Was droht bei Hausfriedensbruch in Form von befahren eine Privatparkplatzes mit einem PKW?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet
  1. Ja, jeglicher Brief geht an den Halter. Der kann, muss aber nicht, deinen Namen nennen und wäre damit selbst komplett raus. Nennt er deinen Namen nicht, hat erst einmal er den Ärger an der Backe. Weiter zum Ärger:
  2. Nein, Führerscheinentzug ist da nicht drin. Es könnte eine Ordnungswidrigkeit sein, aber vermutlich keine Verkehrsordnungswidrigkeit, da die StVO nur anwendbar ist, wenn die Fläche der Öffentlichkeit zugänglich ist. Bei Supermarktparkplätzen ist das der Fall, beim Hinterhof des Nachbarn in der Regel nicht. Und es klingt, als wäre das hier so eine Fläche gewesen, wo eben nicht jeder Dulli drauf darf. Eine Ordnungswidrigkeit wegen Lärm kommt auch nur dann in Betracht, wenn jemand zufällig mit einem Schallpegelmesser gemessen hat, WIE laut es war. Die Zeugenaussage "Es war halt laut" reicht da eher nicht.
  3. Nicht der Rede wert. Wie gesagt, ist es unwahrscheinlich, dass hier überhaupt eine OWi begangen wurde, geschweige denn dir nachgewiesen werden kann. Hausfriedensbruch ist es nur, wenn es sich um einen umfriedeten Besitz handelt. Also irgendwas, das optisch markiert "Das ist von genau hier bis genau da alles meins." Das trifft auf den 4-Seitenhof von Bauer Schulze zu, auch wenn der kein Tor hat. Auf seinen Acker nicht. Ob das hier der Fall war, kann ich nicht einschätzen. Dass es erkennbar Privatgrundstück ist, spielt dabei keine Rolle. Ohne Einfriedung kein Hausfriedensbruch. Wie Fort Knox muss es allerdings nicht gesichert sein. Auch eine 50 cm hohe Hecke kann eine Einfriedung sein, auch wenn die kein echtes Hindernis darstellt. Eine Sachbeschädigung ist es nur, wenn eine Sache beschädigt wurde. Was deiner Aussage nach nicht der Fall ist.
  4. Ruhig bleiben. Sollte irgendwas kommen, kommt es sehr sicher in den nächsten 3-6 Monaten. Kommt nichts, musst du nichts machen. Kommt was, kannst du über einen Anwaltsbesuch nachdenken.
  5. Videoaufnahmen sind natürlich schlecht für dich und gut für den Eigentümer des Grundstücks.
  6. Wie gesagt, spielt die Frage, wie leicht du auf das Grundstück gekommen bist keine Rolle für die Frage des Hausfriedensbruchs. Sondern nur, ob das Grundstück umfriedet ist.

Wenn ich der Eigentümer(/Besitzer) des Grundstücks wäre, würde ich dich abmahnen. Was du gemacht hast, ist eine Besitzstörung und der Eigentümer(/Besitzer) kann von dir verlangen, dass du das zukünftig unterlässt. Er kann dazu die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Darin steht dann sinngemäß "Ich tu´s nicht wieder. Wenn ich es wieder tue, zahle ich jedes Mal eine Vertragsstrafe." Und die liegt dann irgendwo im mittleren dreistelligen bis unteren vierstelligen Bereich. Und allein für die Anwaltskosten müsstest du ein paar grüne Scheine auf den Tisch legen. Mit Beweisvideo eine quasi todsichere Sache vor Gericht. Sofern man deinen Namen hat.

Aber vielleicht hast du ja Glück.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist

R136a1 
Beitragsersteller
 03.07.2024, 22:47

Vielen Dank ihnen für die sehr ausführliche Beantwortung aller Punkte.

Jetzt sind wir auf jeden Fall klarer im Bilde.

Um das nochmal klarzustellen das Grundstück war und ist rund um die Uhr frei zugänglich, da man über die Gewerbeinfahrt direkt ohne irgendwelche Zäune, Absperrungen oder Tore direkt auf das Gelände gelangen kann. Heißt es sollte auch nicht umfriedet sein.

--> dann kann eine Abmahnung aber dennoch möglich sein oder wäre man mit dem Fakt schon frei raus?

Also ich kann von ihnen jetzt ja keine sichere Zusage verlangen, aber aus ihrer Sicht könnte abgesehen von Abmahnung und Verweis keine höhere Strafe kommen, habe ich das richtig verstanden?

Und das mit der Kamera wäre aber ja nur gut für ihn, wenn meine Sache als zu ahndende Straftat eingeordnet wird, sonst kann er damit ja auch nichts anfangen.

Das wären die letzten Fragen die uns noch aufgekommen sind und wenn es zu dem Fall kommen sollte, dass ich es muss wende ich mich gerne an Sie.

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Wikifreak  03.07.2024, 23:25
@R136a1

Für den Hausfriedensbruch braucht es eine Umfriedung. Auch wenn es eine offene Zufahrt gibt, kann das Grundstück umfriedet sein. Dann hat die Umfriedung eben eine Lücke. Das darf sie.

Die Abmahnung hat mit dem Hausfriedensbruch und der Umfriedung nichts zu tun. Sondern nur damit, dass du dich unbefugterweise auf fremdem Grund und Boden herumgetrieben hast. Das nachzuweisen ist mit einem Video natürlich deutlich einfacher als wenn man nur einen Zeugen dafür hätte.

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R136a1 
Beitragsersteller
 04.07.2024, 00:01
@Wikifreak

Ja verstehe, dass es eine besondere Situation ist. Aber im Falle würden wir ja davon genaueres hören. Aber ja dann ist hier ja "nur" mit Abmahnung zu rechnen. Danke nochmals.

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Der Straftatbestand des § 123 StGB wäre wohl nicht erfüllt. Ihr seid ja sofort weg als ihr zum Verlassen aufgefordert wurdet. Außerdem seid ihr ja nicht eingedrungen, da das Grundstück nicht mit Schutzwehren ausgestattet ist, soweit ich verstanden habe. Sollte nichts passieren.


R136a1 
Beitragsersteller
 03.07.2024, 21:23

Danke für die ausführliche Antwort, das ist richtig und so würden wir auch argumentieren, falls eine Anzeige kommt.

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