Begriff Cannabis in diesem Gesetz subsumiert ist. Folglich ist die Weiterverarbeitung nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 "Cannabis herstellt" nicht möglich, da es sich um eine Straftat handeln müsste.
Ich muss zugeben, mit diesem Gesetzesgeflecht habe ich manchmal meine Probleme. Aber das müsste so meiner Meinung nach korrekt sein.
Die Frage ist, was eigentlich Extraktion bedeutet. Unter Extraktion versteht man in der Chemie das Herauslösen und das Konzentrieren eines Stoffes. Wenn man nun also Blüten in geschmolzener Butter einrührt, das absiebt und anschließend Brownies daraus macht, wäre das eine Extraktion. Cannabis zu rauchen ist dann legal, Hasch-Kuchen herzustellen bleibt aber illegal. Kurios und irgendwo lustig dieses Gesetz.
Weiterverarbeitung und Herstellung sind zwei grundsätzlich unterschiedliche Begriffe und lassen wenig Spielraum für Interpretationen. Synthetisch Cannabis oder Teile davon herstellen bspw. THC synthetisch herzustellen ist damit verboten. Wenn man Blüten besitzen darf, die Blütenstaub (Haschisch) enthalten, dann hat man auch das Recht diese Blüten händisch zu zerlegen. Das ist noch keine Extraktion von Cannabinoiden.
Aber den §34 finde ich wirklich interessant. Aber den §34 Abs. 1 Satz 13. Dieser Satz beantwortet meine zweite Frage von vorhin, ob eine Extraktion nun legal oder illegal wäre. Diese ist also klar verboten.
Zuhause 50g pro Person, unterwegs 25g.