Strafe bei Fahrerflucht bei Kollision mit Außenspiegel?

4 Antworten

Entweder du gehst zu einem Anwalt oder du gehst zum Geschädigten und versuchst es auf diesem Weg zu regeln.

Hallo AvonRobin,

sobald die Polizei Kenntnis erlangt, dass Du Dich unerlaubt vom Unfallort entfernt hast, leitet sie gegen Dich ein Strafverfahren gem. folgender Rechtsgrundlage ein:

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§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Den Straftatbestand kann aber nur Jemand er füllen, der auch etwas vom Unfall mitbekommen hat. Genau das ist wie Du schreibst ja nicht der Fall. Insofern wäre das Strafverfahren gegen Dich einzustellen.

Du solltest Dich mit dem Geschädigten in Verbindung setzen und alles für die Schadenregulierung tun.

Insofern kein unerlaubtes entfernen vom Unfallort vorliegt wird Deine Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Nur bist Du verpflichtet den Schadeneintritt umgehend deiner Versicherung mitzuteilen.

Habe im Moment nur meine Zweifel an der Schadenhöhe:

Du schreibst was von max. 75 Euro.

Mit 75 Euro hast Du noch nicht einmal die Werkstattkosten abgedeckt. Ist der Spiegel elektrisch, wovon auszugehen ist da es kaum noch andere gibt, werden die Spiegel schon paar hundert Euro kosten. Hinzukommt, dass meist auch Lackierungsarbeiten die auch alles andere als günstig sind anfallen.

Alles zusammen kotet meist eine vierstellige Summe.

Schöne Grüße
TheGrow

In deinem Studium solltest Du gelernt haben das es zwei grundsätzliche Gesetzgebungen gibt, die Eine, welche die Bestrafung durch den Staat regelt, und die Andere, die die Abwicklung von Verträgen und Schadenersatzforderungen zwischen den Bürgern untereinander regelt. Die Rede ist vom Strafgesetzbuch (StGB) und vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Beides wird unabhängig voneinander bewertet und beurteilt.

Selbst wenn Du den Schaden zugibst, und den Geschädigten den Schaden ersetzt, bleibt der strafrechtliche Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die Stattsanwaltschaft KANN, muss aber nicht, das Verfahren nach der Zahlung des Schadens wegen z.b. Gerinfügigkeit einstellen. Einen Einfluß darauf hast weder Du noch der Geschädigte, weil der Straftatbestand des § 142 StGB ein sogenanntes Offizialdelikt ist. Bei Antragsdelikten kann der geschädigte als Steller des Strafantrages diesen zurückziehen. Rechne also außer mit der Zahlung des Schadens auch mit einer Geldstrafe.

Nimm doch am Besten Kontakt mit dem Geschädigten auf und versuche diese Sache auf freundliche Weise für beide Beteiligten zufriedenstellend zu regeln. Viel Erfolg!


AvonRobin 
Beitragsersteller
 03.06.2024, 21:03

Das ist tatsächlich eine sehr gute Idee. Ich hab das Schreiben der Polizei vor fast 2 Wochen bekommen und bin selbst irgendwie noch nicht darauf gekommen, ich bin etwas davon ausgegangen dass der Fahrzeughalter sich sonst bei mir melden würde. Sollte ich dann am besten auch die Daten meiner Haftpflichtversicherung weiterreichen?

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Dunkerjinn  03.06.2024, 21:08
@AvonRobin

Nach meiner Erfahrung ist es oft sehr hilfreich und erspart Streit, wenn man mit den Leuten freundlich spricht, ggfs. sich entschuldigt, usw. Damit kann man sich - jedenfalls unter normalen Leuten, also solche die nicht auf Krawall gebürstet sind - viel Stress ersparen.

Ggfs. kannst Du natürlich auch die Daten der Haftpflicht weitergeben, falls das überhaupt nötig wird. Oder eben, wenn der Schaden nicht ganz so hoch ist, diesen halt aus der eigenen Tasche begleichen. Bei kleineren Schäden ist es ja oftmals besser, die Versicherung gar nicht zu bemühen.

Nochmals: Viel Erfolg!

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