Wie weit kann man Instandhaltungskisten auf Mieter umlegen?
Hallo zusammen,
folgendes Thema: Ich habe gestern die Nebenkostenabrechnung von meinem Vermieter erhalten. Diese fällt leider recht hoch aus, weil die Instandhaltungsrücklagen sich fast verdreifacht hatten im letzten Jahr. Tatsächlich sind diese auf uns umlegbar, da unser Vermieter dies in einer separaten Vereinbarung zum Standardmietvertrag festgehalten hat (und ich es 2022 leider überlesen habe) wie folgt:
"Wie bisher, werden sämtliche Nebenkosten (incl. Instandhaltungskosten etc.) die die Hausverwaltung abrechnet auch von den Mietern (uns) alleine getragen."
Wegen dem oben genannten, gehe ich davon aus dass das leider rechtens ist was die monatliche Weitergabe der Rücklagen an uns betrifft.
Meine Frage ist aber eher: Wie weit bzw. in welcher Höhe lassen sich diese Kosten an uns weitergeben? An dem 1994 gebauten Gebäude sind demnächst einige Sachen fällig (Tiefgaragensanierung, Heizung usw.) und es fällt eine Sonderzahlung pro Eigentümer von über 10.000€ an. Müsste ich wegen der Klausel in unserer Zusatzvereinbarung auch mit solchen Sonderzahlungen im fünfstelligen Bereich rechnen?
4 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/juergen63225/1645949590290_nmmslarge__654_305_2407_2407_85859dd50700c71d2e308e9238d4930e.jpg?v=1645949590000)
Umlagefähig sind nur Betriebskosten, dazu zählen Heizung, Wartungsverträge, Hausmeisterservices, aber nicht Reparaturen und Renovierungen wie eine neue Heizung, die Fassadensanierung oder die Hausverwaltung. Diese Kosten kann der Vemieter nicht umlegen, entsprechende Abrechnungen wären nicht zulässig.
Er kann diese Kosten aber beim Finanzamt als Werbungskosten anrechnen.
Was aber gar nicht zählt sind Zuführungen zur Instalthaltungsrücklage. Das ist nur ein Konto, ein Guthaben der Eigentümergemeinsschaft das den Eigentümern anteilig gehört. Erst wenn aus diese Rücklage z.B. die neue Heizung bezahlt wird, kann er diese steuerlich absetzen, aber niemals dem Mieter berechnen.
Lediglich Investitionen, die den Wohnwert steigern, wie neue Fenster, ein neues Bad können als Begründung für eine Mieterhöhung herangezogen werden, aber niemals als Nebenkosten.
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Nein, solche Klauseln sind nicht zulässig und daher unwirksam.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/10_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Egal was im Mietvertrag steht: Grundsätzlich darf der Vermieter keine Instandsetungumlage an den Mieter weitergeben. Das trifft auch für Verwaltungskosten und Bankgebühren zu, die nur dem Vermieter als Wohnungseigentümer zur Last fallen. Solltest du da schon etwas bezahlt haben, kannst du das 3 Jahre rückwirkend einfordern nebst Zinsen !!!!
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Tatsächlich sind diese auf uns umlegbar
Nein, sind sie nicht. Und schon gar nicht Rücklagen, das ist ja nicht anderes als ein Sparkonto für zukünftige Reparaturen. Ebensowenig kann der Vermieter den Zins und die Tilgung seiner Kredite auf die Mieter umlegen.
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Man kann nicht alle Kosten auf den Mieter umwälzen. Es gibt da sehr viele Ausnahmen die nur vom Vermieter getragen werden und nicht an den Mieter weiter gegeben werden dürfen.
Wenn Du sicher sein willst, dann laß die Nebenkostenabrechnung von einem Mieterverein prüfen und widerrufen die Belastungen. .
Danke für die schnelle Antwort! Wie sieht es denn in Bezug auf den schriftlichen Zusatz zu meinem Mietvertrag aus.
Funktioniert das dann mit der Umlage und ist sowas allgemein überhaupt zulässig?