In dieser musste ich auch meine gewerblichen Einkünfte angeben (Anlage G, Einnahmenüberschussrechnung).

Das stimmt.

Muss ich für mein Kleingewerbe nun erneut eine separate Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben? Das wäre ja doppelt und sehr aufwändig dies nun erneut für das Kleingewerbe zu machen.

Nein. Du gibst nur eine Einkommensteuererklärung ab, die alle deine Einkünfte (Lohneinkünfte, gewerbliche Einkünfte...) umfasst.

Und da du die Anlage Einnahmenüberschussrechnung und Anlage G zur Einkommensteuererklärung da ja schon miteingereicht hast, hat sich das ja erledigt.

PS: Es gibt keine Kleingewerbe. Du hast ein Gewerbe.

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Werden von diesen 1500 € nur 500 versteuert, weil man einen Freibetrag von 1000 € pro Jahr hat?

Nur, wenn ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der Bank eingerichtet wurde (Sofern du bei verschiedenen Banken bist: Denk dran, dass du den FSA nur einmal ausschöpfen kannst. Wie du ihn überall verteilst, ist dir überlassen). Ansonsten fällt schon ab dem ersten Euro Kapitalertragsteuer drauf an.

Wenn ich noch keinen Freistellungsantrag gestellt habe, werden wahrscheinlich die gesamten 1500 € erst einmal versteuert und ich muss sie mir über die Steuererklärung zurückholen

Genauso ist es. Dann stellst du mit der Steuererklärung einen Antrag nach § 32d (4) EStG (sogn. kleine Antragsveranlagung), damit der Sparer-Pauschbetrag (entspricht sozusagen dem Freistellungsauftrag) vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt wird und zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf deine Einkommensteuer angerechnet.

Was genau ist dann der Sinn von einem Freistellungsantrag? Ist er dafür da, damit diese ersten 1000 € Gewinn erst gar nicht versteuert werden?

So kann man es nennen. Dann werden nämlich von vornerein 1.000 € des Gewinns freigestellt und nur auf dem Rest Kapitalertragsteuer abgeführt.

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Bei 20000€ werden ja die Mehrwertsteuer (19%) immer abgezogen oder, das die Kunden gezahlt haben? 

Sofern ihr für eure GbR nicht die Kleinunternehmerregelung beansprucht, fällt auf den Umsatz (!) Umsatzsteuer an.

Und abgezogen wird sie nicht. Die von den Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer ist bei euch Betriebseinnahme (keine Ausgabe).

Das heißt 16.800€, wären übrig. Und erst jetzt werden die laufenden Kosten abgezogen?

Nein.

Gewinn = Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben.

Wenn wir jetzt mal von deinen Werten ausgehen und dabei vereinnahmte Umsatzsteuer von 3.000€ unterstellen, wäre:

  • 20.000€ Umsatz + 3.000€ vereinnahme USt = 23.000€ Betriebseinnahme
  • 5.000€ Betriebsausgaben

Der Gewinn (für die Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer relevant) beträgt dann 18.000€ (23.000€ - 5.000€).

Aber wie viel müsste man an Krankenversicherung zahlen

DIe Beiträge hängen vom Einkommen ab (Da kann man dir hier keine fixen Werte nennen).

wird die Lohnsteuer normal berechnet wie bei einem Arbeitnehmer?

Ihr zahlt keine Lohnsteuern (Seid ja keine Arbeitnehmer).

Wenn ihr aber Personal habt, dann müsst ihr für die natürlich die Lohnsteuer einbehalten und abführen und hättet auch Personalaufwand als Betriebsausgaben.

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Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) liegt nur dann vor, wenn

  • zwischen Anschaffung und Verkauf des Grundstücks keine 10 Jahre liegen,
  • Ein Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten) mind. 1.000€ beträgt
  • Und wenn das Grundstück zwischen Kauf und Verkauf nicht ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und beiden Vorjahren nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde
Habe gehört das ich einen Antrag auf Vorauszahlung auch einmalig für dieses Jahr stellen kann wegen der „Sondersituation“. 

Ja, das geht. Auch wenn es nur für dieses Jahr ist.

Einfach einen Antrag auf "Festsetzung von Vorauszahlungen" beim Finanzamt schriftlich stellen und dabei die Situation darlegen (Veräußerungsgewinn i.H.v. XY €,...)

Aber geht das als Privatperson und das eben nur für den Grundstücksverkauf.

Ja.

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Hat er vllt. Elterngeld erhalten?

Derartige Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt (auch wenn sie steuerfrei sind) und lassen den Steuersatz hintenrum steigen.

Dabei erfolgt eine Zusammenrechnung ALLER Einkünfte im Jahr (auch die Lohnersatzleistungen). Nachdem davon etwaige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, ergibt sich ein fiktives zu versteuerndes Einkommen (Anhand dessen bemisst sich die Einkommensteuer).

Anhand dessen wird ein Steuersatz berechnet und dieser (höhere) Steuersatz wird anschließend auf dein zu versteuerndes Einkommen ohne diese Lohnersatzleistungen angewandt.

Deshalb kann es gut sein, dass die gezahlte Lohnsteuer nicht ausreicht, um die festgesetzte Einkommensteuer zu decken und daher die Nachzahlung (Man kann nur zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückerhalten).

Und: Liegen seine Werbungskosten über 1.230 € (Arbeitnehmer-Pauschbetrag)? Wenn nicht, dann wirken diese sich auch nicht aus (Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird nämlich auch schon durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt).

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Nun ist klar, dass, wenn der Kunde offensichtlich aus Deutschland kommt, der Rechnungsbetrag in alter Manier 11,9 Euro wären und 1,9 Euro USt abgeführt werden müssen.

Das ist richtig.

Für die EU habe ich gelesen, es sei so, dass keine deutsche USt anfällt, der Rechnungsbetrag somit 10 Euro wären und der Auftraggeber die jeweilige lokale Steuer selbst berechnet und abführt.

Genau. Nennt sich "Reverse-Charge-Verfahren", § 13b UStG. Demnach hat dein Kunde im EU-Ausland die Umsatzsteuer für deine Leistung an ihm in seinem Land zu bezahlen, sofern er Unternehmer ist. Deine Leistung wäre in DE auch nicht steuerbar (fällt nicht unter das Umsatzsteuergesetz), weil der Leistungsort (§ 3a (2) UStG) beim Leistungsempfänger im Ausland ist.

Führst du die Leistung an eine Privatperson im Ausland aus, gilt das Normale, was du sonst auch schon kennst (Mit 19%/7% Umsatzsteuer, die du abführen musst), weil der Leistungsort (§ 3a (1) UStG) wieder bei dir in DE liegt.

Was gilt für Nicht-EU-Länder? z.B. USA, Kanada, China, ...

Das Gleiche wie oben schon ausgeführt.

Gibt es Fälle, in denen der Verkäufer durch das jeweils Landesrecht des Käufers gezwungen ist, dortige Steuern oder Abgaben mit einzurechnen und auch selbst an den Drittstaat zu zahlen?

Nein.

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Ja, du hast auch gewisse Mitwirkungspflichten (§§ 90,93 AO), die du zu erfüllen hast.

Wenn du dem nicht nachgehst, entscheidet das FA nach Aktenlage (Also sprich nach dem, was die Akte/ggf. dem FA vorhandene Informationen gerade hergeben, was für dich auch ungünstig sein kann).

Oder (was ich auch häufig sehe, ist aber auch immer Ermessen des Bearbeiters): Androhung eines Zwangsgelds.

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Kommt halt immer drauf an wo.

Die Eiffel ist ein schöner Urlaubsort. U.a. sollte man dort Monschau und Bad Münstereiffel einmal besucht haben.

Der Niederrhein hat auch einige schöne Städtchen zu bieten (Xanten, Kevelaer, Moers, Wesel...). Gleichzeitig kann man von da aus gut die Niederlande erreichen.

Das Sauerland mit Winterberg, Brilon, Olpe, Arnsberg, Soest....

Das Münsterland (Münster, Haltern am See, Nordkirchen mit dem Schloss...).

Für einen Städtetrip (auch wenn ich von den Städten mittlerweile eine andere Meinung habe, weil ich die schon kenne und häufiger gesehen habe): Düsseldorf, Köln, Bonn.

Es gibt schon was..

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Nein, das sind zwei verschoedene Nummern.

Die Steuer ID wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und hat jeder in DE lebender Bürger und bleibt bis zum Lebensende die Gleiche. Die Nummer ist 11 stellig.

Die Steuernummer ist ein Zuordnungsmerkmal des Finanzamtes (kriegst du auch nur von da). Sie kann jederzeit wechseln (z.B. bei Zusammenveranlagungen, Umzügen...). Dabei kannst du auch mehrere gleichzeitig haben.

Ich versuche das aller erstes mal in meinem Leben alleine Steuererklärung zu machen.

Was du benötigst, ist die Steuer ID (findest du z.B. auf deiner Lohnabrechnung, auf Schreiben des Finanzamts, auf dem Brief des BZSt den jeder Bürger seit 2008 hat...).

Wenn du noch nie eine Steuererklärung abgegeben hast, hast du auch noch keine Steuernummer erhalten (Die kriegst du, wenn das Finanzamt dich ins System erstmal aufgenommen hat).

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Nein.

Die Lohnsteuer (egal welche Steuerklasse du hast) wird immee vom Brutto abgezogen. Genauso wie Sozialversicherungsbeiträge.

Netto ist das, was du nach Abzug von Sozialversicheeungsbeiträge, Lohnsteuern... ausgezahlt bekommst.

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2 Freunde und ich wollen ein Kleingewerbe anmelden

Es gibt keine Kleingewerbe, ihr habt ein Gewerbe. Und zwar in Rechtsform einer GbR.

Ich frage einfach deshalb, weil man ja theoretisch 7000€ Umsatz machen könnte, im Endeffekt aber nur 100€ Gewinn, zahle ich da jetzt noch umsatzsteuer drauf, mache ich doch minus oder bestehe ich das Konzept falsch.

Kommt drauf an, ob ihr für die GbR die Kleinunternehmerregelung beansprucht (wenn ja, dann wird keine USt drauf fällig).

Die Voraussetzungen für diese sind

  • Nicht mehr als 22.000€ Umsatz im Vorjahr UND
  • Voraussichtl. nicht mehr als 50.000€ Umsatz im laufenden Jahr

Im Gründungsjahr darf der aufs Jahr hochgerechnete Umsatz nicht mehr als 22.000€ betragen.

Und wie ist das dann mit dem eigentlichen Gewinn, muss der auch noch mal extra versteuert werden?

Ja, muss er. Ihr müsst für die GbR (neben einer Gewerbesteuererklärung und ggf. Umsatzsteuererklärung) eine Feststellungserklärung inkl. Einnahmenüberschussrechnung (Gewinnermitrlung) abgeben.

Der Gewinn/Verlust aus der GbR wird dann gesondert und einheitlich festgestellt, auf euch beide verteilt und dann anschließend der Einkommensteuer unterworfen.

Wenn der Gewinn aus der GbR über 24.500€ beträgt, wird darauf auch noch Gewerbesteuer fällig.

PS (unabhängig von den Steuern): Ihr müsst beim Gewerbeamt drei GewA1 Formulare (jeweils ein pro Person) ausfüllen und dann auch nochmal fie GbR als Gewerbe dort anmelden. Beim FA müsst ihr die GbR dann mittels Fragebogen zur steuerlichen Erfassung anmelden).

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Entweder schreibst du via Elster.de eine sonstige Nachricht mit dem Hinweis auf den Fehler und dass von dir demnächst eine neue Steuererklärung übermittelt wird oder per Brief.

Oder du schickst direkt eine neue korrigierte Steuererklärung (In dem Fall wird dann die neuere Erklärung berücksichtigt und die alte verworfen).

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Wie lange dauert es noch bis das ich mein Gele zurück bekomme?

Bis der zuständige Bearbeiter sich die Belege angeguckt hat, alle Nachfragen geklärt sind und der Bescheid an dich bekannt gegeben (Bekanntgabe = Bescheiddatum + 3 Tage) wurde.

Da kann man jetzt keinen genauen Zeitpunkt nennen.

Wenn er die Belege heute auswertet, nichts mehr offen bleibt und es heute freigibt, dauert es nochmal so ca. 10-14 Tage, bis du den Steuerbescheid erhälst.

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kann ich diese 190€ als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten.

Ja, unter den Voraussetzungen des § 15 (1) Satz 1 Nr. 1 UStG (Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen der UG ordnungsgemäße Rechnung...).

Und sofern keine anderen Ausschlussgründe (z.B. vorsteuerschädliche steuerfreie Umsätze seitens der UG, Kleinunternehmer etc.) vorliegen.

Meine Frage ist jetzt, ob das Finanzamt diese 190€ Vorsteuer irgendwann wieder von mir zurückverlangt, weil z.B. das Unternehmen nicht gut läuft und die Umsätze ausbleiben und somit kein Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 190€ an das Finanzamt zurückfließt.

Nein.

Die Vorsteuer zurückzahlen müsstest du nur in Fällen, wo sich die Bemessungsgrundlage ändert (etwa weil z.B. der leistende Unternehmer seinen Umsatz rückgängig macht) oder wenn sich bei dir die Nutzungsverhältnisse (z.B. von steuerpflichtigen Umsätze auf steuerfreie Umsätze) ändern.

Aber davon gehen wir jetzt mal nicht aus, sodass du die Vorsteuer nicht zurückzahlen brauchst.

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