Nein, §126 BauGB:

(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

Mir sind auch keine landesrechtlichen Vorschriften bekannt, die konkrete Regelungen festschreiben, d.h. Dein Haus gehört zu der Straße, zu der die Gemeinde es zuordnet. Dazu kann jede Gemeinde eigene Regeln aufstellen oder es auch lassen. So kommt es auch hier zu den sehr unterschiedlichen Antworten, weil es von Ort zu Ort anders gehandhabt werden kann. Willi Wichtig vom Amt wird auf seiner Meinung bestehen, Kollegin Susi Sorglos wird dem Wunsch des Bauherrn folgen.

Letzten Endes geht es immer um das leichte Auffinden der Wohnungstür im Notfall, um nicht wertvolle Zeit mit Suchen zu verschwenden. Daher ist eine sinnvolle Zuordnung im Interesse Aller, ganz besonders aber zum Wohle der Bewohner.

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B Plan war schon richtig. Dass Du die Werte nicht finden kannst, kann verschiedene Ursachen haben (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Es gibt keinen B Plan
  • Du hast die Festsetzung übersehen
  • Er setzt keine GRZ/GFZ fest
  • Er setzt gar kein Maß der baulichen Nutzung fest

Nur im letzten Fall ist ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster sinnvoll, da dann die GRZ/GFZ der Umgebungsbebauung zu ermitteln ist. Bei den ersten drei Punkten hilft Dir das Planungsamt Deiner Gemeinde, denn es besteht gesetzliche Auskunftspflicht (§10 Abs. 3 BauGB).

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Liebe Bauherren, Statiker, Architekten wir wollen den Keller eines Anbauhauses tieferlegen und ohne Erhebung bauen geht das?

Wir müssen an ein bestehendes Haus anbauen. Auf der Baugrenze sind ca. 30cm Luft zwischen den beiden Häusern. Haus 1 bleibt stehen und hat einen 2,4m tiefen Nutzkeller.

Haus 2 wird abgerissen und neu gebaut. Nun die Fragen:

1.) Kann man hier ca. 40-50cm den geplanten Wohnkeller bzw. die Bodenplatte/Weise Wanne tiefer legen lassen als der niedrigere Nutzkeller vom Nachbar ? Ich als Leihe könnte mir vorstellen, dass sich ggf. die Erde von Nachbar absenken kann oder er Statikprobleme bekommen könnte ? Es sind nur ca. 30-40cm Luft zwischen den Außenmauern. Kann der Architekt dennoch unseren Keller, der unittelbar an den Nachbarn angrenzt tieferlegen?

2.) Wir sind leider an die Maximalhöhe des Nachbarns. (Firsthöhe 8,5m) gebunden. Wie planen einen Wohnkeller als ELW mit ausreichenden Lichthöfen und wir planen auch das Obergeschoss etwas abzusenken auf ca. 2,4m Raumhöhe, damit wir den Dachspitz ausbauen und als Hobbyraum usw. nutzen können. HIer wollten wir das EG barrierefrei planen lassen, damit wir oben mehr Luft haben. Die meisten Keller liegen ja etwas höher als EG Niveau. Kann unser Vorhaben mit wieser Wanne und gutem Kiesboden und niedrigen Grundwasserstand gelingen ? Vorteil wäre auch das barrierefreie EG im Alter und die gewonnene Raumhöhe im OG/Dachspitz. Da der Keller sowieso vermietet wird, ist es uns nicht so wichtig wenn dieser zwar Licht durch die Lichthofe bekommt aber eben keine Aussicht zur Landschaft hat. Das ist natürlich ein Nachteil wenn man den Keller nicht höher legt.

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Auf der Baugrenze sind ca. 30cm Luft zwischen den beiden Häusern.

"Baugrenze" ist ein Begriff aus dem Planungsrecht, der in §23 BauNVO in Verbindung mit der PlanZV definiert ist. Ich gehen mal davon aus, dass dieser hier nicht gemeint ist, sondern die Grundstücksgrenze. Dann wäre zunächst abzuklären, wie genau die beiden Häuser zur Grundstücksgrenze stehen, z.B. 30cm/0cm oder 15cm/15cm oder 6,25cm/23,75cm oder ... Danach richtet sich dann, wie weit der Nachbar in die Planung mit einbezogen werden muss.

1.) Kann man hier ca. 40-50cm den geplanten Wohnkeller bzw. die Bodenplatte/Weise Wanne tiefer legen lassen als der niedrigere Nutzkeller vom Nachbar ?

Ja.

Ich als Leihe könnte mir vorstellen, dass sich ggf. die Erde von Nachbar absenken kann oder er Statikprobleme bekommen könnte ?

Wenn Du es als Laie ohne Hinzuziehung von Fachleuten machst, wird mit großer Sicherheit Deine Vorstellung Realität.

Kann der Architekt dennoch unseren Keller, der unittelbar an den Nachbarn angrenzt tieferlegen?

Ob der von Dir ausgewählte Architekt das kann, weiss ich nicht, und je nach Bundesland muss Dein Nachbar dem nicht zustimmen, da bei dem geringen Abstand höchstwahrscheinlich Eingriffe in sein Grundstück notwendig sind.

Zu Frage 2 sind so viele individuelle Grundlagen zu klären, z.B. Bodengutachten, Bebauungsplan, die eingehend vor Ort durch einen geeigneten Bauvorlageberechtigten, z.B. einen Architekten recherchiert und bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Das ist richtig viel Arbeit und richtig viel Verantwortung, die nicht im Internet übernommen werden kann. Deine Pläne, insbesondere die Kellerwohnung, dürften aber nach erstem Anschein nicht genehmigungsfähig sein.

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Die GRZ Berechnung ist hochkompliziert. Das sieht man schon daran, dass selbst eingefleischte Profis, die diese gerne als recht einfach bezeichnen, unrichtige Berechnungen ansetzen. Oft bleiben diese Fehler von den Baugenehmigungsbehörden ungeahndet, weil die Sachbearbeitenden es selbst nicht besser wissen, zu faul zum nachrechnen sind, Zuwendungen nicht abgeneigt sind oder auch eine korrekte Berechnung nicht zur Überschreitung des Zulässigen führt.

Zunächst muss geklärt werden, welche Fassung der BauNVO dem Bebauungsplan zugrunde liegt und ob der Bebauungsplan von dieser BauNVO abweichende Festsetzungen trifft. Mal davon ausgehend, dass hier eine Fassung nach 1990 ohne Sonderregelungen zur Anwendung kommt, werden alle relevanten Flächen voll berechnet. Allerdings darf der maximal zulässige Wert durch Nebenflächen um 50% überschritten werden. Das klingt zwar so ähnlich wie die Meinung des GU, führt mathematisch aber zu einem anderen Ergebnis.

Bezüglich Fußwegen, Dachüberständen, Drainagen, Zisternen o.ä. kommt es nicht auf die reine Versiegelungswirkung an, sondern auf die städtebauliche Relevanz des Bauteils bzw. der baulichen Anlage. Dass diese einer subjektiven Bewertung unterliegt, zeigen die Arbeitshilfen bzw. Kommentare der Städte Berlin, München, Frankfurt zu diesem Thema. München wagt sich dabei weit aus dem Fenster, indem dort Maße angegeben werden, ab wann Objekte diese Relevanz erreichen. Hierbei besteht die Gefahr, dass Bauherren und Planer durch knappe Unterschreitung des Maßes einen Rechtsanspruch auf Nichtanrechnung ableiten.

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Die Werkbank und die Bezeichnung "Arbeitsschuppen" machen Dein Gebäude zum Aufenthaltsraum und somit insgesamt genehmigungspflichtig. Wenn Du den Schuppen als Werkzeuglager nutzt und nicht regelmäßig darin arbeitest, wäre es nach §62 Abs. 1 Nr. 1 a BauO NRW ein genehmigungsfreies Vorhaben, es sei denn, das Grundstück liegt am Rand einer Siedlung und die Wiese zählt zum Außenbereich im Sinne des §35 BauGB.

Doch auch wenn es genehmigungsfrei ist, heißt es nicht, dass es zulässig ist. Bebauungspläne, Ortssatzungen, Abstandsflächen etc. müssen immer beachtet werden.

Das gilt übrigens völlig unabhängig davon, ob Du eine Bodenplatte gießt, Streifen- oder Punktfundamente setzt oder einfach nur fundamentlos ein paar Bretter zusammen nagelst.

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Das steht in der Bauordnung eines jeden Bundeslandes, hier mal Hessen:

Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Benutzung und Instandhaltung von Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

Stichpunktartig:

  • Prüfung von Bauanträgen
  • Erteilung von Baugenehmigungen
  • Bauüberwachung
  • Ahndung von Verstößen
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Bei so vielen Nutzungsarten können viele Gesetze gelten, z.B. Waldgesetz, Straßengesetz, Bundes- und Landesnaturschutzgesetze, Baugesetzbuch, Landesbauordnung und viele Behörden ein Mitspracherecht haben, z.B. Forstamt, Straßenbaulastträger, Umweltamt, Landwirtschaftskammer, Baugenehmigungsbehörde.

Am Besten erfragst Du bei der Gemeinde das geltende Planungsrecht. Vermutlich ist es Außenbereich nach §35 BauGB, den Du als Vorbereitung schon mal durchlesen kannst.

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In Mathe hatte ich nur 8 Punkte. Daher weiß ich nicht ob dies für Bauingenieure ausreicht. Auf der anderen Seite bin ich nicht der größte Künstler.

Wie kommt es dann, dass Du zwischen genau diesen zwei Alternativen wählen willst? Wo liegen Deine Interessen?

Oder welcher Beruf die besten Zukunftsaussichten hat.

Es kommt nicht auf die Zukunftsaussichten des Berufes an, sondern auf Deine und die sind am besten mit einem Beruf, der Dich interessiert und der Dir (überwiegend) Freude macht.

Die erreichten Punkte in Mathe sind unwichtig, wichtig ist, ob Du bereit bist, Dich mit Mathe zu beschäftigen. Falls nicht, vergiss die Ingenieurstudiengänge. Das gleiche gilt für die Kunst, allerdings nicht im gleichen Maße, da es viele Architekten gibt, die im Berufsleben mit Entwürfen nichts mehr zu tun haben, z.B. Mitarbeiter bei Baugenehmigungsbehörden.

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Die Note ist egal. Allerdings musst Du offen für neue Freundschaften sein und Deine Angst überwinden, denn Mathe wird bei diesem Studiengang Dein ständiger Begleiter sein.

Wie bist Du denn auf das Fach gekommen? Was interessiert Dich daran?

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Es handelt sich hierbei um eine Nutzungsänderung, die entweder nach Art. 59 BayBO genehmigungspflichtig ist oder, falls Deine Einschätzung vom Segen des Bebauungsplanes zutrifft, nach Art. 58 genehmigungsfrei gestellt ist.

In beiden Fällen müssen Bauvorlagen bei der Gemeinde eingereicht werden.

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Die Sauna löst Abstandsflächen nach §6 HBO aus. Du musst also 3m Abstand zur Nachbargrenze einhalten, es sei denn, der Bebauungsplan setzt geschlossene Bebauung fest (§6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder der Nachbar stimmt einer Anbaubaulast zu (§6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) oder beim Nachbarn steht schon was auf der Grenze (§6 Abs. 1 Satz 3) oder der Nachbar übernimmt die Abstandsfläche durch Baulast (§6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Ob die Genehmigungsbehörde sich mit einer bloßen Einverständniserklärung des Nachbarn zufrieden gibt, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen nach Abwägung aller Fakten und Interessen.

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Ist es möglich, die Stellfläche unter dem Carport mit einem Betonunterbau versehen zu lassen

Ja.

oder ist das untersagt aufgrund der oben angegebenen Formulierung?

Nein.

Je nach Ausführung und Bundesland ist ein Carport eine offene Kleingarage oder ein überdachter Stellplatz. In beiden Fällen handelt es sich um ein Gebäude, so dass die oben zitierte Bebauungsplanfestsetzung nicht greift.

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Hallo ich habe einen Auszug aus dem Kataster bekommen.

Dieser Auszug entspricht nicht der Standard-Präsentation der amtlichen Liegenschaftskarte. Um welches Bundesland handelt es sich? Was wurde genau angefordert? In welcher Form wurden die Daten geliefert (PDF, JPG, DXF, DWG, ...)?

Ist eine gestrichelte Linie hinter der Grenze automatisch eine Überbauung?

Nein. Eine gestrichelte Linie kann viele Bedeutungen haben, z.B. aufgeständert, offen, unterirdisch.

Sind die Daten zu 100 % richtig, die vom Katasteramt kommen?

Nein, 100% richtig gibt es im Vermessungswesen nicht. Außerdem müssen die Daten benannt und "richtig" definiert werden.

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Das ist die etwas freie Interpretation (Mixtur aus Front- und Seitenansicht) des Regierungspalastes in San Marino.

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Jetzt ist natürlich die Frage, was darf man auf den Grundstücken und was nicht.

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und Ökopunkte sammeln. Näheres ist im §35 des BauGB zu finden.

Theoretisch dürfte man doch, wenn man dort nicht bauen darf, einen Wohnwagen hinstellen und auf seinem Grundstück einen Garten bauen ?!

Nein, es sei denn, Du kaufst einen Campingplatz oder ein Wochenendhausgebiet. Solche Grundstücke sind sehr selten und nicht zum genannten Preis erhältlich. Für einen Garten empfiehlt sich eine Einfriedung, die im Außenbereich auch nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt wird.

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Der Böschungswinkel ist gesetzlich nicht geregelt, da er vom Aufschüttungsmaterial abhängig ist.

Einschlägig ist § 43 Landesnachbarrechtsgesetz:

Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.

Das ist IMHO dauerhaft bei 70° Neigung nicht gegeben. Ich würde schriftlich Bedenken äußern und auf § 907 BGB verweisen.

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Vor- und Nachteile sind von vielen Faktoren abhängig, die hier abschließend nicht zu klären sind.

Die Auswirkungen auf die Grundsteuer müsste man beim Finanzamt und der Gemeinde erfragen; je nach Ermittlungsmethode des Einheitswertes kann die Vereinigung der Grundstücke teurer oder günstiger werden.

Die planungsrechtlichen Gegebenheiten können sich auch sowohl positiv als auch negativ auswirken. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes beispielsweise wäre eventuell eine höhere bauliche Ausnutzung möglich. In unbeplanten Gebieten könnte die Baubehörde zu einer anderen Einschätzung des Gebietscharakters kommen, was zukünftige Erweiterungen erschwert.

Bauordnungsrechtlich gilt dasselbe. Nach Wegfall der Grenze muss dort kein Grenzabstand mehr eingehalten werden. Andererseits halbiert sich die Länge der erlaubten Grenzbebauung mit privilegierten Gebäuden (Garage, Schuppen, etc.) zu den Nachbarn.

Verwaltungstechnisch ist die Vereinigung auf jeden Fall sinnvoll, weswegen IMHO in keinem Bundesland dafür Gebühren erhoben werden. Auch Vermessungskosten fallen nicht an, da keine Vermessung erforderlich ist. Das wäre aber der Fall, wenn man später wieder einen Teil verkaufen möchte.

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Gemeinden können durch Bebauungspläne, Gestaltungs-, Erhaltungs- und Denkmalsatzungen Einfluss auf bestimmte Stilelemente nehmen. Welcher Baustil dadurch ausgeschlossen wird, ergibt sich dann aus der individuellen Sichtweise, durch welche Elemente ein bestimmter Stil geprägt ist.

Das kann sehr unterschiedlich ausfallen. Während Du überall Bauhaus siehst, kann ich heute nur höchst selten die mit diesem Begriff verbundenen Ideen bei Neubauten entdecken.

gibt es noch Orte wo man einen älteren Baustil noch auswählen darf ?

Ja, dort wo keine kommunalen Satzungen beschlossen wurden und die Nachbarbebauung zum Gewünschten passt (§34 BauGB).

Fall nein, was ist der Grund warum man nur noch Häuser mit den Baustil Bauhaus baut ?

Wie gesagt, bin ich da anderer Auffassung. Warum andere ältere Baustile nicht mehr gebaut werden, liegt am fehlenden Willen der Bauherren und an den Baukosten (s. Berliner Schloss).

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Nein, wenn die Mauer höher als 2m werden soll. Darunter ist keine Baugenehmigung erforderlich, was aber nicht heißt, dass sie errichtet werden darf. Dann bist Du ganz alleine dafür verantwortlich, alle für das Grundstück geltenden Vorschriften ausfindig zu machen und auf Einhaltung zu prüfen, z.B. Bebauungsplan, Gestaltungssatzung, Landesbauordnung, insbesondere § 6, Straßen- und Wegegesetz.

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Ja es ist genehmigungsfrei, aber nicht vorschriftenfrei. Falls es einen Bebauungsplan gibt, muss dieser beachtet werden, Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) ebenso, und alle anderen Vorschriften auch (z.B. Art. 46 BayBO, örtliche Entwässerungssatzung, Stellplatzsatzung, ...).

Es ist daher ratsam, sich an jemanden zu wenden, der sich damit auskennt (Architekt, Bauingenieur, Bauhandwerksmeister, ...).

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