Mehr Vorsteuer = Mehr Gewinn.

Wenn es das Erstjahr (Jahr 01) ist:

Der Vermögensunterschied (VU) wären +2.380€. Der Gewinnunterschied auch + 2.380€.

Im Jahr 02 (wenn wir wieder 2.380€ mehr Vorsteuer haben sollen):

Vermögensunterschied +2.380€. Gewinnunterschied 0 € - Meine Eselsbrücke war da immer "VU 02 - VU 01 = GA", hier also 2.380€ (VU 02 ) abzüglich 2.380 € (VU 01) = 0€ GA.

Im Jahr 02 darf sich die Vorsteuerforderung aus 01 gar nicht auf den Gewinn auswirken, weil sie wirtschaftlich gesehen insoweit ins Jahr 01 gehört (Deshalb nennt man den BVV auch "periodengerechte Gewinnermittlung).

Sie meinte dann "Die USt zieht sich immer durch".

Das ist auch richtig.

Bei der Bilanz ist die USt generell ohne Gewinnauswirkung (Ich weiß, ich habe oben "Gewinnauswirkung" geschrieben. Da ging es mir aber nur darum, wie es in der MWR dargestellt wird).

Angenommen du verkaufst Ware für 1.000€ + 119€ USt und hast ggü. Kunden eine Forderung. Dann wäre der Buchungssatz:

Forderung 1.119€ an Warenverkauf 1.000€ an USt (119€).

Das einzige mit Gewinnauswirkung hier ist der Warenverkauf. Die USt ist gewinnneutral (Du hast sie in dee Forderung drin und gleichzeitig auch als USt-Vblk.).

Dass sie da ein durchlaufender Posten ist, siehst du immer gut darin, wenn du die entsprechenden Buchungssätze aufstellst.

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Ich nutze Fiverr zwar nicht. Aber was ich weiß:

Fiverr ist selbst der Leistungsempfänger gegenüber den Verkäufern und nicht die Käufer der Dienstleistungen (Meistens kennen sich Verkäufer und Käufer gar nicht. Insoweit agiert Fiverr also als ein Art "Vermittler").

Fiverr stellt den Verkäufern Rechnungen aus und führt die Zahlungen an diese aus.

Für deinen Fall also:

Als Käufer: Wenn ich als Unternehmen in Deutschland eine Dienstleistung auf Fiverr einkaufe, gilt dann die Reverse-Charge-Regelung, sodass ich die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen muss?

Richtig.

Fiverr ist ein ausländisches Unternehmen und führt an dich eine sonstige Leistung (Vermittlungsleistung) aus, dessen Ort in DE liegt (§ 3a (2) UStG).

Die Steuerschuld für die Leistung von Fiverr an dich geht auf dich rüber, sodass du die Umsatzteuer (19%) für diese Leistug zahlen musst, als Empfänger der Leistung (Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG).

Fiverr weist auf seiner Rechnung an dich keine Umsatzsteuer aus (darf es auch nicht!).

Wenn ich Dienstleistungen auf Fiverr anbiete und dafür Zahlungen aus dem Ausland (z.B. von Fiverr in Israel) erhalte, muss ich diese Einnahmen ebenfalls der Umsatzsteuer unterwerfen, oder gelten hier besondere Regelungen?

Hier fällt für dich keine USt an.

Du erbringst m.E. sozusagen eine Leistung ggü. Fiverr.

Der Ort dieser Leistung liegt aber in Israel bei Fiverr, nicht in DE.

Heißt kurz gesagt für dich: Das unterliegt gar nicht der deutschen Umsatzsteuer.

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Die Sanierungskosten stellen Erhaltungsaufwand (Werbungsksoten) dar.

Du hättest zwar einen Verlust aus Vernietung und Verpachtung von -100€.

Aber das sagt jetzt erstmal nichts darüber aus, ob du Steuern zahlen musst oder nicht.

In die Einkommensteuer und damit auch ins "zu versteuernde Einkommen" fließt alles rein, was du verdienst (Renteneinkünfte, Mieteinkünfte...).

Liegt dieses zu versteuernde Einkommen über 11.604€ (in 2024), zahlst du auf den übersteigenden Teil Einkommensteuer.

Aufgrund deiner Aussagen immer, dass du immer hohe Vorauszahlungen zu leisten hast, gehe ich auch davon aus, dass das zu versteuernde Einkommen aus irgendeinem Grund überm Grundfreibetrag liegt (sei es auch nur durch deine Rente)...

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Wenn man nur eine einzelne Steuer betrachtet, kommst du nie auf 50% oder mehr.

Die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften beträgt 15%.

In der Einkommensteuer bspw. geht es nur bis 45% (Reuchensteuersatz). Dafür brauchst du aber auch ein Einkommen von mind. 277.826 €.

Wenn man jetzt natürlich noch Umsatszteuer (als Unternehmer) zahlen muss (19%/7%) und ggf. Gewerbesteuer, dann kommt man u.U. auf über 50%, wenn man denn alles summiert.

Aber mal ganz ehrlich: Wer entsprechend viel verdient, kann auch mehr abgeben!

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Bayern (🇦🇹🇨🇭🇨🇿)

Schade, dass man Baden-Württemberg und Bayern nicht beide wählen kann

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Das ist vollkommen normal.

Wenn du da sitzt und dich bedienen lässt, dann zahlst du ja nicht nur das Essen (die reine "Lieferung"), sondern auch den Service (Bedienung etc.).

Und dieser "Service" ist wiederum eine "sonstigen Leistung", die nunmal (anders als die reine Lieferung dessen) nicht mit 7%, sondern mit 29% Umsatzsteuer veranschlagt wird.

Bei einem Backshop allerdings wundert mich das etwas

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Ist es möglich dass ein GmbH-Gesellschafter auf die Gewinnausschüttung seinen persönlichen Einkommensteuersatz bezahlt statt die 25% Kapitalertragsteuerwenn er dadurch besser gestellt ist?

Die Möglichkeit gibt es und nennt sich "Günstigerprüfung". Die musst du allerdings mit der Einkommemsteuererklärung beantragen.

Wenn dein Grenzsteuersatz unter 25% liegt, dann werden diese "Kapitalerträge" ganz normal zum zu versteuernden Einkommen dazugerechnet und mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert.

und wie läuft das dann ab wenn die GmbH bei der Ausschüttung ja schon die 25% einbehalten muss?

Ja, das muss sie sowieso ersteinmal.

Wenn eine Günstigerprüfung ergibt, dass es gübstiger ist, diese mit deinem normalen Steuersatz zu besteuern, dann wird die gezahlte Kapitalertragsteuer auf die mit Steuerbescheid festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

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wie ist die Umsatzsteuer zu verstehen? Bekommt man was von der Umsatzsteuer nach der Jahreserklärung erstattet, wenn kein Gewinn zugrunde liegt?

Der Gewinn ist hierfür komplett irrelevant.

Umsatzsteuer fällt auf eure Umsätze an.

Wenn ihr irgendwo was einkauft/Leistungen bezieht, zahlt ihr an den Verkäufer/Dienstleister ebenfalls Umsatzsteuer. Sofern kein Ausschlusskriterium vorliegt, könnt ihr diese euch als Vorsteuer vom Finanzamt wieder erstatten lassen.

Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung wird alles angegeben (Umsätze, Vorsteuer...). Wenn der Saldo zwischen "ans FA abgeführte Umsatzsteuer" und "Vorsteuer" mehr Vorsteuern ergibt, gibt es eine Erstattung. Andersrum eine Umsatzsteuernachzahlung.

Oder hat die Umsatzsteuer nichts mit dem Gewinn zu tun und wird am reinen Umsatz gemessen?

Richtig.

Genau deshalb heißt sie auch "UMSATZsteuer".

Obwohl wir bislang gar keinen Gewinn erzielen konnten, wurden wir mit Umsatzsteuer Beträgen belastet die wir nicht auf Konto haben.

Habt ihr (in dem Fall die GbR besser gesagt) entsprechende Umsätze erzielt?

Wenn ihr nicht die Kleinunternehmerregelung beansprucht habt, dann fällt auf eure Umsätze nunmal auch Umsatzsteuer an. Hierfür sind sogn. Umsatzsteuervoranmeldungen (vierteljährlich) abzugeben. Nach Ablauf des Jahres folgt dann die Umsatzsteuerjahreserklärung.

Oder das Finanzamt hat möglicherweise geschätzt, weil ihr keine Voranmeldungen/Steuererklärung abgegeben habt (In dem Fall müsst ihr das nachholen).

Habt ihr eigtl. mal überlegt ein Gründungsseminar zu besuchen?! Und vllt. auch einen Steuerberater zu beauftragen?!

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Kann ich die Zinsen der Zweiten Immobilie gegen die Mieteinahmen der ersten abgezahlten Immobilie gegenrechnen?

Nein.

Die zweite Immobilie ist ja nicht vermietet und dient folglich nicht zur Einkunftserzielung.

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Juni habe ich Finanzamt angerufen, das Personal sagte, dass es bis 6 Monaten dauern kann.

Genau solche Anrufe halten einen Bearbeiter von seiner eigtl. Arbeit ab.

Und ja, bis zu 6 Monaten musst du dem FA Zeit lassen. Erst danach kannst du einen Untätigkeitseinspruch einlegen.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, warum es nicht unbedingt immer sofort geht mit dem Erhalt des Steuerbescheides:

  • Personalmangel
  • ggf. Umfangreiche Sachverhalte
  • Steuererklärungen werden nach Eingangsdatum bearbeitet (heißt andere, die vor dir abgegeben haben, sind zuerst dran)
  • usw....
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Das ist eine Erstattung (Kirchensteuer) für dich i.H.v. 33,31€. Die gehört bei den "erhaltenen Erstattungen" rein.

Bei der gezahlten Kirchensteuer gehört alles rein, was du dahingehend in 2023 gezahlt hast (z.B. beim Lohnsteuerabzug oder von vorangegangenen Steuerbescheiden...).

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Erneuert wurden u. A. Böden, Bäder, Küche, Fenster, Dämmung, Fassade, Heizung usw.

Das sind sogn. "Erhaltungsaufwendungen".

Das Haus diente erst der Eigennutzung und ist seit Juli 2023 vermietet

Geltend machen kannst du dann natürlich nur die Kosten, die du in 2023 gezahlt hast, weil dort erstmal die Vermietung stattfand (Vorher diente es lediglich nur zur Eigennutzung).

Meine Frage ist nun wo kann ich welche Kosten für die Renovierung im Elster Anlage V Angeben

Erhaltungsaufwendungen kommen in Zeile 54 der Anlage V rein.

Daher waren "Anschaffungskosten" damals nur etwa 3200 Euro.

Hast du das im Rahmen einer Schenkung von deinen Eltern erworben? Wenn ja, dann werden dir die Anschaffungskostem deiner Eltern (was diese früher für den Kauf gezahlt haben) zugerechnet.

Hieran bemisst sich auch die Absetzung für Abnutzung. Die Anschaffungskosten werden im Rahmen einer Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt (Abgeschrieben werden dann nur die Anschaffungskosten des Gebäudes).

Dieser Abschreibungsbetrag gehört dann in Zeile 33 der Anlage V rein.

In der Anlage V siehst du ja unter den Werbungskosten, was du sonst noch geltend machen könntest.

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Kommt drauf an.

Wenn du tatsächlich als Privatverkäufer verkaufst, dann nicht.

Wenn du aber eine selbstständige Tätigkeit ausführst (z.B. Gewerbebetrieb), dann wärst du auch Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. In dem Fall musst du den Kunden auch Umsatzsteuer berechnen und ans Finanzamt abführen (es sei denn du beanspruchst die Kleinunternehmerregelung).

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Wie findet ihr die Idee die Einnahmenüberschussrechnung auch für GmbHs einzuführen

Unsinnig.

Es gibt durchaus gute Gründe für die Bilanzierung:

  • Erhöhung der Sicherheit von Gläubigerinnen
  • Transparenz der wirtschaftlichen Lage

Gerade bei einer EÜR kannst du die tatsächliche wirtschaftliche Lage so im Detail nicht abbilden, wie bei der Bilanz. Deshalb gibt es auch viele Unternehmen, die trotzdem bilanzieren, obwohl sie für Zwecke der Steuer eine EÜR abgeben.

wieso gibt es da überhaupt Umsatzgrenzen und gewinngrenzen bei Einzelunternehmen

Weil der Gesetzgeber es im § 141 AO so vorsieht.

das kann man doch abschaffen dass das jeder machen kann dann ist es ja viel unbürokratischer und einfacher

Dann mach das doch mal mit dem Bundestag und dem ganzen dahinterstehenden Gesetzgebubgsverfahren aus...

Ich sehe da jetzt keinen so großen Sinn, das abschaffen zu wollen.

Und für die Umsatzsteuer könnte man ja einfach sagen dass 19% vom Umsatz gezahlt werden muss und gleichzeitig können 19% von den ausgaben gegengerechnet werden

Hä? Sofern man kein Kleinunternehmer ist, werden, je nachdem, entweder 19% oder 7% des Umsatzes mit USt belastet.

Und wieso und inwiefern soll man nun 19% der Ausgaben gegenrechnen (Den Teil verstehe ich gerade gar nicht)?

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Ja, natürlich kannst du sie als Werbungskostem berücksichtigen lassen, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen.

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