Was bedeutet dieser Absatz 2 in Paragraph 246 StGB konkret...?
"(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar."
Bedeutet Absatz 2, dass der Gegenstand dem Täter geschenkt wurde und nun in Aussicht gestellt wurde, dass man es vom Täter zurückbekommt (was er dann doch nicht macht), obwohl man selbst dem Täter gegenüber nachweisbar die Herausgabe/Rückgabe eingefordert hat oder wie ist das konkret zu verstehen...?