Wie oft kann ein Durchsuchungsbeschluss vollstreckt werden?
Bei mir zu Hause war vor kurzem eine Hausdurchsuchung mit richterlichem Beschluss.
Ich habe jetzt Angst, dass die jederzeit wieder kommen können und wieder alles durchsuchen. Dann habe ich mich gefragt, dĂŒrfen die wiederkommen mit demselben Durchsuchungsbeschluss ?
5 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Bei Gefahr im Verzug können sie immer reinmarschieren :D. Sonst muss das richterlich, in Eile auch staatsanwaltlich abgesegnet werden fĂŒr jede neue Durchsuchung.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/DocPsychopath/1688294136337_nmmslarge__185_277_329_329_ae9d34d3e7b6ee32ba3be1224152edd0.webp?v=1688294136000)
Nein. Das Gesuchte wurde dann ja nicht gefunden. Ein Durchsuchungsbeschluss muss sich immer auf einen ganz konkreten vermuteten Gegenstand beziehen. Nicht die Wohnung an sich wird durchsucht, sondern nach diesem Gegenstand.
Deswegen muss der in dem Durchsuchungsbeschluss auch benannt werden. Wischiwaschiformulierungen wie "Beweismittel" oder "Tatwaffen" sind nicht zulÀssig.
Wenn er nicht gefunden wurde, war der Verdacht offenbar unbegrĂŒndet.
Oder es wurde gefunden. Dann erĂŒbrigt sich die Durchsuchung ja logisch ebenso.
Es mĂŒssten also erst mal neue Beweise bzw. Anhaltspunkte vorgelegt werden, dass das Gesuchte gefunden werden kann.
Auch wenn die Neuausstellung real leider nur Formsache ist, ist die rechtslogisch erforderlich.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/DocPsychopath/1688294136337_nmmslarge__185_277_329_329_ae9d34d3e7b6ee32ba3be1224152edd0.webp?v=1688294136000)
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Mit demselben nicht, aber mit ÂŽnem neuen.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Die brauchen immer einen aktuellen Durchsuchungsbeschluss, aber der kann jederzeit und sooft wie nötig ausgestellt werden.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Wenn beim ersten Mal nix gefunden wird( Handys wurden mit genommen ) dĂŒrfen die dann auch mein neues mit nehmen wo ich mir erst geholt habe ?
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Dann heist es wohl Handy immer verstecken đ aber danke fĂŒr die Antwort
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Udavu/1703058570001_nmmslarge__0_0_423_423_9ca387f9123dbe020eefab4ae2487460.png?v=1703058570000)
Man muss hier unterscheiden ob der Durchsuchungsbeschluss aufgrund des § 102 StPO wegen einer Ermittlung in einer Strafsache oder nach § 758a ZPO (Gerichtsvollziehervollstreckung-PfÀndung) erlassen wurde.
Paragraf 102 StPO lautet wie folgt wörtlich:
§ 102 StPO Durchsuchung bei BeschuldigtenBei dem, welcher als TĂ€ter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, BegĂŒnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdĂ€chtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer RĂ€ume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daĂ die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln fĂŒhren werde.âDer Durchsuchungsbeschluss hat nur einer Haltbarkeitsdauer von einem halben Jahr, ab Erlass des Beschlusses.
Insoweit steht der Beschluss gedanklich unter der auflösenden Bedingung einer SachverhaltsĂ€nderung. Der erwirkte Beschluss kann daher nur so lange Bestand haben, wie der Sachverhalt noch andauert, der dem Richter mit dem Antrag unterbreitet wurde. Hat das Finanzamt also den Durchsuchungsbeschluss erwirkt, musste nicht unbedingt gleich vollzogen werden. Der kann auch einige Wochen oder gar Monate auf Vorrat beim Finanzamt liegen bleiben. SpĂ€testens jedoch nach Ablauf eines halben Jahres ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass die richterliche PrĂŒfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewĂ€hrleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, 2 BvR 1990/92, wistra 1997, 223, 226).
https://www.drburkhard.de/steuerstrafrecht/durchsuchung-durchsuchungsbeschluss/
Vollstreckung mit Durchsuchungsbeschluss fortsetzen: kein FormularzwangIn der Praxis kommt es immer wieder zu folgender Situation: Der GlĂ€ubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mittels amtlichem Formular mit der SachpfĂ€ndung. Der Schuldner verweigert dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zur Wohnung. Daraufhin erhĂ€lt der GlĂ€ubiger die Vollstreckungsunterlagen nebst Gerichtsvollzieher-Protokoll zurĂŒck. Der GlĂ€ubiger beantragt einen Durchsuchungsbeschluss gemÀà § 758a ZPO, der auch erlassen wird. Besonders schön: Der GlĂ€ubiger darf dem Gerichtsvollzieher den Beschluss formlos zuschicken, damit dieser weiter vollstreckt, und muss hierfĂŒr kein amtliches Formular verwenden. |
Danke dir đ