Nein, §126 BauGB:
(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Mir sind auch keine landesrechtlichen Vorschriften bekannt, die konkrete Regelungen festschreiben, d.h. Dein Haus gehört zu der Straße, zu der die Gemeinde es zuordnet. Dazu kann jede Gemeinde eigene Regeln aufstellen oder es auch lassen. So kommt es auch hier zu den sehr unterschiedlichen Antworten, weil es von Ort zu Ort anders gehandhabt werden kann. Willi Wichtig vom Amt wird auf seiner Meinung bestehen, Kollegin Susi Sorglos wird dem Wunsch des Bauherrn folgen.
Letzten Endes geht es immer um das leichte Auffinden der Wohnungstür im Notfall, um nicht wertvolle Zeit mit Suchen zu verschwenden. Daher ist eine sinnvolle Zuordnung im Interesse Aller, ganz besonders aber zum Wohle der Bewohner.