Krankenkasse nachzahlung.

Hallo

folgender Sachverhalt: Meine Frau ist selbstständig und freiwillig in der gesetzl. Krankenkasse. Jedes Jahr musste Sie Ihre Einkommenserklärung an die BKK senden anhand die BKK die monatl. Beitragshöhe festgelegt hat.

Nun passierte dies: angeblich waren die Beiträge in den letzten 3 Jahren zu niedrig berechnet worden und die BKK fordert aus den letzten 3 Jahren die Beiträge nach. Es geht hier um einige tausend Euro. Wir sind uns keiner Schuld bewusst, schliesslich haben wir bzw. unser Steuerberater immer alles absolut korrekt eingereicht . Immer wenn vom Finanzamt der Bescheid kam, ging dieser als Kopie vom Steuerberater zur Krankenkasse.

Jetzt sagt die Krankenkasse, der Bescheid wär immer zu spät eingereicht? Kann das sein? Dies würde doch nur für das erste Jahr als Ausrede dienen, danach hätte man die Beitragshöhe doch immer korrekt ausrechnen können zumal das Einkommen bzw. der Jahresumsatz meiner Frau in den letzten 4 Jahren eigentlich immer ziemlich gleich hoch war.

Darf die BKK aus den letzten 3,5 Jahren Beiträge nachfordern? Unser Anwalt sagt ganz klar, das der Fehler bei der BKK liegt und wir eigentlich nicht für 3,5 Jahre nachzahlen müssten sondern nur für dies Jahr.

Unser Steuerberater hat gesagt, das man uns keinen Vorwuf machen könne aber die BKK Beiträge nachfordern darf.

Nur kommen jetzt jeden Monat Mahnungen und allmählich wird uns ein wenig unwohl. Schliesslich ist unser Anwalt ja auch nur ein Mensch und kann sich ja auch mal irren.

Sozialrecht, Krankenkasse, Sozialversicherung, verwaltungsrecht, verwaltungsakt
Wann erlischt eingetragenes Wegerecht ohne mein zutun?

Im Grundbuch ist seit 1914 ein Geh- und Fahrrecht für meine Flurnummer über das Grundstück des Nachbarn eingetragen. Sowohl das dienende als das herrschende Grundstück sind im Aussenbereich. Vor ca. 10 Jahren habe ich mein bebautes Grundstück geteilt und mit einer anderen Fl.Nr. neu verschmolzen. Habe nun einen Bauantrag zur Ertüchtigung und Sanierung der seit ca. 50 J. und länger bestehenden Nebengebäude gestellt und zum Anbau eines Wintergartens an mein Wohnhaus.

Das Bauamt teilte mit, wg. Der Grundstücksteilung bin ich nicht mehr erschlossen. Die Zufahrt ist nicht gesichert . Für die rechtliche Sicherung genüge zugunsten des Freistaats Bayern, als Rechtsträger der unteren Bauaufsichtsbehörde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Wenn dieses Wegerecht wiedér gelöscht werden soll, muss der Freistaat Bayern zustimmen. Habe 2 BGH-Urteile und 1 OLG-Urteil vorgelegt, die besagen, dass es unerheblich ist, ob das herrschende Grundstück geteilt wurde, das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrrecht gilt weiter.

Zuerst hieß es, der gesamte Sachverhalt wird neu geprüft, dann hieß, ich hätte auch vor der Grundstücksteilung kein Geh- und Fahrrecht gehabt. Die BGH-Urteile würden somit nicht greifen.

Für den Grundbucheintrag zu Gunsten des Freistaates Bayern ist die Unterschrift meines Nachbarn nötig, der weigert sich, auch ein Grundstückstausch sowie ein Kaufangebot lehnt er ab.

Frage:

1) Ist es möglich den Grundbucheintrag zu Gunsten des Freistaates Bayern per Verwaltungsakt durchzuführen. Hab woanders gelesen, der Eintrag gilt bei einem Verwaltungsakt ab Postzugang. Der Nachbar kann dann – was er nicht macht!!, denn da müsste er selbst tätig werden – klagen.

2) Für die Nebengebäude besteht Bestandsschutz, also Abbruch droht nicht – oder?

3) Wenn ich die bisherigen Antwortgeber richtig verstanden habe, kann ich meinen geplanten Wintergartenanbau an das Wohnhaus vergessen. Auch andere ggf. genehmigungspflichtige Maßnahmen sind vom Tisch. Stimmt das?

4) Gibt es einen Weg – im wahrsten Sinne des Wortes – doch noch Baurecht zu erhalten?

Aussenbereich, Baurecht, Bayern, Wegerecht, Erschließung, verwaltungsakt
Wie geht die Behörde damit um?

Servus und Moin allerseits,

meine Frage:

Letzten Donnerstag gab ich einen Brief bei der Post ab. Dieser sollte per Einschreiben zu einer Behörde geschickt werden.

Es ist eine Fristsache (ein Widerspruch), und die Fristsache läuft am heutigen 16. ab.

Nun sehe ich in der Sendungsfolgung, dass der Brief wohl immer noch im Briefzentrum liegt („Ihr Brief wurde im Briefzentrum bearbeitet“).

Nächste Station soll dann die Zustellung sein, da wir aber nun fast 15:00 Uhr haben, denke ich nicht, dass der Brief heute noch zugestellt wird.

Angenommen, er würde morgen dann zugestellt, dann wäre er einen Tag nach der Frist beim Amt.

Nun die Frage: wie geht das Amt damit um?

Gilt dann „die Frist ist rum, auch wenn es nur einen Tag ist“, oder KANN dort auch ein Auge zugedrückt werden? Es wäre dann ja immerhin nur ein Tag, und der Brief wurde ja nachweislich vor dem Fristende zur Post gegeben.

Vielleicht liest ja hier ein Verwaltungsbeamter oder -Angestellter mit, und kann mal berichten, wie er in so einem
Fall verfährt?

Und falls mein Widerspruch dann doch abgelehnt werden sollte wegen des zu späten Zugangs zur Behörde, welche Möglichkeiten habe ich dann noch?

Ich habe was gelesen von Paragraph 44 des 10. Sozialgesetzbuches „Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes“.

Dort heißt es sinngemäß, dass man nach der Frist ein Überprüfungsantrag gestellt werden kann. Dabei muss ein verspätet bei der Behörde eingegangener Widerspruch als Überprüfungsantrag ausgelegt und bearbeitet werden.

Wäre dies eine Möglichkeit, oder habe ich da was falsch verstanden?

Danke für die Hilfe! 😊

Brief, Recht, Post, Amt, Behörden, Einschreiben, Jura, verwaltungsakt