Wie ist dieser Rechtsfall zu lösen (Stellvertretung, Verletzung Offenkundigkeitsprinzip)?
4 Antworten
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Ja, da hat er Recht.
Der Vertreter muss bei Geschäften, wo es dem anderen Partner auf die Person ankommt, seine Eigenschaft als Vertreter herausstellen.
Ich denke, dass Miete dazu zählt.
Jetzt hat A den Vertrag mit V.
Schau mal hier nach:
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
Aber natürlich hat er recht. Der Vermieter entscheidet wer seine Wohnung mietet.
Da hat A Pech gehabt.
Ich würde den auch nicht aufnehmen. Was bildet ihr euch ein?
Das ist nur hypothetisch, er schreibt morgen eine Rechtsklausur oder so was.