WLR >> Eigentum und Besitz<<?

3 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Eselsbrücke hat mir immer geholfen. Der Besitzer kann sich drauf setzen, dem Eigentümer gehört die Sache.

=> GR ist Eigentümer, BA ist Besitzer. BA hat die Schäden zu Zahlen. Jetzt kommt aber noch das Versicherungsrecht mit ins Spiel. Das beleuchten wir mal nicht.

=> Das Eigentum des Buches ist nicht am Besitz festgemacht. CO kann sich drauf Setzen. PE kann jetzt von HM fordern, Ihm auch den Besitz an dem Buch zu verschaffen, außer die haben was anderes ausgemacht.

=> DVD Player. SC ist Eigentümer. Nur dieser kann das Eigentum veräußern. GH Kann Eigentümer werden, wenn SC das Eigentum an Ihn verkauft. 
Kein Erwerb an Gestohlenen Sachen. Ein Dieb ist niemals Eigentümer einer Sache. Deshalb kann er das Eigentum auch nicht verkaufen. Anfängliche Unmöglichkeit.


Hiajen 
Beitragsersteller
 25.05.2016, 15:26

Danke ^^

Bei 1. ist es also egal das ST das Auto gemietet hat ?

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nobytree2  25.05.2016, 15:38
@Hiajen

Nein, ist es nicht. Der Mietvertrag ist Grundlage für vertragliche Schadensersatzansprüche.

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1. Autounfall: Miete / Leihe / Eigentum:

1.1 Vertragliche Ansprüche

1.1.1 GR gegen ST aus Miete

1.1.2 ST gegen BA aus Leihe

1.2 Deliktansprüche

GR ist Eigentümer und hat Schadensersatzansprüche gegen BA aufgrund Eigentumsverletzung.

2. Buch: Vorsicht: Durch Verkauf wird kein Eigentum übertragen, sondern nur schuldrechtliche Ansprüche. Da HM Verleiher und Eigentümer ist, kann er auch ohne Besitz das Eigentum auf CO übertragen, die Besitzübertragung wird mit dem mittelbaren Besitz substituiert. Also Antwort durch den schuldrechtlichen Verkauf wird kein Eigentum übertragen, jedoch kann in dieser Situation der schuldrechtliche Vertrag durch eine Eigentumsübertragung erfüllt werden.

3. DVD: Nochmals: Ein Verkauf führt nicht zum Eigentumserwerb. Sofern auch dingliche Einigung vorlag: Eigentumsübertragung setzt dingliche Einigung (liegt vor) und Besitzübergabe voraus, die Eigentumsstellung des Übereignenden kann durch den vom Eigentümer gesetzten Rechtsschein übertragen werden, so dass im Leihefall ein Eigentumsübergang möglich ist, nicht aber im Diebstahlsfall.

Das als Einstieg. Näheres steht im BGB oder gerne auch im Medicus Bürgerliches Recht.


Hiajen 
Beitragsersteller
 25.05.2016, 15:29

Vielen dank ;)

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Hallo Hiajen,

Vorbemerkung: Ich bin kein Jurist, aber vielleicht hilft es dir als Einstieg: Besitzer ist der, der eine Sache hat, Eigentümer ist der, dem sie gehört.

zu Frage 1: Das Mitwagenunternehmen GR muss eine Haftpflichtversicherung für den Mietwagen abgeschlossen haben. Die haftet dann.

Zu Frage 2: PE ist Besitzer, aber nicht Eigentümer. Er darf nicht verkaufen. Das Eigentum wird nicht an CO übertragen; Eigentümer bleibt weiterhin HM.

Zu Frage 3:  Die Situation ist unklar. Wie kann MA einen DVD-Player stehlen und ihn von SC leihen? GH kann nicht Eigentümer werden, da er eine geliehene Sache nicht kaufen kann. Außerdem grundsätzlich: An einer gestohlenen Sache kann kein Eigentum erworben werden. -