Ein Auszug muss die Wohngeldbehörde gemäß § 27 Abs. 2 WoGG von Amtswegen prüfen, ob sich das Wohngeld verringert, da ein Auszug auch bedeutet es werden weniger Haushaltsmitglieder berücksichtigt und das bedeutet auch die zu berücksichtigende Miete verringert sich auch dadurch.

...zur Antwort

Vielleicht haben sich die Abzüge geändert, wenn vorher Lohn- oder Kirchensteuer gezahlt wurden dann wurden pauschal 30 % abgezogen, wenn jetzt keine Lohn- oder Kirchensteuer gezahlt wird, dann werden pauschal nur noch 20 % abgezogen.

...zur Antwort

Wenn du alleine wohnst, würde die Wohngeldbehörde eh primär dich auffordern Berufsbeihilfe (BAB) zu beantragen und mit der Entscheidung warten bis der BAB-Bescheid vorliegt, weil BAB und Wohngeld schließen sich gegenseitig aus.

Ein Anspruch kommt nur in Frage, wenn dem Grunde nach kein Anspruch auf BAB besteht, also wenn es wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt werden würde, dann besteht auch kein Anspruch auf Wohngeld.

...zur Antwort
Wohngeld Wiederspruch?

hi Leute, ist dieses schreiben in Ordnung ?

[Mein Name] 

[Meine Adresse] 

[PLZ Ort]

Oberbürgermeister der Stadt Berlin 

Wohngeldstelle 

[Adresse der Wohngeldstelle] 

[PLZ Ort]

04.10.2024

Betreff: Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid vom [Datum des Bescheids], Wohngeldnummer 0282727

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid vom [Datum des Bescheids] ein, der meinen Antrag auf Wohngeld für die Wohnung in [Adresse der Wohnung] betrifft. Der Bescheid wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ich meinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Diese Entscheidung ist meiner Meinung nach nicht korrekt, da ich die geforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht habe.

Ich erhielt von Frau Jansen eine Frist bis zum 30.09.24 zur Einreichung der Unterlagen. Am 25.09.24 habe ich auf Ihre Aufforderung hin alle angeforderten Dokumente per E-Mail übersandt, darunter auch meine zwei Bürgergeldbescheide. Diese Bescheide stellen gleichzeitig meinen Einkommensnachweis dar, da ich keine weiteren Einkünfte habe. Es wurde explizit nach einem Einkommensnachweis und den Bürgergeldbescheiden gefragt – da ich ausschließlich Bürgergeld beziehe, sind diese Bescheide meine einzigen relevanten Einkommensdokumente.

Zur Klärung füge ich diesem Schreiben erneut folgende Dokumente bei:

1. Die gesendete E-Mail vom 25.09.24, in der ich die geforderten Unterlagen übermittelt habe.

2. Die beiden Bürgergeldbescheide, die mein Einkommen vollständig nachweisen.

3. Die E-Mail von Frau Jansen, in der die Frist bis zum 30.09.24 genannt wird.

Ich bitte Sie, den Sachverhalt noch einmal zu überprüfen und den Wohngeldbescheid entsprechend zu ändern.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens und informieren Sie mich über die weiteren Schritte.

Mit freundlichen Grüßen

Name 

Unterschrift 

...zum Beitrag

1. Berlin hat keinen Oberbürgermeister, sondern einen Regierenden Bürgermeister und der hat mit Wohngeld auch nichts zu tun, sondern sollte an die zuständige Wohngeldbehörde.

2. Es wird vermutlich bei einer Ablehnung bleiben wegen Transferleistungsbezug gerade, wenn es das einzige Einkommen ist, da Wohngeld und Bürgergeld nicht gleichzeitig bezogen werden kann.

Zumal die Hilfebedürftigkeit mit Wohngeld nicht beseitigt werden kann.

...zur Antwort

Die Wohngeldbehörde prüft im Zweifel, ob eine Arbeitsaufnahme zumutbar wäre, weil im Falle von Wohngeld müssen die Haushaltsmitglieder insoweit dazu beitragen, dass die Miete ganz oder zu einem höheren Teil tragbar wird.

Und da muss nachgewiesen werden, ob man wegen gesundheitlichen Gründen oder etc. keine Arbeit aufnehmen oder mehr Stunden arbeiten kann.

Die Gründe mit dem Kind und arge Schwierigkeiten, sowie Antrag auf Pflegestufe dürften da nicht ausreichen, weshalb keine Arbeit aufgenommen wird.

...zur Antwort

Da wie den Kommentaren angegeben die Mutter mit in der Wohnung lebt muss die Mutter beim Einkommen mit angegeben und berücksichtigt werden.

Da die Mutter nach § 5 Wohngeldgesetz Haushaltsmitglied ist und daher ist diese mit Einkommen zu berücksichtigen, da ist es irrelevant ob getrennt gewirtschaftet wird oder nicht.

...zur Antwort

Kinderzuschlag wird beim Wohngeld nur für die sogenannte Plausibilitätsprüfung relevant, sprich wenn das restliche Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern oder wenn Bürgergeld bezogen wird und das Kizu und Wohngeld höher liegt als das Bürgergeld.

Kindergeld und Kinderzuschlag hingegen wird nicht beim Wohngeld angerechnet.

...zur Antwort

Primär kann jeder ab 18 Jahren bis 60 eingezogen werden, sofern er tauglich ist und nicht verweigert.

Wobei ich mir vorstellen kann, dass Gruppen, wie z. B. Feuerwehrleute, Rettungssanitäter, THW-Helfer, ect. dann vermutlich nicht eingezogen werden würden, eben weil die Leute auch dann Teil des Zivilschutzes sind und im Rahmen des Zivilschutzes mitwirken, beides würde sich beißen.

Auch Polizisten, Leute im Gesundheitswesen und Teil der kritischen Infrastruktur (wie Strom, Wasser, Gas, Kommunikation, ect.) würden wahrscheinlich auch nicht eingezogen, wobei das letztere keine eher ein Fragezeichen ist.

...zur Antwort

30 Minuten never eher 2 bis 3 Stunden.

Aber sowas dauert länger, weil da die Bundespolizei + Notfallmanager kommen muss, dann Rettungsdienst und eventuell Feuerwehr, wegen Bergung.

Zusätzlich die Strecke wahrscheinlich voll gesperrt werden, meist wird ein SEV mit Bussen organisiert dann.

...zur Antwort
Wie bekomme ich eine Krankenversicherung in Deutschland?

Also ich erkläre meine Situation und hoffe das mir dann jemand helfen kann.

  1. Ich bin von der Schweiz zu meinem Freund nach Deutschland gezogen.
  2. Ich habe keine Ausbildung oder Arbeit.
  3. Ich bin Hausfrau und möchte auch nicht Arbeiten.

Ich habe versuch mich bei der AOK zu versichern, das geht anscheinend nur wenn ich mich "Arbeit suchend" melde, aber ich bin nicht Arbeit suchend.

Wenn ich mich Arbeit suchend melde, nervt mich die Agentur, ständig damit, dass ich Bewerbungen schreiben soll und Termine war nehme und so.

Was erwartet Ihre Agentur für Arbeit von Ihnen? 

Wenn Sie arbeitsuchend bzw. arbeitslos gemeldet sind und unser Dienstleistungsangebot in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie aktiv mit uns zusammenarbeiten. 

Das bedeutet,

• die Wahrnehmung von Termine mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur,

• die Einhaltung der Vereinbarungen, die Sie mit Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft getroffenen haben (schriftlich festgehalten in der Eingliederungsvereinbarung),

• eine aktive Stellensuche über das Internet, in Zeitungen etc.,

• die Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge (innerhalb von 3 Tagen) bzw. Annahme der angebotenen, passenden Arbeitsstellen,

• die umgehende Mitteilung aller Änderungen, die mit Ihrer Stellensuche einhergehen (z. B. eine Arbeitsaufnahme unter Angabe des Datums der Arbeitsaufnahme sowie der Tätigkeit und dem Namen des Arbeitgebers, das Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Ortsabwesenheit).

Das ist von einem Merkblatt.

Weiss jemand wie ich mich Krankenversichern kann?

Mein Freund und ich weissen nicht mehr weiter.

...zum Beitrag

Du schreibst du bist in der Schweiz versichert.

Da würde ich mal bei der Schweizer Krankenversicherung nachfragen, ob der Schutz auch in Deutschland gilt, weil ja auch umgekehrt, wenn einem gesetzlich Versicherten, der in Deutschland versichert ist, in der Schweiz was passiert, dann gilt seine Krankenkassekarte auch in der Schweiz.

...zur Antwort

Was passieren würde?

1. Der NATO-Bündnisfall würde eintreten, die Türkei fliegt aus der NATO raus und müsste sich gegen 29 Länder verteidigen darunter die USA.

2. Den Beitritt zur EU könnte die Türkei vergessen und es könnten Sanktionen kommen, welche die angeschlagene Wirtschaft belasten oder gleich kaputt machen würde, wenns doof läuft kann die Türkei auch auf die Sanktionsliste der UN kommen.

...zur Antwort
Darf er, weil

Behörden, dazu zählt auch der GVD, anhand des Namens gehe ich von BW aus, sind strenggenommen immer im Dienst, da gibt es keine Uhrzeiten oder Tage, wo die Owi nicht geahndet werden darf.

Zumal der GVD in BW gemäß § 125 PolG BW mit der Polizei gleichstellt ist, ist auch in mindestens 2 anderen Bundesländern so.

...zur Antwort

Ganz einfach, gilt sie bei dir nicht, dann ist sie für dich zu Hause erstmal nicht relevant.

Aber und das ganz groß: Gilt die 15 km in einem anderen Landkreis, den du besuchen willst, dann darfst nur maximal 15 km in den Landkreis reinfahren, genau wie bei einer kreisfreien Stadt.

Allerdings gibt es in Deutschland diese Regelung kaum noch, weil sie für die Bürger zu unverständlich waren und die Gerichte auch Verstöße gegen die Normenklarheit bemängelt haben.

...zur Antwort

Kommt auf die Stadt und das Land generell was bereits schon gesagt wurde.

Bei uns im Land sind auch Fahrzeugkontrollen, Fischereischeine, Waffengesetz, Personenbeförderungsgesetz, sprich Taxen möglich, was z. B. die Stadt Frankfurt am Main macht.

Meist beschränkt sich das auf die üblichen Aufgaben, teilweise aber mit Überwachung des fließenden Verkehrs mit Ahndung von OWis.

...zur Antwort
Ja

Da wo es verpflichtend ist, trage ich eine.

Beim Auto fahren allerdings eher nicht, weil wenn mir die Brille beim Auto fahren beschlägt, dann hab ich eher ein Problem und ich muss halt ne Brille aufhaben, damit ich was sehe.

...zur Antwort

1. Das kommt auf die Gemeinde an, wie hoch das Bußgeld laut deren Verordnung oder Katalog ist, dazu gibt es keinen einheitlichen Bußgeldkatalog.

2. Liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Opportunitätsprinzip, d. h. im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, sprich es muss nicht zwingend ein Bußgeld sein, sondern kann auch nur ne mündliche Ermahnung sein.

...zur Antwort
Ich meine, sie dürfen doch nicht selber darüber entscheiden, wer ein Bußgeld bekommt und wer nicht?

Doch nennt sich Opportunitätsprinzip nach § 47 OWiG und da kann die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, ob sie die Ordnungswiedrigkeit verfolgt und auch ob sie ein Bußgeld verhängt oder nicht, bzw. mündlich verwarnt.

Zumal es auch nichts bringt einem der einsichtig ist, kooperiert und vielleicht das 1. Mal einen Fehler gemacht hat, dann noch ein Bußgeld reinzudrücken, außer dass er vielleicht das nächste Mal nicht so gut auf die Ordnungshüter zu sprechen ist.

Man kann zwar jedem bei einem Fehler ein Bußgeld reindrücken, aber ich glaube nicht, dass das so gut ankommt.

...zur Antwort
habe ich mit der Person vereinbart falls was passieren würde, und sie den Hund nicht mehr behalten können, dass dieser dann wieder zurück zu mir kommt

Solche Klauseln sind in Deutschland übrigens nichtig, weil mit Anschluss des Kaufvertrages und der anfallenden Pflichten, sprich Geldübergabe gibt es keinen Eigentumsanspruch von Verkäufer mehr und das wird in Österreich vermutlich auch so in etwa geregelt sein.

was soll ich machen?

Wenn er in einem Tierheim ist, dann kannst du ihn dort versuchen zurückzuholen.

Und bekomme ich ihn überhaupt wieder? 

Rückfordern geht nicht, weil Eigentumsrechte an den Käufer abgetreten wurden.

...zur Antwort