Was droht bei Hausfriedensbruch in Form von befahren eine Privatparkplatzes mit einem PKW?

Hallo zusammen,

Ich hab Mist gebaut sag ich vorweg, nur um zu sagen, dass flas eine größere Strafe droht ich mir dem bewusst bin und ihr es mir ruhig aufs extremste klar machen könnt, aber bitte keine bloßen Zurechtweisungen.

Und deshalb bitte auch nur ernsthafte Aussagen von Leuten die sich damit auskennen, oder begründete Vermutungen.

Und zwar bin ich mit einem Auto auf ein nicht abgesperrtes Privatgrundstück gefahren, weil ich weiß, dass im hintern Bereich von diesem ein großer freier gepflasterter Platz ist.

Ich bin mit dem Auto dort etwa 2/3min in kleinen Kreisen gedriftet und habe einen Burnout (ohne Rauchwolke oder ähnliches) gezogen. Nichts ist zu schaden gekommen - wirklich GAR NICHTS. Und laut war es auch nicht wirklich. Als ich weg wollte wurde ich von anscheinend Bewohnern konfrontiert und wir haben kurz geredet, welche mich nun beschuldigen wollen für irgendwas weiß ich nicht genau, was sie anzeigen wollen.

Hinzukommt, das Auto gehörte einem Freund, welcher aber nicht gefahren ist.

Meine Fragen sind hauptsächlich was kann mir oeder uns drohen.

Wäre nett wenn ihr folgende Aspekte unter Betracht zieht:

1. Wer bekommt einen dran von uns (ich würde die Schuld auf mich nehmen 100%, geht das?) Brief geht ja erstmal an den Halter schon klar aber halt wies dann weitergehen kann.

2. Wie sieht es mit unserem Führerscheinentzug aus, weil wir haben ja weder etwas beschädigt, noch ein Verkehrsdilikt ausgeübt. Oeder mit Punkten, ähnlichem Eintragungen keine Ahnung - ich bin Volljährig und aus der probezeit raus.

3.a Was droht uns bzw. Mir. Könnte vielleicht jemand evaluieren, wie hoch eine Geldstrafe sein könnte oder meinetwegen auch mehrere mögliche Arten für die ich angezeigt werden kann und wie viel man dafür so im durchnittlich zahlen muss.

Bspw. Lämbelästigung, Hausfriedensbrich, Sachbeschädigung, Verkehrsdilikt, etc.

3.b Freiheitsstrafe ist für so ein vergehen ja nicht anwendbar...

4. Wie wahrscheinlich wird es sein, einen Anwalt einschalten zu müssen oder werde ich sehr sicher im Unrecht sein.

(5.a) Dies ist am konretesten da die einzigen Beweise das Kennzeichen und laut dem Besitzer Videoaufnahmen sind, er will von mit auch verlangen Driftspurenentfernungen zu verlangen was er aber nicht beweisen kann weil ich auch nachgesehen habe, dass ich keine hinterlassen habe.

(5.b) das wird wahrscheinlich auch der Hauptgrund sein warum er uns anzeigen will, aber beweisen könnte er es nicht, nur Aussagen (seine Videos sollten sogar dagegen sprechen). Entschuldigt und gesagt wir machen es nie wieder, dies das, haben wir natürlich schon.

6. Wie wahrscheinlich ist es, dass ich dagegen ankommen kann vor allem mit dem Fakt, dass es NICHT abgesperrt war und direkt von einer hauptverkehsstraße aus zugänglich war, mit großer Einfahrt und einfacher Zugänglichkeit. Oder aus anderen Gründen die mir noch nicht einfielen.

Das wärs. Naja ist schon recht gravierend, einfach schon sehr ausführliche Tatschilderung hier. Respekt an alle, dass ihr die Beantwortung auf euch nehmt - am wichtigsten sind uns die Fragen 1-3 und 6!

Vielen Dank schonmal und Beste Grüße

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  1. Ja, jeglicher Brief geht an den Halter. Der kann, muss aber nicht, deinen Namen nennen und wäre damit selbst komplett raus. Nennt er deinen Namen nicht, hat erst einmal er den Ärger an der Backe. Weiter zum Ärger:
  2. Nein, Führerscheinentzug ist da nicht drin. Es könnte eine Ordnungswidrigkeit sein, aber vermutlich keine Verkehrsordnungswidrigkeit, da die StVO nur anwendbar ist, wenn die Fläche der Öffentlichkeit zugänglich ist. Bei Supermarktparkplätzen ist das der Fall, beim Hinterhof des Nachbarn in der Regel nicht. Und es klingt, als wäre das hier so eine Fläche gewesen, wo eben nicht jeder Dulli drauf darf. Eine Ordnungswidrigkeit wegen Lärm kommt auch nur dann in Betracht, wenn jemand zufällig mit einem Schallpegelmesser gemessen hat, WIE laut es war. Die Zeugenaussage "Es war halt laut" reicht da eher nicht.
  3. Nicht der Rede wert. Wie gesagt, ist es unwahrscheinlich, dass hier überhaupt eine OWi begangen wurde, geschweige denn dir nachgewiesen werden kann. Hausfriedensbruch ist es nur, wenn es sich um einen umfriedeten Besitz handelt. Also irgendwas, das optisch markiert "Das ist von genau hier bis genau da alles meins." Das trifft auf den 4-Seitenhof von Bauer Schulze zu, auch wenn der kein Tor hat. Auf seinen Acker nicht. Ob das hier der Fall war, kann ich nicht einschätzen. Dass es erkennbar Privatgrundstück ist, spielt dabei keine Rolle. Ohne Einfriedung kein Hausfriedensbruch. Wie Fort Knox muss es allerdings nicht gesichert sein. Auch eine 50 cm hohe Hecke kann eine Einfriedung sein, auch wenn die kein echtes Hindernis darstellt. Eine Sachbeschädigung ist es nur, wenn eine Sache beschädigt wurde. Was deiner Aussage nach nicht der Fall ist.
  4. Ruhig bleiben. Sollte irgendwas kommen, kommt es sehr sicher in den nächsten 3-6 Monaten. Kommt nichts, musst du nichts machen. Kommt was, kannst du über einen Anwaltsbesuch nachdenken.
  5. Videoaufnahmen sind natürlich schlecht für dich und gut für den Eigentümer des Grundstücks.
  6. Wie gesagt, spielt die Frage, wie leicht du auf das Grundstück gekommen bist keine Rolle für die Frage des Hausfriedensbruchs. Sondern nur, ob das Grundstück umfriedet ist.

Wenn ich der Eigentümer(/Besitzer) des Grundstücks wäre, würde ich dich abmahnen. Was du gemacht hast, ist eine Besitzstörung und der Eigentümer(/Besitzer) kann von dir verlangen, dass du das zukünftig unterlässt. Er kann dazu die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Darin steht dann sinngemäß "Ich tu´s nicht wieder. Wenn ich es wieder tue, zahle ich jedes Mal eine Vertragsstrafe." Und die liegt dann irgendwo im mittleren dreistelligen bis unteren vierstelligen Bereich. Und allein für die Anwaltskosten müsstest du ein paar grüne Scheine auf den Tisch legen. Mit Beweisvideo eine quasi todsichere Sache vor Gericht. Sofern man deinen Namen hat.

Aber vielleicht hast du ja Glück.

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Eine gute Frage!

Viele Kanzleien werben bei Datenlecks mit Schadensersatzansprüchen zwischen 1000 und 5000 €. In der Praxis sieht es so aus, dass viele (bzw. so weit ich weiß, alle) Klagen noch nicht rechtskräftig entschieden sind. Die Kanzlei WBS bringt jetzt 2 Verfahren vor den BGH. Wenn man sich in der Pressemitteilung des BGH zur am 8. Oktober 2024 stattfindenden mündlichen Verhandlung anschaut, was da bisher passiert ist, wird man folgendes feststellen:

In beiden Verfahren hat das LG in erster Instanz die Haftung komplett abgelehnt. In zweiter Instanz hat ein OLG ebenfalls die Haftung komplett abgelehnt, das zweite OLG hat zwar die Haftung dem Grunde nach bejaht, aber den geltend gemachten Schadensersatz (i. d. R. irgendwas zwischen 1000 und 5000 €) komplett abgelehnt.

Daraus lese ich schon eine recht deutliche Tendenz ab. Über die Frage, ob Deezer für den Datenschutzverstoß verantwortlich ist, kann man durchaus streiten. Hier könnten die Klagen erfolgreich sein. Was den Schadensersatz angeht, hat der EuGH durch seine Urteile in den letzten Jahren (verlinkt sind hier 3 Urteile der letzten 6 Monate) folgendes klargestellt:

  1. Allein die Verletzung der DSGVO führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens des Betroffenen.
  2. Jedoch kann allein schon die Befürchtung, dass aufgrund des DSGVO-Verstoßes ein Datenmissbrauch durch Dritte stattfindet, einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens auslösen.
  3. Der Schadensersatzanspruch, insbesondere der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens hat eine Ausgleichs-, keine Straffunktion.

Das Problem ist, dass keiner so recht weiß, was er jetzt zur Befürchtung eines Datenmissbrauchs im gerichtlichen Verfahren überhaupt vortragen, geschweige denn, wie er es beweisen soll. Einfach nur lapidar zu behaupten, dass man ganz furchtbar empört ist und einen Datenmissbrauch befürchtet, wird wohl nicht ausreichen. Auch die pauschale Behauptung, man bekomme seit dem Datenleck mehr Spam- und Phishing-Nachrichten, wird so nicht ausreichen. Man wird im Einzelnen vortragen müssen, wie sich die Befürchtung des Datenmissbrauchs konkret äußert. Zum Beispiel, dass und wie man seitdem man von dem Datenleck weiß, sein Nutzungsverhalten umgestellt hat.

Die deutschen Gerichte tun sich mit dem Anerkennen von Schmerzensgeld schon immer sehr schwer und sind auch in der Höhe sehr zurückhaltend. Man hat auch das Gefühl, dass die Richter sich schwer tun mit dem ganzen Geschäftsmodell dieser Schadensersatzklagen. Und auch der EuGH möchte zwar einen hohen Verbraucherrechtestandard, aber auch keine Massenklagen auf hohe Entschädigungssummen wegen Kinkerlitzchen. Wenn das Schule machen würde, wäre der Datenschutz der Totengräber der europäischen Wirtschaft.

Es ist durchaus möglich, dass die Klagen am Ende zumindest teilweise Erfolg haben. Was aus meiner Sicht aber nicht passieren wird ist, dass jeder Kläger 1000 € oder mehr Schmerzensgeld einsackt. Nicht dafür, dass "nur" Daten veröffentlicht worden sind, die du bereitwillig auf jeder Seite eingibst, die dir vorgaukelt, dir kostenlos eine Kiste Kinderriegel zuzusenden. Das wird nicht passieren.

Der BGH wird meiner Meinung nach die Verfahren auch nicht dem EuGH vorlegen, weil dieser in den letzten Monaten und Jahren alle Fragen, die sich rund um diese Fälle drehen, ausreichend klar entschieden hat. Meine Prognose ist, dass der BGH den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejahen wird, den (immateriellen) Schadensersatzanspruch aber entweder ablehnt, weil die Kläger ihre angeblichen Befürchtungen nicht gut genug dargelegt haben. Oder den Schadensersatzanspruch auf eine Summe bis max. 1000 €/Fall reduziert. Eher deutlich darunter. Kann aber auch sein, dass der BGH die Fälle an die Vorinstanzen zurückschickt, weil die bisher nicht genug ermittelt haben und der BGH sich deshalb außerstande sieht, die Höhe des Schadensersatzes selbst festzulegen.

Jedenfalls besteht eine gute Chance, dass die Klagen ganz oder teilweise abgebügelt werden. Für einen vollständigen Sieg sehe ich jedenfalls keine ernsthaften Erfolgsaussichten.

Kommt die Frage auf: Wer bezahlt das Ganze?

Diese großen Kanzleien fahren mit einem von zwei Modellen:

  1. Rechtsschutzversicherung. Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast und die das übernimmt, werden die Anwälte von deiner RSV bezahlt. Gehst du mit der Klage baden, hast du deine RSV eine Menge Geld gekostet und die Wahrscheinlichkeit, dass sie deinen Vertrag kündigt, steht sehr gut.
  2. Prozessfinanzierer. Ein Prozessfinanzierer übernimmt die Prozesskosten - so wie es deine RSV tun würde. Wenn die Klage erfolgreich ist, bekommen die das Geld, was sie an deine Anwälte gezahlt haben, von der Gegenseite erstattet. Oberdrein (!) musst du aber einen Teil des Schadensersatzes, den dir die Gegenseite zahlen muss, an den Prozessfinanzierer abdrücken. Das ist der Ausgleich dafür, dass die das Kostenrisiko übernommen haben. Verlierst du den Prozess, entstehen für die theoretisch keine Kosten (der Prozessfinanzierer übernimmt die ja für dich). ABER: Wenn der Prozessfinanzierer sich übernimmt und Insolvenz anmeldet (was durchaus schon vorgekommen ist), bist DU in der Zahlungspflicht, weil du Kläger und damit der Kostenschuldner bist. Die Gegenseite interessiert es (zu Recht) nicht, wer für die die Kosten übernehmen wollte. Dann kommen im schlimmsten Fall Kosten im fünfstelligen Bereich auf dich zu.

Tldr:

Kann man machen, aber man sollte sich davon nicht allzu viel versprechen. 5000 € wirst du ganz sicher nicht nach Hause holen und auch vor allem nicht in den nächsten Wochen oder Monaten. Den fetten Urlaub solltest du also besser noch nicht buchen.

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Ein Einwurfeinschreiben ist empfehlenswert. Kopie des Schreibens machen. Kopie des Einlieferungsbelegs machen (weil das Thermopapier ist). Und im Idealfall das Schreiben vom Zeugen eintüten und zur Post bringen lassen. Dann den Zeugen auf der Kopie (z.B. auf der Rückseite) kurz bestätigen lassen, dass er dieses Schreiben in der Postfiliale XY am XX um XX Uhr mit der Sendungsnummer XY eingeliefert hat. Dann hoffen, dass der Postbote es hinbekommt, die Zustellung zu dokumentieren - es ist mir schon mehrfach passiert, dass das nicht geklappt hat.

Übergabe unter Zeugen, bzw. Einwurf mit Zeugen ist natürlich Goldstandard. Aber Einwurfeinschreiben tut es auch.

Leider bin ich von den 100 € "lt Vertrag" irritiert. Die Regel ist eine Kleinreparaturklausel, nach der der MIETER kleinere Reparaturen selbst tragen muss. Falls (und ich sage bewusst falls) es hier tatsächlich Sache des Vermieters ist, das Gerät instand setzen zu lassen, kannst du die Reparatur nach Fristablauf selbst beauftragen und die Kosten vom Vermieter erstattet verlangen.

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Das wäre eine sogenannte "überholende Kündigung". Deine Kündigung sorgt nicht dafür, dass eine Kündigung durch deinen Arbeitgeber nicht mehr möglich ist. Sonst könntest du ja auch zum 31.12.2040 kündigen und wärst fein raus.

Anders gesagt: Ob der Arbeitgeber deinen Arbeitsvertrag kündigen kann, hat mit deiner Kündigung nichts zu tun. Wenn er fristlos kündigen kann, kann er fristlos kündigen - egal ob du vorher schon die Kündigung erklärt hast.

Die Tatsache, dass DU eine Kündigung ausgesprochen hast, berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel nicht zu einer fristlosen Kündigung deines Vertrags. Wenn du in der Kündigung geschrieben hast "Ich f** deine Mutter, Chef. Jetzt geh ich zur Konkurrenz und verrate denen all deine Geschäftsgeheimnisse!", ist DAS dann der Grund für die außerordentliche Kündigung.

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Das ist ein Mythos.

Die Bundesflagge, deren Aussehen in Art. 22 Abs. 2 GG geregelt ist ("Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.") darf grundsätzlich von jedermann verwendet werden.

Die Benutzung der Bundesdienstflagge ist gemäß § 124 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 OWiG verboten. Die Bundesdienstflagge enthält auf schwarz-rot-goldenem Grund den "Bundesschild" mit Bundesadler. Die DDR-Flagge mit Hammer und Sichel darfst du hingegen benutzen. Warum auch immer man das wollen würde.

Das in Reichsbürgerkreisen wohl beliebte Zeigen der auf den Kopf gestellten Flagge ist in der Regel nicht verboten. Eine Verurteilung wegen § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) wegen einer solchen Tathandlung ist mir zumindest nicht bekannt. In der Regel wird es eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik am deutschen Staat sein.

In Stadien legt der Betreiber per Hausordnung fest, was erlaubt ist. Zum Beispiel können hinsichtlich Fahnen und Fahnenstangen Einschränkungen gemacht, oder diese ganz verboten werden. So gab es beim Eröffnungsspiel der EM Verstimmungen bei den Fans, weil kurzfristig verlangt wurde, dass Fahnen ab einer gewissen Größe schwer entflammbar sein müssen.

Wenn du die Fahne aus dem Fenster, oder von deinem Balkon hängen lassen willst, kannst du das grundsätzlich machen, aber wenn du eine 3mx5m breite Fahne über deine Balkonbrüstung hängst und damit den Balkon unter dir einen kostenlosen Sonnenschutz spendierst, könnten die Nachbarn von dir die Beseitigung verlangen.

Willst du einen Flaggenmast auf deinem eigenen Grundstück aufstellen, musst du das Baurecht beachten. Die Höhe von Flaggenmasten kann hier eingeschränkt sein. Die Saudis haben einen mit 171 m Höhe gebaut. Dafür brauchst du definitiv eine Baugenehmigung.

Im Schrebergarten wiederum legt der Kleingartenverein fest, ob und in welcher Höhe Flaggenmasten gebaut werden dürfen.

Am Auto darfst du selbstverständlich ebenfalls Flaggen anbringen. Das Fahrzeug muss aber weiterhin verkehrssicher sein. Du darfst also durch die Flaggen weder dir noch anderen Verkehrsteilnehmern die Sicht versperren, oder bspw. Blinker oder Lichter abdecken. Außerdem sollte die Flagge gut befestigt sein. Löst sie sich und es entsteht dadurch ein Unfall, haftest du für den Schaden und kannst eine Ordnungswidrigkeit, oder sogar eine Straftat begangen haben.

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Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig und können Abos ohne Zustimmung der Eltern nicht abschließen. Teilst du dem Unternehmen mit, dass dein Sohn minderjährig ist und du mit dem Geschäft nicht einverstanden bist, ist die Sache klar.

Wurde der Vertrag durch den Klick auf einen Button geschlossen, ist der Vertrag zudem nur dann wirksam zustande gekommen, wenn der Button mit der Aufschrift "zahlungspflichtig bestellen" (oder anders eindeutig) beschriftet war, § 312j Abs. 4 BGB.

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"Schutzwaffen" spielen nur in § 17a VersG eine Rolle. Zu Versammlungen darfst du das Schild nicht mitnehmen. Zumindest nicht, wenn es "als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt [ist], Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren." Auf einer Demo solltest du es also nicht mitnehmen - egal ob unten eine Spitze dran ist, oder nicht. Gehst du auf ein Mittelalterfestival, ist es legal. Zumindest wenn die Hausordnung des Veranstalters das zulässt.

Ansonsten ist so ein Schild (auch wenn es historisch durchaus so benutzt wurde) in der Regel keine Hiebwaffe und fällt damit nicht unter das Waffengesetz.

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Die Rechnung bzw. Mahnung ist nicht "Fake", sondern echt.

Ob ein durchsetzbarer Anspruch der Gegenseite besteht, wage ich zu bezweifeln. Diese Seiten sind meist nicht rechtskonform. Solche Verträge kommen, wenn man die Bestellung per Klick auf einen Bestellbutton auslöst nur dann zustande, wenn dieser Button eindeutig beschriftet ist, § 312j Abs. 3 BGB. Das ist bei diesen Seiten oft nicht der Fall. Um auf Nummer sicher zu gehen, solltest du den Vertrag vorsorglich widerrufen. Die Widerrufsbelehrung ist bei diesen Seiten erfahrungsgemäß gar nicht vorhanden, oder fehlerhaft. Dann bestehen 1 Jahr und 14 Tage Widerrufsrecht.

Hast du die Bestellung bewusst ausgelöst, ohne bezahlen zu wollen, kann das einen Betrug darstellen. Wer Fake-Daten angibt, um die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs zu vereiteln und trotzdem die vertragliche Leistung in Anspruch nimmt, macht sich in aller Regel strafbar. Will die Gegenseite erkennbar keine Leistung erbringen (z. B. Fakeshop) und du willst die Betrüger nur foppen, verschaffst du dir keinen Vorteil und dr Gegenseite keinen Nachteil, bist also raus aus dem Betrug. Was du beschreibst, klingt aber eher nach (shady aber legalem) Erotikangebot.

Es ist extrem unwahrscheinlich, dass das Unternehmen sich die Mühe macht, deine Identität zu ermitteln. Du bekommst vielleicht ein Inkassoschreiben an deine Mail-Adresse. Aber solange die weder deinen Namen, noch deine Adresse kennen, musst du dir in der Regel keine Gedanken machen. Diese Unternehmen leben davon, dass ihre Kunden aus Angst zahlen. Der Aufwand und das Kostenrisiko, deine Identität zu ermitteln, stehen in keinem Verhältnis zu dem Gewinn, den man daraus ziehen könnte.

Aber Vorsicht: Sowohl mit IP-Adresse, als auch mit der Handynummer könnte man deine Identität Recht schnell ermitteln. Ein einigermaßen seriöses Unternehmen könnte auf die Idee kommen, dich wegen Betrugs anzuzeigen, deine Daten durch die Polizei ermitteln zu lassen und dir dann kräftig auf die Pelle zu rücken.

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Eine gute Frage!

Ein Verein kann tatsächlich in seiner Satzung eine Kündigungsfrist von bis zu 2 Jahren vorsehen, § 39 Abs. 2 BGB.

Das gilt aber nur für die Mitgliedschaft in einem Verein. Viele Fitnessstudios und kommerzielle Anbieter von Freizeitaktivitäten bezeichnen ihre Kunden zwar als "Mitglieder". Aber selbst wenn der Anbieter ein Verein ist, ist die "Mitgliedschaft" in der Regel keine Vereinsmitgliedschaft, sondern nur ein anderer Begriff für "zahlender Kunde mit langfristigem.Vertrag". Denn wenn die Kunden wirklich Vereinsmitglieder wären, würden die Kunden den Verein kontrollieren. Weil in Vereinen die Mitglieder basisdemokratisch die Entscheidungen treffen. Die könnten dann den Geschäftsführer wechseln, die Preise senken und so weiter. Wenn jemand mit dem Laden Geld verdienen und die wirtschaftliche und tatsächliche Kontrolle über den Laden behalten will, werden die Kunden also niemals Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts sein. Und das wird auch bei dir der Fall sein.

Und damit bist du ein einfacher Kunde, und dein Vertrag darf, wenn er nach dem 1.3.2022 erstmals geschlossen wurde, maximal 12 Monate Erstlaufzeit haben und muss dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar sein (nicht zum Monatsende, sondern wenn ich am 23.5. kündige, bin ich zum 23.6. raus). So will es das Gesetz. § 309 Nr. 9 BGB.

Abgesehen davon gilt natürlich das, was zu dem Zeitpunkt galt, als du deinen Vertrag unterschrieben hast. Sofern du zwischenzeitlich keiner Vertragsänderung zugestimmt hast. Oder eben zum Beispiel durch Beitritt wirklich Mitglied im Verein geworden bist.

Ein Beispiel für eine "echte" Vereinsmitgliedschaft ist zum Beispiel die Mitgliedschaft im ADAC. Aber da gibt es eben auch eine Jahresversammlung, bei der Mitglieder den Vorstand wählen und wichtige Entscheidungen treffen können. Die meisten nutzen diese Gelegenheit nicht, aber jedes Mitglied hat ein Mitspracherechte.

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Grundsätzlich kannst du zivilrechtliche oder strafrechtliche Schritte einleiten. Oder beides parallel.

Zivilrechtlich hast du die Fäden in der Hand. Du kannst den Täter auf Rückzahlung des Geldes verklagen. Im Erfolgsfall muss er das Geld (und die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sowie Zinsen) an dich zurückzahlen. Eine Strafe trifft ihn darüber hinaus nicht. Du trägst aber ein Kostenrisiko und musst gegebenenfalls Geld zahlen, bevor du dein Geld (hoffentlich) zurück erhältst. Natürlich könnte irgendjemand (zum Beispiel auch der Richter des Zivilverfahrens) mit der Geschichte zur Polizei gehen, dann wären wir zusätzlich im strafrechtlichen Verfahren.

Strafrechtlich ist es nicht ganz so einfach, die Ermittlungsbehörden "in die Spur" zu schicken und trotzdem eine Strafe für den Täter zu vermeiden. Über den strafrechtlichen Weg bekommst du das Geld außerdem in aller Regel nur dann zurück, wenn der Täter verurteilt wird. Davon abgesehen verhält es sich strafrechtlich folgendermaßen:

Gehst du zur Polizei und schilderst den Sachverhalt, ist das erst einmal eine StrafANZEIGE. Du teilst der Polizei also einen Sachverhalt mit, bei dem sich deiner Meinung nach jemand strafbar gemacht haben könnte. Bist du durch mutmaßlich strafbare Handlung geschädigt, kannst du auch einen StrafANTRAG stellen. Also deinen Wunsch äußern, dass die Tat strafrechtlich verfolgt wird. Das musst du aber nicht - auch wenn du Strafanzeige erstattest.

Bei sogenannten relativen Antragsdelikten (dazu gehört der Diebstahl), ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte Strafantrag stellt. Hat der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt (zum Beispiel, weil ein Dritter die Strafanzeige erstattet hat und die Sache ohne Polizei regeln wollte), kann die Straftat trotzdem verfolgt werden, solange die Staatsanwaltschaft die Sache verfolgen möchte.

Bei absoluten Antragsdelikten kann die Straftat nur verfolgt werden, wenn der Geschädigte Strafantrag stellt. Dann kann die Staatsanwaltschaft die Sache noch so gern verfolgen, sie kann aber nicht. Ein absolutes Antragsdelikt ist die Beleidigung, aber auch der sogenannte Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB).

Hat also beispielsweise dein Bruder das Geld gestohlen, kannst du Strafanzeige erstatten, aber solange du keinen Strafantrag stellst, kann dein Bruder nicht bestraft werden. Ist der Dieb nur ein Bekannter, kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sie eine Bestrafung des Täters anstrebt und zum Beispiel Anklage erhebt, oder ob sie das Verfahren zum Beispiel wegen Geringfügigkeit einstellen möchte. Das liegt dann nicht in deiner Macht. Du kannst natürlich deinen Wunsch äußern, dass der Täter nicht bestraft wird, daran ist die Staatsanwaltschaft aber nicht gebunden.

Sinnvoll ist es nicht wirklich, Strafanzeige zu erstatten, wenn man nicht will, dass der Täter auch bestraft wird. Das ist nur dann sinnvoll, wenn man den Täter nicht kennt und hofft, dass die Polizei ihn findet. Aber dann besteht eben auch das Risiko, dass der Täter am Ende auch bestraft wird.

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Mängel musst du dem Vermieter unverzüglich anzeigen, da du sonst z.B. kein Minderungsrecht hast und damit auch kein Druckmittel. Außerdem haftest du dem Vermieter für Schäden, die durch deine unterlassene Mängelanzeige entstehen. Wenn der Fußboden schlampig gelegt wurde, hat der Vermieter ggf. einen Regressanspruch gegen das ausführende Unternehmen. Aber natürlich nicht ewig. Verjährt der Anspruch des Vermieters aufgrund deiner fehlenden Mangelanzeige, kann das ein dem Vermieter entstehender Schaden sein.

Spätestens bei der Wohnungsübergabe werden die Schäden auffallen. Da wirst du sagen: "Ja, das ist schon 1 1/2 Jahre nach dem Einzug passiert." Vermieter: "Und warum haben Sie das nicht gemeldet?" Berechtigte Frage.

Ob die Mängel behoben werden, ist ja wieder eine andere Frage. Aber darüber kann man ja mit dem Vermieter sprechen. Unterschiedliche Höhen sind übrigens nicht automatisch ein Mangel. Auch beim fachmännischen Einbau gibt es gewisse Toleranzen. Einen Austausch des Bodens rechtfertigen aber auch größere Unebenheiten eher nicht - du hast sie auch erst nach einer längeren Zeit überhaupt erst bemerkt.

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Kann sie dann einen Rückzieher machen und das Ganze ablehnen?

Ja. Eine Pflicht zum Beischlaf würde gegen die Menschenwürde verstoßen. Teilweise wird auch nach Einführung des "Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten" (ProstG) noch angenommen, dass Prostitutionsverträge sittenwidrig sind. § 1 ProstG sieht zwar vor, dass eine derartige Vereinbarung rechtlich verbindlich ist, das bezieht sich aber nur auf die Entgeltforderung der Prostituierten. Wird die Prostitutionsleistung nicht erbracht, kann der Freier aber die Zahlung verweigern, bzw. eine Erstattung des gezahlten Entgelts verlangen (§ 2 ProstG).

Zählt der mündliche Kaufvertrag nur bei Waren oder auch bei Dienstleistungen?

Nur in ganz wenigen im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen ist ein schriftlicher oder sogar ein notarieller Vertrag erforderlich (z.B. Grundstückskauf). Grundsätzlich sind alle Verträge auch formfrei - also auch mündlich - möglich.

Kann ich sie dann wegen Vertragsbruch anzeigen?

Anzeigen kann man nur Straftaten. Die Nichterfüllung eines Vertrags oder der Verstoß gegen vertragliche Pflichten ist keine Straftat. Wenn du jemanden deswegen "zur Rechenschaft ziehen" willst, musst du ihn verklagen. Dafür musst du die Gerichtskosten vorstrecken und trägst wenn du den Fall verlierst, auch noch die Kosten des gegnerischen Anwalts. In deinem Beispielfall könntest du die Rückzahlung des gezahlten Entgelts verlangen.

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Die AGB sehen bei personalisierten Tickets vor, dass die Tickets nur in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis gültig sind. Du musst also einen gültigen Lichtbildausweis bei der Fahrscheinkontrolle vorweisen. Den AGB hast du beim Ticketkauf zugestimmt und die Verkehrsbetriebe haben auch einen guten Grund, die Vorlage eines Lichtbildausweises zu verlangen. Denn Online-Tickets sind immer personalisiert. Wären sie das nicht, könnte man die Tickets problemlos per Whatsapp o.ä. herumschicken und 10 Personen könnten gleichzeitig mit demselben Online-Ticket fahren. Das geht bei Papier-Tickets nicht - da braucht man ja immer das physische Ticket, um sich auszuweisen. Das kann man natürlich auch dem Nächstbesten an der Endhaltestelle in die Hand drücken, wenn es noch gültig ist (z.B. Tagesticket), aber das Missbrauchsrisiko ist um ein Vielfaches geringer. Um nun überprüfen zu können, ob das (aus gutem Grund) personalisierte Ticket auch von der berechtigten Person benutzt wird, braucht es einen gültigen Lichtbildausweis. Denn nur dann kann man prüfen, ob derjenige, auf dessen Namen das Ticket ausgestellt wurde, auch tatsächlich derjenige ist, der gerade vor dem Kontrolleur sitzt.

Also alles in Ordnung, alles rechtens und leider kein Grund sich querzustellen. Wenn du deinen Lichtbildausweis nicht dabei hast, ist das übrigens kein "Schwarzfahren". Du kannst Ticket und Lichtbildausweis nachträglich vorlegen und damit nachweisen, dass du tatsächlich berechtigt warst, die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen. Die dabei in der Regel anfallende "Bearbeitungsgebühr" (meist etwa 6-8 €) ist ok, weil du ja gegen die vertragliche Pflicht verstoßen hast, einen gültigen Lichtbildausweis mit dir zu führen.

Aber wie ermitteln die Verkehrsbetriebe denn, wer die Beförderungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen hat? Wenn du keinen gültigen Lichtbildausweis bei dir hast, kann selbstverständlich auch der Kontrolleur nicht prüfen, wer du bist. In der Regel musst du dann eine freiwillige Selbstauskunft abgeben. Da kannst du theoretisch alles hinschreiben, solange du nicht "Micky Maus" schreibst - der Kontrolleur kann es ja schlecht prüfen. Solltest du das verweigern oder unkooperativ sein, ist der Kontrolleur berechtigt, dich bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wenn du flitzen willst (du stehst ja im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben). Dieser gegenüber musst du dich ausweisen. Wenn du das nicht kannst (hast ja keinen Ausweis dabei), wird eine Identitätsfeststellung durchgeführt.

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Der Zusteller wird voraussichtlich befragt werden, wem er das Paket gegeben hat. Da er aber nicht wissen wird, wem er vor X Wochen das 132. Paket auf seiner Tour gegeben hat, wird das Ganze im Sande verlaufen. Und warum soll der Zusteller dir Stress machen? Du hast ja nichts falsch gemacht.

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Nein. Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist gemäß § 138 StGB strafbar. Der dort aufgeführte Katalog von Straftaten ist aber abschließend. Der verbotene Handel mit Betäubungsmitteln gehört nicht zu den Straftaten, die man anzeigen muss.

Wenn man sich aber überlegt, in welche kriminellen Aktivitäten das durch den Drogenhandel erwirtschaftete Geld fließt, wäre ich persönlich wenig geneigt, den Mund zu halten. Eine Strafanzeige kann man übrigens auch anonym erstatten.

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Eine schriftliche Zeugenaussage kann handschriftlich erfolgen oder elektronisch verfasst und dann ausgedruckt werden. Wenn die Aussage handschriftlich erfolgt, bietet es sich aber an, dass der Unterzeichner (also deine Freundin) auch die Aussage selbst schreibt - die abweichende Handschrift könnte sonst für Fragen sorgen. Und natürlich muss deine Freundin die Aussage unterschreiben.

Die Aussage sollte alles enthalten, was der Zeuge selbst wahrgenommen hat. Dazu bietet sich ein chronologischer Aufbau an. Klar erkennbar sollte sein, was der Zeuge gesehen hat, was er gehört hat und was er nicht gesehen oder gehört hat. Wenn Vermutungen angestellt werden, muss aus der Aussage hervorgehen, dass es sich nur um eine Vermutung handelt und welche Gründe der Zeuge für diese Vermutung hat.

Wichtig ist dabei, dass der Inhalt der Aussage auch mit dem übereinstimmt, was deine Freundin tatsächlich wahrgenommen hat, denn deine Freundin muss die Aussage unterschreiben und ggf. vor Gericht aussagen und dabei den Inhalt schriftliche Zeugenaussage bestätigen. Es ist also nicht empfehlenswert, dass DU die Aussage allein schreibst und sie dann nur unterschreibt. Hilfe bei Formulierung und Struktur ist natürlich kein Problem.

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Die Post- und Telekommunikationspauschale darf in Höhe von bis zu 20 % (max. 20 €) der Geschäftsgebühr verlangt werden. Hier kann der Gläubiger auswählen, ob er die tatsächlichen Kosten oder die Pauschale verlangt - meist wählt er die für ihn lukrativere Pauschale.

Die Mehrwertsteuer muss natürlich auch gezahlt werden.

Ob hier nur eine 0,5 Geschäftsgebühr angemessen gewesen wäre, kann ich nicht einschätzen. Dann würden sich die Gebühren jeweils halbieren (22,50 € Geschäftsgebühr, 4,50 € Postpauschale, 4,32 € MwSt.). Wenn das Inkassobüro für eine große Versicherung tätig wird, liegt aber der Verdacht nahe, dass es sich hier um ein Massengeschäft handelt und die Forderungsschreiben ohne eine Einzelfallprüfung ergehen. In diesem Fall ist nur eine 0,5 Gebühr angemessen.

Es ist aber auch durchaus denkbar, dass du gar keine Inkassokosten zahlen musst. Der Gläubiger muss den Schaden, der ihm durch das Eintreiben der Forderung entsteht, möglichst gering halten. Die Inkassokosten sind nämlich ein Schaden, der dem Gläubiger entsteht, den du wiederum erstatten musst. Bei Unternehmen mit einer eigenen Mahnabteilung kann das Unternehmen die Mahnung (denn das Inkassoschreiben ist nichts anderes als eine Mahnung), auch selbst übernehmen. Das Inkassobüro zu beauftragen, könnte also auch vermeidbar gewesen sein. Mit der Folge, dass du die Kosten gar nicht erstatten musst.

Die Hauptforderung musst du natürlich bezahlen (also die Versicherungsprämie). Ob und wie viel du hinsichtlich der Inkassokosten zahlst, musst du selbst entscheiden. Ob ein Gericht eine 0,1, 0,5 oder gar keine Geschäftsgebühr als erstattungsfähigen Schaden anerkennt, kann man schwer sagen.

Viel Erfolg!

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Du willst vermutlich Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen. Auch für den Strafbefehl fallen schon Gerichtskosten an. Wenn du verurteilt wirst, verdoppelt sich diese Gerichtsgebühr. Wirst du freigesprochen, zahlst du nichts. Die Höhe der Gerichtsgebühr findest du in der Anlage zum Gerichtskostengesetz ab Nummer 3110.

Den Einspruch gegen den Strafbefehl kannst du übrigens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückziehen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn sich in der Verhandlung herausstellt, dass du zu einer höheren Strafe verurteilt werden könntest als im Strafbefehl erwartet.

Ist die Höhe der Tagessätze (nicht die Anzahl) deiner Meinung nach zu hoch, kannst du den Einspruch auch auf das Strafmaß beschränken. Ein Tagessatz entspricht ca. 1/30 deines Monatseinkommens.

Je nach Art des Tatvorwurfs und deinem Interesse daran, aus der Sache unbestraft herauszukommen, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Der kostet zwar Geld, kann dich aber vielleicht rausboxen. So ein Strafbefehl bedeutet nämlich nicht, dass da "nichts mehr zu machen" ist. Gewinnst du (wirst also freigesprochen), übernimmt der Staat die Kosten für den Anwalt. Wirst du verurteilt oder ziehst du den Einspruch zurück, musst du den Anwalt selbst zahlen. Das sind zwischen 100 und 170 € Grundgebühr und 160 - 290 € Terminsgebühr (als Mindestwert habe ich hier die sogenannte "Mittelgebühr" und als Höchstwert die Gebührenobergrenze genommen, siehe Anlage 1 RVG ab Nr. 4100). Dazu kommen 20 € Post- und Telekommunikationspauschale und die Mehrwertsteuer. Du musst also mit mindestens 325 € rechnen.

Genauer wird dir die Frage nach den Kosten der Anwalt deines Vertrauens beantworten. Du kannst auch eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Da wird sich der Anwalt deinen Fall schildern lassen und dir ohne weitere Einarbeitung sagen, ob er "Hoffung" sieht oder nicht. Das kostet maximal 190 € zzgl. MwSt. Vorher fragen schadet auch hier nicht.

Viel Erfolg!

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Ich habe lange gesucht und konnte keine Marke finden, die so aussieht. Die Kellogg Company hat auch keine Marke registriert, die ähnlich aussieht oder vom Namen her einen Hinweis geben würde.

Aber nach sehr (!) langer Suche kann ich verkünden:

Deine Smacks sind Kosher. Zertifiziert vom Manchester Beth Din.

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In den AGB von myposter steht unter § 11:

§ 11 Widerrufsrecht
Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen gem. 312 g Abs. 1 BGB ist nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Waren nach den Vorgaben des Bestellers angefertigt werden und auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Aus diesem Grunde sind alle von der myposter GmbH hergestellten Fotoprodukte, inklusive der Produkte aus der myposter Motivwelt vom Rückgaberecht ausgeschlossen.

So weit, so richtig. Diese Fotomotiven aus der Motivwelt werden wohl onDemand gedruckt und sind nicht vorrätig. Da würde ich aber tatsächlich schon streiten wollen, ob das wirklich unter § 312g Absatz 2 Nr. 1 BGB fällt.

Definitiv NICHT unter § 312g Absatz 2 Nr. 1 BGB fallen diese Fotoalben. Aber das sind eben vermutlich auch keine "von der myposter GmbH hergestellten Fotoprodukte". Wenn doch, sind die AGB in diesem Punkt eben unwirksam. Bzw. eigentlich haben die AGB hier bloßen Hinweischarakter. Das Widerrufsrecht hat man kraft Gesetzes oder eben nicht.

Es besteht also sehr wahrscheinlich ein Widerrufsrecht. Die haben keine Retouren-Abteilung? Selten so gelacht. Erstens kann dir das schnuppe sein und zweitens haben die ganz sicher eine Retourenabteilung. Kann mir nicht vorstellen, dass es nicht auch ein paar unzufriedene Kunden gibt, die an ihrer Ware Mängel feststellen und das Zeug deshalb zurücksenden..

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