Welche Finanzhilfen gibt es während der Ausbildung?

5 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Was für eine Ausbildung machst Du denn, ist es deine Erstausbildung, was bekommst Du an Brutto und Nettovergütung, was hast Du an Nebeneinkommen, wohnst Du schon im eigenen Haushalt, wenn ja, was musst Du für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

Wenn es deine Erstausbildung ist, besteht kein Anspruch auf Wohngeld, erst einmal müsstest Du schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen und wenn Du BAB - oder Bafög - bekommen würdest bzw.wenn nicht, nur dem Grunde nach Anspruch darauf hättest, wärst Du auch vom Wohngeld ausgeschlossen.

Dem Grunde nach bedeutet, es besteht nur deshalb kein Anspruch darauf, weil das Einkommen der Eltern oder die eigene Vergütung zu hoch ist.

Würdest Du nicht mehr bei den Eltern leben und gemeldet sein, unter 25 sein und von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von derzeit 250 Euro pro Monat bekommen, stünde dir zumindest das Kindergeld zu.

Ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern in der Erstausbildung oder Studium bestünde nur dann, wenn kein vorrangiger Anspruch auf BAB - oder Bafög - bestehen würde, der Auszug wegen der Ausbildung oder Studium bzw.wegen einem anderen schwerwiegenden sozialen Grund notwendig wäre, die Eltern entsprechend leistungsfähig wären und Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könntest.

Dein Bedarf läge derzeit bei monatlich 930 Euro, wenn Du nicht mehr bei den Eltern leben würdest, darauf würde das Kindergeld voll angerechnet.

Hast Du eine Vergütung für deine Ausbildung, dann kannst Du von der Nettovergütung pauschal 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen abziehen.

Der Rest wird zum Kindergeld addiert und mögliches BAB - oder Bafög - auch, nur wenn Du dann noch unter diesen 930 Euro liegen würdest, könnte bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern noch Anspruch auf den Differenzbetrag an Unterhalt bestehen.

In einer betrieblichen Ausbildung könnte unter Umständen noch ein Anspruch auf eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter bestehen, würdest Du alleine wohnen und deinen Bedarf nach dem SGB - ll nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken können.


Teddybaer127 
Beitragsersteller
 06.06.2024, 10:00

Soabld ich in Teilezeit gehe verdiene ich etwa 520€ netto. Wohnung kostet 280€ warm, dazu habe ich das 49€ Ticket, um zur Schule zu fahren. Das Kindergeld kriege ich von meiner Mutter überwiesen. Meine Eltern sind geschieden und leben getrennt, sind aber beide mittlerweile neu verheiratet. Also wären das 260€ Unterhalt, oder?

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isomatte  06.06.2024, 10:44
@Teddybaer127

Also machst Du Schule und hast gar keine Azubivergütung ?

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres musst Du dich um deine möglichen Unterhaltsansprüche selber kümmern und diese bei beiden Elternteilen einfordern.

Der Unterhalt muss also ab der Vollendung des 18 Lebensjahres neu berechnet werden, da kommt es auf das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile an, dass Kindergeld wird dann voll und nicht mehr nur hälftig auf den Unterhalt angerechnet.

Im Regelfall kann das Kind bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres die Hilfe vom Jugendamt in Anspruch nehmen, wenn es um die Berechnung von Unterhalt geht, einen möglichen Anspruch muss das Kind aber dann selber bei den Eltern geltend machen.

Bist ja schon 21, aber an deiner Stelle würde ich es trotzdem versuchen, wenn nicht, musst Du dir einen Anwalt für Familienrecht suchen, bei geringem Erwerbseinkommen kannst Du dir beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein besorgen.

Wenn dein Auszug bei deiner Mutter aber wegen der Ausbildung nicht notwendig ist, oder sie deinen Auszug möchte, müsste dir deine Mutter bei leistungsfähig keinen Barunterhalt zahlen, ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Bafög - müsste auch geprüft werden.

Beim Vater würde das anders aussehen, denn da hast Du ja nicht gewohnt, aber da müsste man dann sehen ob er entsprechend leistungsfähig ist und ob es vorrangige unterhaltsberechtigte gibt, also z.B.minderjährige Kinder.

Hättest Du also gar keine Vergütung, bliebe das natürlich auch bei diesen 930 Euro, würdest Du nicht mehr bei deiner Mutter leben, die Anrechnung von Kindergeld auch.

Wenn Du nur Einkommen aus einem Minijob erzielst, könnte davon zumindest ein Teil mindernd auf deinen Unterhaltsanspruch angerechnet werden.

Da bliebe auf jeden Fall erst einmal ein Freibetrag von min.um die 70 Euro bis 90 Euro und vom übersteigenden Betrag im Normalfall noch etwa 50 % als Freibetrag, der Rest könnte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden.

Das dürften die Eltern aber nicht selber entscheiden, dass müsste dann im Ernstfall vor dem Familiengericht geklärt werden.

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Teddybaer127 
Beitragsersteller
 06.06.2024, 10:59
@isomatte

doch, ich mache eine Ausbildung, jedoch einmal in der Woche muss ich zur Berufsschule. Und ich bin ausgezogen, da es mich psychisch belastet hatte, bei meiner Mutter zu wohnen. Außerdem wohne ich so näher am Betrieb

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Teddybaer127 
Beitragsersteller
 06.06.2024, 11:03
@isomatte

ja 520€ netto ab August. jetzt noch mehr, da ich noch Vollzeit mache.
Ist eine Ausbildung zum IT-System-Management Kaufmann

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isomatte  06.06.2024, 11:47
@Teddybaer127

Dann habe ich es nicht richtig gelesen oder verstanden !

Warum machst Du deine Ausbildung nicht in Vollzeit weiter, gibt es dafür einen wichtigen Grund ?

Wenn Du dann 520 Euro Nettovergütung bekommst, bleiben nach Abzug der 100 Euro Freibetrag 420 Euro und mit dem Kindergeld von 250 Euro kommst Du auf 670 Euro anrechenbares Einkommen.

Bis zu den 930 Euro würden dann noch 260 Euro fehlen, die dir dann unter Umständen je nach Leistungsfähigkeit der Eltern an Unterhalt zustehen könnte.

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isomatte  06.06.2024, 14:46
@Teddybaer127

Denn das hätte unter Umständen dann auch einen Einfluss auf möglichen Unterhaltsanspruch von deinen Eltern.

Das Kind muss nämlich zielstrebig den Abschluss einer Ausbildung oder Studium anstreben.

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Teddybaer127 
Beitragsersteller
 06.06.2024, 14:50
@isomatte

Den Abschluss strebe ich ja an, deshalb gehe ich in teilzeit, weil es sonst nicht machbar wäre

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isomatte  06.06.2024, 15:20
@Teddybaer127

Ist mir schon klar, es geht ja um den Grund, warum Du die Ausbildung nun in Teilzeit machen willst, wenn aus gesundheitlichen Gründen, dann ist das ja ein wichtiger Grund !

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isomatte  12.06.2024, 22:26

Danke dir für deinen Stern !

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Von Experte isomatte bestätigt

Da dir dem Grunde nach ja BAB zusteht, auch wenn du nichts bekommen würdest aufgrund des Einkommens der Eltern, bekommst du kein Wohngeld.

Und nun wäre eben die Unterhaltspflicht der Eltern zu prüfen.

Aber da stellen sich zwei Probleme:

zum einen der "freiwillige" Auszug, der, wenn er nicht wirklich mit der Entfernung zum Ausbildungsplatz begründet werden kann, natürlich dazu führt, dass deine Mutter z.B. sagen kann, dass sie dir ja Zuhause Kost und Logis bietet und damit aus dem Unterhalt schon mal raus wäre.

Und Punkt 2 wäre die Ausbildung in Teilzeit. Denn du hast die Ausbildung zielstrebig und fleißig zu betreiben. Wäre also die Frage ob es ärztliche Gutachten gibt, die bestätigen würden, dass bei dir eine Ausbildung in Vollzeit tatsächlich nicht in Frage kommen würde. Aber auch dann die Frage aufwirft, was genau du gegen die psychischen Probleme tust! Und da könnte man durchaus argumentieren, dass du doch die Ausbildung unterbrechen könntest, dir einen stationären Therapieplatz suchst, zu 100% wieder hergestellt wirst um dann deine Ausbildung in Vollzeit zu beenden. Was einen zur Frage bringt, ob die Zeit der krankheitsbedingten Unterbrechung von den Eltern finanziell getragen werden müsste.

Du siehst also, es tun sich schon einige Fragezeichen auf und um anwaltliche Beratung wirst du kaum herum kommen um zu klären, inwieweit deine Eltern nun tatsächlich zum Unterhalt verpflichtet wären und ob sie überhaupt leistungsfähig sind. Denn nur weil sie für BAB bzw. BAföG zu "viel" verdienen, bedeutet das nicht, dass sie zwangsläufig auch nach BAB leistungsfähig wären.

Da du bereits 21 bist, ist das Jugendamt auch raus. Es bliebe also nur der Beratungsschein für den Anwalt, den du beim Amtsgericht bekommst. Oder eben das persönliche Gespräch mit den Eltern und der Nachfrage ob und inwieweit man dich finanziell "freiwillig" unterstützt.

Wenn die Eltern gut verdienen, können sie Dich doch unterhalten.

Ansonsten BAföG beantragen (ein Antrag wird gestellt und nicht "gemacht") und mit der Ablehnung Wohngeld beantragen.

"Sozialhilfe", da Dein Fragethema, bekommen nur kranke Menschen und Altersrentner :)

Letzter Ausweg: Bürgergeld :D

(Wohngeld/Bürgergeld: die betraglich höhere Leistung ist zu beantragen.)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

isomatte  07.06.2024, 06:56

Du lernst es wohl nie ?

In einer Erstausbildung oder Studium besteht kein Anspruch auf Wohngeld, auch wenn das Kind wegen zu hohem Einkommen der Eltern oder eigener Vergütung keinen Anspruch auf BAB - oder Bafög - hat.

Denn dann besteht zumindest dem Grunde nach Anspruch darauf und auch dann ist das Kind von Wohngeld ausgeschlossen.

In einer betrieblichen Ausbildung kann zwar unter Umständen ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, wenn das Kind seinen Bedarf nach dem SGB - ll nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann, aber in diesem Fall würden dann die Eltern bei entsprechend hohem Einkommen nach dem BGB - erst einmal zum Unterhalt verpflichtet sein.

Dem Kind stünde dann in eigenem Haushalt derzeit 930 Euro an Unterhalt zu, darauf wird das volle Kindergeld von derzeit 250 Euro und die Nettovergütung bis auf einen pauschalen Freibetrag von 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen angerechnet.

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Wie wäre es mit deinen Eltern. Diese sind schließlich Unterhaltspflichtig.


Teddybaer127 
Beitragsersteller
 06.06.2024, 09:28

schwieriges Thema

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Lord2k14  06.06.2024, 09:29
@Teddybaer127

Glaube ich. Aber grundsätzlich sind sie es. Das Recht kannst du dir auch einklagen im Zweifel

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Teddybaer127 
Beitragsersteller
 06.06.2024, 09:45
@Lord2k14

Und wie kann ich rausfinden, wieviel mir zusteht? Weil mein Vater verrät niemanden sein Einkommen. Es ist aber höchstwahrscheinlich über dem deutschen Durchschnitt

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Lord2k14  06.06.2024, 09:46
@Teddybaer127

Da gehst du am besten zum Jugendamt. Die wissen genau, was zu tun ist. Deine Eltern werden im Zweifel ihre Finanzen offenlegen MÜSSEN. Spätestens dann weißt was dir zusteht

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Kessie1  06.06.2024, 16:14
@Lord2k14

Er ist 21 und das Jugendamt damit raus! Die beraten nur junge Leute zwischen 18 und 21.

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Finanzhilfen gibt es da nur durch die Eltern. Die sind in allererster Linie für Deinen Unterhalt zuständig und zwar so lange bis Du die erste Ausbildung abgeschlossen hast.