Wie lange muss ich meiner Partnerin Zeit geben auszuziehen?

5 Antworten

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Das vertragslose Wohnen deiner EX in deinem Haus kannst du sofort beenden. Generell erfüllt sie damit den Tatbestand des Hausfriedensbruches >>StGB §123, den du als Antragsdelikt verfolgen lassen kannst. In Anbetracht der permanenten Weigerung deiner EX solltest du eine Anzeige auslösen, Die Polizei muss dir beistehen. Zeitpunkt der Anzeige nach den Feiertagen. Sage ihr das aber jetzt schon, damit sie sich auf den zu erzwingenden Auszug eirichten kann. Bereite einen Schlosswechsel vor.


checkmek18 
Beitragsersteller
 08.12.2022, 17:28

Top Antwort! Damit kann ich was anfangen. Ich will ihr ja nicht schaden ... auch wenn sie mir schadet/geschadet hat, sollte sie etwas Zeit haben was zu finden. Komme mir aber nur noch verarscht vor wenn ich als Antwort bekomme; kannst mich ja eh nicht rausschmeißen und wenn du mich anfasst rufe ich die Polizei.

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Gerhart  08.12.2022, 17:46
@checkmek18

Jaaa, die Polizei kommt auch ohne dass deine EX sie ruft und die führt sie aus dem Haus. Vermutlich hat deine EX irgendwelche Vorstellungen von Gewohnheitsrecht oder Beherberungsleihvertrag. Da solltest du aber nun keine Rücksicht mehr nehmen. Vielleicht besorgst du ihr eine andere Bleibe, die sie natürlich bezahlen muss. Dein Langmut ist schon bewunderswert.

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checkmek18 
Beitragsersteller
 08.12.2022, 17:57
@Gerhart

Genau, sie meinte auf Grund von Gewohnheitsrecht, weil sie schon seit Jahren hier mit wohnt, kann ich sie nicht einfach so vor die Tür setzen.

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Gerhart  08.12.2022, 18:06
@checkmek18

Es gibt KEIN Gewohnheitsrecht im Wohnrecht ! Was du mit deiner EX in der Vergangenheit praktiziert hast, ist eine DULDUNG Ihres Wohnens in deinem Haus. Diese Duldung hast du bereits vor einem Jahr vermutlich ? beendet. Deshalb solltest du jetzt Wert darauflegen, ein Schreiben mit Inhalt der fristlosen Beendigung der Duldung als Einwurfeinschreiben der Ex zuzustellen. Daraus resultiert dann der Hausfriedensbruch. Kopie und Sendungsverlauf des Einschreibens gut aufheben und der Polizei vorweisen. Deine EX hat nichts in der Hand, was ihr Verbleiben in der Wohnung untermauern könnte.

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Wenn sie sich engagiert darum kümmert, eine eigene Wohnung zu finden, dann würde ich ihr Zeit geben, bis sie etwas Passendes gefunden hat. Das kann aber etwas dauern, bezahlbarer Wohnraum ist knapp.

Trödelt sie aber herum und findet ständig irgendwelche Ausreden, nicht ausziehen zu müssen, dann würde ich ihr nach etwa drei Monaten mal die Pistole auf die Brust setzen.


checkmek18 
Beitragsersteller
 08.12.2022, 17:10

Es ist bereits schon über ein Jahr her dass ich sie mündlich wie schriftlich gebeten habe auszuziehen.

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Das mit dem Schutz der ehelichen Wohnung ist so eine Sache. Hier liegt aber noch keine ehe vor. wohl aber eine eheähnliche gemeinschaft.

Bei einfachen Wohnverhältnissen sollte eine Frist von einer Woche angemessen sein. die würde ich ihr vielleicht noch zugestehen. ggf. im Nachgang noch mal eine Woche einlagern ihrer Habe, dann sollte es aber über die Bühne sein.

lg, Nicki

Ich bezweifele, dass es da Vorgaben gibt. Bei 'Gefahr im Verzug' (eher übergriffigen Männern) geht auch sofort!

Kommt mMn auf die Bedingungen und Situation an! Hat sie Scheiße gebaut und Du bist sauer? Schnell! Hast Du Platz und ihr habt Euch nur auseinander gelebt, ist vllt. etwas mehr Zeit!

Es ist wohl unrealistisch kurzfristig ALLES mitzunehmen, aber 1-2 Koffer kann man auch in wenigen Stunden packen, wenn man weiß wohin! Falls sie eigene Möbel hat und ne neue Wohnung braucht, dauert es ja min. 6 Wochen, bis sie die holt, vllt. bis Ostern.

Ist halt die Frage, ob Du sie mit 2 Koffern im Dezember auf die Straße werfen willst. MMn sollte man mindestens warten, bis sie weiß, wo sie für die Zeit unterkommt, in der sie noch keine eigene Wohnung hat (wenn man sich später noch mal in die Augen sehen will!)


checkmek18 
Beitragsersteller
 08.12.2022, 17:12

Das Problem ist ... sie will nicht ausziehen. Mündlich wie schriftlich habe ich sie gebeten auszuziehen und ihr 1 Jahr lang Zeit gegeben, nun ist es schon mehr als ein Jahr, aber sie macht keine Anstallten sich was Neues zu suchen.

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Spikeman197  08.12.2022, 17:21
@checkmek18

Ok, ein Jahr zu warten ist natl. ein echter Fehler...habt ihr so viel Platz? Getrennte Betten, Kühlschrank, TV Zimmer?

Da jetzt 'kοnsequent' zu sein ist schwer, auch wenn da wohl rechtlich wenig zu beantstanden gäbe, sie sofort rauszuschmeißen! Keine Idee, ob es da sowas wie Gewohnheitsrecht gibt! Zumindest gibt es ja keine 'Gefahr', dass ihr Euch die Köppe einschlagt!

Winter ist halt doof, xMas und Silvester auch! Wie trennt man da die Leben? Habt ihr Kinder? Wäre zumindest ne Erklärung!

'Angemessen' wäre mMn 6 Wochen...das ist 'stressfrei'...weil die Feiertage kommen und Winter ist: Ende Januar raus! Möbel(?) spätestens 2-3 Monate später (in die eigene Wohnung), nach Ankündigung. Am besten Schriftlich, ggf. per Anwalt, damit man ggf. mit der Polizei drohen kann. Ostern ist Anfang April...da könnte sie ja wohl alles raus haben!

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checkmek18 
Beitragsersteller
 08.12.2022, 17:24
@Spikeman197

So ähnlich war mein Plan, wollte ihr es nochmal deutlich machen und dann bis spätestens zum Frühjahr warten. Getrennte Betten, ja. TV Zimmer auch, nur Küche ist gemeinsam.

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Spikeman197  08.12.2022, 17:30
@checkmek18

Ich verkürze etwas ...mit den 6 Wochen für den KofferAuszug sind Ende März/Anfang April/Ostern MEHR als 3 Monate, was in Mietverhältnissen normal ist! Das muss für alles reichen! Da sie Dich schon mehr als 1 Jahr ausgenutzt hat, bleibe ich trotzdem bei 6 Wochen mit den Koffern. Soll sie bei sonst wem im GästeZimmer pennen, oder zur Zwischenmiete in einer WG. Sonst ist sie auch Ostern nicht weg.

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checkmek18 
Beitragsersteller
 08.12.2022, 17:35
@Spikeman197

Ist auch meine Vermutung. Also dann setzte ich nochmal schriftlich was auf, einfach um sicher zu sein, gebe ihr genau 3 Monate Zeit. Sollte sie dann nicht weg sein rufe ich die Polizei und lasse sie vor die Tür setzen.

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Spikeman197  08.12.2022, 17:36
@checkmek18

Klingt zwar doof, aber wenn Du das schon mal vergebens versucht hast, würde ich das mit einem Anwalt machen...

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checkmek18 
Beitragsersteller
 08.12.2022, 17:38
@Spikeman197

Du meinst die *Kündigung vom Anwalt aufsetzten lassen damit es noch mehr Hand und Fuß hat und nach Ablauf der Frist die Polizei rufen? Denn Zwangsräumung ist ja nicht möglich.

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Spikeman197  08.12.2022, 18:32
@checkmek18

Ja, das meine ich...'freundlich, aber bestmmt' hat es ja nicht geklappt...

.oO(1 Jahre, da würde ich ja verrückt werden...)

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Der Fairness halber so lange, bis sie was anderes gefunden hat. Und je nachdem, wie ihr Euch getrennt habt, könnte sie ja dran interessiert sein, dass das so schnell wie möglich ist.


checkmek18 
Beitragsersteller
 08.12.2022, 17:06

Wenn ich deinem Rat folge wird sie für immer hier wohnen bleiben. Daher würde ich mich über eine rechtlich sinnvolle Antwort freuen.

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Blindi56  08.12.2022, 17:13
@checkmek18

Ach so, dann 3 Monate, das wäre eine übliche Kündigungsfrist.

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checkmek18 
Beitragsersteller
 08.12.2022, 17:15
@Blindi56

Danke für deine Antwort. Bedeutet: Wenn ich ihr mehr als 3 Monate Zeit gegeben habe kann ich eine Zwangräumung beantragen? Oder sie einfach so vor die Tür setzen lassen? Sorry, kenne mich mit dem Thema überhaupt nicht aus.

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Blindi56  08.12.2022, 17:18
@checkmek18

Zwangsräumung kannst Du nur bei einem Mietverhältnis beantragen, das besteht ja nicht. Privat gibt es keinerlei Vorgaben, Du kannst ihr morgens die Bettdecke wegziehen und sagen, "Wenn ich von der Arbeit komme, bist Du raus", oder Du stellst ihr die gepackten Koffer vor die Tür und wechselst das Schloss aus....(oder hast noch ein Jahr Geduld, bis sie wen anders findet....).

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checkmek18 
Beitragsersteller
 08.12.2022, 17:20
@Blindi56

Ich hab da leider auf rechtlicher Basis selbst nichts gefunden, weißt du vllt wo ich dazu etwas finde? Bzw woher ich mir sicher sein kann dass ich das auch darf? (Denn ich glaube wenn ich das einfach so mache dreht sie völlig durch)

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Blindi56  08.12.2022, 17:25
@checkmek18

"‌Fall 3: Der Lebensgefährte ist weder Mieter noch Untermieter Bei dieser Fallkonstellation muss der Lebensgefährte auf Verlangen des Wohnungsinhabers aus der Mietwohnung ausziehen. Weigert sich dieser die Mietwohnung zu verlassen, ist zu unterscheiden, ob der Mitbewohner gemäß § 854 BGB Mitbesitz an der Mietwohnung erworben hat oder nicht. Falls nicht, kann der Wohnungsinhaber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den bisherigen Mitbewohner mithilfe der Polizei zwangsweise aus der Mietwohnung werfen sowie ein Hausverbot aussprechen. Hat der Mitbewohner hingegen Mitbesitz an der Mietwohnung, steht dem Wohnungsinhaber nur der Rechtsweg der Räumungsklage offen. Mitbesitz entsteht unter Umständen auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Das ist der Fall, wenn die Inbesitznahme durch Anzeige des Mieters an den Vermieter von der beabsichtigten oder erfolgten Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten oder durch dessen Anmeldung unter der Adresse der Mietwohnung nach außen dokumentiert wurde."

https://beratung.de/recht/ratgeber/den-partner-aus-der-wohnung-werfen-wann-ist-es-erlaubt_fmspuw#:~:text=Ein%20Rauswurf%20des%20Partners%20ist,Miete%20und%20Nebenkosten%20mit%20aufkommen.

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checkmek18 
Beitragsersteller
 08.12.2022, 17:30
@Blindi56

Vielen Dank für deine Mühe! Damit kann ich was anfangen :)

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