Juristische Formulierung - Bedeutung?
Hallo ich bin im Internet auf folgende Formulierung bei einem Privatverkauf gestoßen.
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
Bedeutet es nun das der Verkäufer Objekte verkaufen kann, bei denen im Schadensfall ( "...für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit") nicht dafür Haftbar gemacht werden kann?
Danke für jede Hilfreiche Antwort
4 Antworten
Nein, das bedeutet das natürlich nicht. Das ist eine notwendige Formulierung damit der Ausschluss wirksam ist. Ansonsten würde die Klausel gegen § 309 Nr. 7a BGB verstoßen und der Ausschluss wäre insgesamt unwirksam.
Für dich bedeutet der wirksame Gewährleistungsausschluss, dass du dich bei Mängeln grundsätzlich nicht an den Verkäufer wenden kannst. Nur wenn er Dir z.B. bestimmte Mängel verschwiegen haben sollte, kann er sich nicht auf den Ausschluss berufen.
Bin mir nicht 100% sicher. Ich verstehe das aber genau andersrum......der Verkäufer schließt jegliche Gewährleistung aus! Aber wenn Leben, Gesundheit, ect. Geschädigt wird, oder er mutwillig etwas beschädigt hat, greift der Ausschluss nicht........(nehme ich an ;-) )
Diese Formulierung hat einzig und allein ihren Grund im AGB-Recht, da man die Haftung nicht für derartige Schäden per AGB ausschließen kann.
Die Gewährleistung ist demnach ausgeschlossen, außer in den genannten Fällen.
"Der Ausschluss gilt nicht [...] für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit"