Darf der Rundfunkbeitrag / GEZ von mehreren Personen eines Haushalts gefordert werden?

3 Antworten

Für eine Wohnung muss nur von einem der volljährigen Bewohner der Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Der Beitragsservice kann aber nicht wissen, dass mehrere Personen mit gleichem Namen - erst recht nicht mit unterschiedlichen - in einer Wohnung zusammen wohnen. Das muss man ihm mitteilen. Dazu ist es erforderlich, den Namen des Zahlers und dessen 9-stellige Beitragsnummer mitzuteilen.

Der Beitragsservice ist offensichtlich erst einmal davon ausgegangen, dass die Kinder in jeweils eigenen Wohnungen im selben Haus wohnen. Dann wäre die Forderung rechtens. Eine rückwirkende Festsetzung wäre in diesem Fall ebenfalls rechtens, weil die Forderung in dem Moment kraft Gesetzes entsteht, in dem eine minderjährige Person in einer eigenen Wohnung volljährig wird.

Die Kinder der Bekannten haben den Fehler begangen, auf die erstmalige Forderung nicht sofort die tatsächlich vorliegenden Wohnverhältnisse und die Beitragsnummer mitzuteilen. Jetzt, nachdem bereits ein Festsetzungsbescheid ergangen ist, hilft nur innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheides förmlich Widerspruch einzulegen und die oben genannten Mitteilungen zu machen. Dann werden die Forderungen aufgehoben.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

MariaMitchell 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 11:09

Ab wann wird ein Haushalt zu getrennten Wohnungen? Es gibt dort bspw. nur eine Küche.

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gorbi210  04.08.2024, 18:43
@MariaMitchell

Auf die Küche kommt es nicht an. Nach dem Text des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags reicht es, wenn der Raum zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist.

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gilt für den Haushalt

wo sind die Kinder denn offiziell gemeldet ?


MariaMitchell 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 02:25

Soweit ich weiss wohnen die seit der Kindheit im Elternhaus und sind bisher auch noch nicht ausgezogen.

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MariaMitchell 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 11:04
@superseegers

Die Festsetzung ist für dieselbe Adresse der Eltern. Warum sollten sie woanders gemeldet sein?

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Wenn es bereits Festsetzungsbescheide gibt, wurde ja schon vorher einiges versaeumt. Da haette man schon viel frueher reagieren muessen.

Jetzt ist nur noch ein begruendeter Widerspruch moeglich, der allerdings innerhalb von 4 Wochen ab Zugand der Festsetzungsbescheide erfolgen muss. Auf der Website des Beitragsservice findet sich dazu folgende Indo:

Gegen den Inhalt des Festsetzungsbescheids kann inner­halb eines Monats schriftlich Wider­spruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekannt­gabe des Fest­setzungs­bescheids an den Beitrags­zahler. Nach dem jeweilig anwend­baren Landes­recht gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt­gegeben.
Nach Ablauf der Wider­spruchs­frist wird der Fest­setzungs­bescheid zu einem unanfecht­baren und voll­streck­baren Titel.
Ein begründeter Einwand gegen den Fest­setzungs­bescheid liegt zum Beispiel vor, wenn
der Beitrags­pflichtige in dem fest­gesetzten Zeit­raum nicht anmelde­pflichtig war,
für den fest­gesetzten Zeit­raum eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht durch den Beitrags­service bewilligt wurde,
der aufgeführte Betrag aufgrund einer vom Beitrags­service bewilligten Ermäßigung nicht korrekt ist,
für die Wohnung oder Betriebs­stätte der Rund­funk­beitrag für den fest­gesetzten Zei­traum an den Beitrags­service entrichtet wurde und das durch einen Zahlungs­beleg nachgewiesen werden kann.

Wie gestalten sich ueberhaupt die raeumlichen Verhaeltnisse? Der Beitrag wird ja nicht pro Haushalt erhoben, sondern pro Wohnung. Wenn die erwachsenen Kinder also ueber eigene Wohnungen im Haus der Eltern verfuegen, muessen sie fuer diese unabhaengig von der Wohnung der Eltern den Beitrag zahlen. Eine Wohnung sind zum Wohnen geeignete Raeume, die nicht ausschliesslich ueber eine andere Wohnung betreten werde koennen.

Haben die Kinder also eigene Wohnungen, die ueber ausserhalb der elterlichen Wohnung gelegene eigene Zugaenge erreichbar sind (eigener Zugang von aussen oder vom Treppenhaus), muessen sie dafuer auch den Rundfunkbeitrag zahlen.