Kann der Rundfunkbeitrag von Personen, die dauerhaft im Ausland leben, gefordert werden?

Auch von so einem Fall habe ich gehört und würde gerne wissen, warum das möglich sein kann:

Ein Bekannter mit deutscher Staatsbürgerschaft hat sein Haus alleine bewohnt, für das auch alle Rundfunkbeiträge entrichtet worden sind. Vor etwas über 3 Jahren hat er sich bei der Gemeinde abgemeldet, weil er eine Stelle in einem anderen Land angenommen hat und dahin umgezogen ist. Die Rundfunkbeiträge hat er bis zum Ende des Abmeldemonats gezahlt.

Das Haus wurde neu vermietet. Es kam nach dem Wegzug noch ein Schreiben des Rundfunkbeitragsservice an den Bekannten, woraufhin die neuen Mieter dem Rundfunkbeitragsservice schriftlich mitgeteilt haben, dass der Mann dort nicht mehr wohnt. Fast 3 Jahre kamen keine an ihn adressierten Schreiben des Rundfunkbeitragsservice an. Dann haben die neuen Mieter zwei an ihn adressierte Schreiben im Abstand von ungefähr einem Monat in ihrem Briefkasten vorgefunden und ihn daraufhin kontaktiert.

Die Schreiben beinhalteten einen Festsetzungsbescheid und eine Zwangsvollstreckungsankündigung für nicht gezahlte Beiträge seit dem Zeitraum des Umzugs ins Ausland. Die neuen Mieter gaben an, ihre Rundfunkbeiträge entrichtet zu haben.

Muss der Rundfunkbeitrag in dem Fall gezahlt werden, weil er schon festgesetzt wurde? Wieso kann der Rundfunkbeitrag auch nach Abmeldung von der Gemeinde und Umzug ins Ausland weiter gefordert werden? Wirkt eine Abmeldung bei der Gemeinde nicht automatisch auch als Abmeldung beim Rundfunkbeitragsservice? Die Anmeldung findet ja auch automatisch über die Melderegisterdaten statt.

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Wie kann der Beitragsservice / GEZ einen Haushalt in mehrere Wohnung unterteilen, um von mehreren Personen Rundfunkbeiträge rechtsgültig fordern zu können?

Über den Rundfunkbeitrag wird oft als "Haushaltsabgabe" oder "Rundfunkbeitrag pro Haushalt" berichtet. Sogar auf der Website des Rundfunkbeitrags selbst steht bspw. "Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst."

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird ausschließlich "Wohnung" verwendet, dort steht in § 2: "(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten."

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 3: "(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes."

Das Bundesmeldegesetz definiert eine Wohnung in §20 Begriff der Wohnung: "Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden."

Definition laut dem Statistischen Bundesamt: "Als (Privat-)Haushalt zählt/zählen jede zusammen wohnende und eine wirtschaftliche Einheit bildende Personen­gemeinschaft (Mehr­personen­haushalte) sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften (Einpersonen­haushalte, zum Beispiel auch Einzel­untermieter)."

Definition laut Lexikon Juraforum: "Ein Haushalt bezeichnet im rechtlichen Sinne die Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft von zwei oder mehr Personen, die gemeinsam unter einem Dach leben und ihre Haushaltsangelegenheiten miteinander teilen. Dabei kann es sich um Familien, Lebenspartnerschaften, Wohngemeinschaften oder vergleichbare Konstellationen handeln. Ein Haushalt ist jedoch nicht immer identisch mit einer Familie. Entscheidend ist, dass die Haushaltsmitglieder ihre Lebensgrundlage grundsätzlich zusammen bestreiten und im täglichen Leben gemeinsam wirtschaften."

Wie kann der Beitragsservice einen Haushalt in mehrere Wohnung trennen, um von mehreren Personen eines Haushaltes die Rundfunkbeiträge rechtsgültig fordern zu können?

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