Ein Auszug muss die Wohngeldbehörde gemäß § 27 Abs. 2 WoGG von Amtswegen prüfen, ob sich das Wohngeld verringert, da ein Auszug auch bedeutet es werden weniger Haushaltsmitglieder berücksichtigt und das bedeutet auch die zu berücksichtigende Miete verringert sich auch dadurch.
Vielleicht haben sich die Abzüge geändert, wenn vorher Lohn- oder Kirchensteuer gezahlt wurden dann wurden pauschal 30 % abgezogen, wenn jetzt keine Lohn- oder Kirchensteuer gezahlt wird, dann werden pauschal nur noch 20 % abgezogen.
Wenn du alleine wohnst, würde die Wohngeldbehörde eh primär dich auffordern Berufsbeihilfe (BAB) zu beantragen und mit der Entscheidung warten bis der BAB-Bescheid vorliegt, weil BAB und Wohngeld schließen sich gegenseitig aus.
Ein Anspruch kommt nur in Frage, wenn dem Grunde nach kein Anspruch auf BAB besteht, also wenn es wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt werden würde, dann besteht auch kein Anspruch auf Wohngeld.
1. Berlin hat keinen Oberbürgermeister, sondern einen Regierenden Bürgermeister und der hat mit Wohngeld auch nichts zu tun, sondern sollte an die zuständige Wohngeldbehörde.
2. Es wird vermutlich bei einer Ablehnung bleiben wegen Transferleistungsbezug gerade, wenn es das einzige Einkommen ist, da Wohngeld und Bürgergeld nicht gleichzeitig bezogen werden kann.
Zumal die Hilfebedürftigkeit mit Wohngeld nicht beseitigt werden kann.
Die Wohngeldbehörde prüft im Zweifel, ob eine Arbeitsaufnahme zumutbar wäre, weil im Falle von Wohngeld müssen die Haushaltsmitglieder insoweit dazu beitragen, dass die Miete ganz oder zu einem höheren Teil tragbar wird.
Und da muss nachgewiesen werden, ob man wegen gesundheitlichen Gründen oder etc. keine Arbeit aufnehmen oder mehr Stunden arbeiten kann.
Die Gründe mit dem Kind und arge Schwierigkeiten, sowie Antrag auf Pflegestufe dürften da nicht ausreichen, weshalb keine Arbeit aufgenommen wird.
Da wie den Kommentaren angegeben die Mutter mit in der Wohnung lebt muss die Mutter beim Einkommen mit angegeben und berücksichtigt werden.
Da die Mutter nach § 5 Wohngeldgesetz Haushaltsmitglied ist und daher ist diese mit Einkommen zu berücksichtigen, da ist es irrelevant ob getrennt gewirtschaftet wird oder nicht.
Kinderzuschlag wird beim Wohngeld nur für die sogenannte Plausibilitätsprüfung relevant, sprich wenn das restliche Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern oder wenn Bürgergeld bezogen wird und das Kizu und Wohngeld höher liegt als das Bürgergeld.
Kindergeld und Kinderzuschlag hingegen wird nicht beim Wohngeld angerechnet.
Primär kann jeder ab 18 Jahren bis 60 eingezogen werden, sofern er tauglich ist und nicht verweigert.
Wobei ich mir vorstellen kann, dass Gruppen, wie z. B. Feuerwehrleute, Rettungssanitäter, THW-Helfer, ect. dann vermutlich nicht eingezogen werden würden, eben weil die Leute auch dann Teil des Zivilschutzes sind und im Rahmen des Zivilschutzes mitwirken, beides würde sich beißen.
Auch Polizisten, Leute im Gesundheitswesen und Teil der kritischen Infrastruktur (wie Strom, Wasser, Gas, Kommunikation, ect.) würden wahrscheinlich auch nicht eingezogen, wobei das letztere keine eher ein Fragezeichen ist.
30 Minuten never eher 2 bis 3 Stunden.
Aber sowas dauert länger, weil da die Bundespolizei + Notfallmanager kommen muss, dann Rettungsdienst und eventuell Feuerwehr, wegen Bergung.
Zusätzlich die Strecke wahrscheinlich voll gesperrt werden, meist wird ein SEV mit Bussen organisiert dann.
Du schreibst du bist in der Schweiz versichert.
Da würde ich mal bei der Schweizer Krankenversicherung nachfragen, ob der Schutz auch in Deutschland gilt, weil ja auch umgekehrt, wenn einem gesetzlich Versicherten, der in Deutschland versichert ist, in der Schweiz was passiert, dann gilt seine Krankenkassekarte auch in der Schweiz.
Was passieren würde?
1. Der NATO-Bündnisfall würde eintreten, die Türkei fliegt aus der NATO raus und müsste sich gegen 29 Länder verteidigen darunter die USA.
2. Den Beitritt zur EU könnte die Türkei vergessen und es könnten Sanktionen kommen, welche die angeschlagene Wirtschaft belasten oder gleich kaputt machen würde, wenns doof läuft kann die Türkei auch auf die Sanktionsliste der UN kommen.
Kommt auf die Stadt an.
In Frankfurt oder Wiesbaden ist das durchaus möglich.
Behörden, dazu zählt auch der GVD, anhand des Namens gehe ich von BW aus, sind strenggenommen immer im Dienst, da gibt es keine Uhrzeiten oder Tage, wo die Owi nicht geahndet werden darf.
Zumal der GVD in BW gemäß § 125 PolG BW mit der Polizei gleichstellt ist, ist auch in mindestens 2 anderen Bundesländern so.
Ganz einfach, gilt sie bei dir nicht, dann ist sie für dich zu Hause erstmal nicht relevant.
Aber und das ganz groß: Gilt die 15 km in einem anderen Landkreis, den du besuchen willst, dann darfst nur maximal 15 km in den Landkreis reinfahren, genau wie bei einer kreisfreien Stadt.
Allerdings gibt es in Deutschland diese Regelung kaum noch, weil sie für die Bürger zu unverständlich waren und die Gerichte auch Verstöße gegen die Normenklarheit bemängelt haben.
Kommt auf die Stadt und das Land generell was bereits schon gesagt wurde.
Bei uns im Land sind auch Fahrzeugkontrollen, Fischereischeine, Waffengesetz, Personenbeförderungsgesetz, sprich Taxen möglich, was z. B. die Stadt Frankfurt am Main macht.
Meist beschränkt sich das auf die üblichen Aufgaben, teilweise aber mit Überwachung des fließenden Verkehrs mit Ahndung von OWis.
Da wo es verpflichtend ist, trage ich eine.
Beim Auto fahren allerdings eher nicht, weil wenn mir die Brille beim Auto fahren beschlägt, dann hab ich eher ein Problem und ich muss halt ne Brille aufhaben, damit ich was sehe.
Ich hab jetzt damit kein Problem, wenn ich fürs Einkaufen eine kurz aufsetzen muss.
Aber beim Auto fahren würde ich persönlich keine aufsetzen, einfach weil ich auch Brille hab und die mir früher oder später auch beschlägt, egal wie fest ich sie unter Brille lege.
Da würde ich dann mich und andere gefährden.
1. Das kommt auf die Gemeinde an, wie hoch das Bußgeld laut deren Verordnung oder Katalog ist, dazu gibt es keinen einheitlichen Bußgeldkatalog.
2. Liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Opportunitätsprinzip, d. h. im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, sprich es muss nicht zwingend ein Bußgeld sein, sondern kann auch nur ne mündliche Ermahnung sein.
Ich meine, sie dürfen doch nicht selber darüber entscheiden, wer ein Bußgeld bekommt und wer nicht?
Doch nennt sich Opportunitätsprinzip nach § 47 OWiG und da kann die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, ob sie die Ordnungswiedrigkeit verfolgt und auch ob sie ein Bußgeld verhängt oder nicht, bzw. mündlich verwarnt.
Zumal es auch nichts bringt einem der einsichtig ist, kooperiert und vielleicht das 1. Mal einen Fehler gemacht hat, dann noch ein Bußgeld reinzudrücken, außer dass er vielleicht das nächste Mal nicht so gut auf die Ordnungshüter zu sprechen ist.
Man kann zwar jedem bei einem Fehler ein Bußgeld reindrücken, aber ich glaube nicht, dass das so gut ankommt.
habe ich mit der Person vereinbart falls was passieren würde, und sie den Hund nicht mehr behalten können, dass dieser dann wieder zurück zu mir kommt
Solche Klauseln sind in Deutschland übrigens nichtig, weil mit Anschluss des Kaufvertrages und der anfallenden Pflichten, sprich Geldübergabe gibt es keinen Eigentumsanspruch von Verkäufer mehr und das wird in Österreich vermutlich auch so in etwa geregelt sein.
was soll ich machen?
Wenn er in einem Tierheim ist, dann kannst du ihn dort versuchen zurückzuholen.
Und bekomme ich ihn überhaupt wieder?
Rückfordern geht nicht, weil Eigentumsrechte an den Käufer abgetreten wurden.