Wie ist die Sache mit Finderlohn geregelt?

2 Antworten

Ganz so einfach ist es auch wieder nicht, wie in § 971 BGB aufgeschrieben. Es kommt nämlich darauf an, wo die Sache gefunden wurde.

zumindest die Antwort auf die erste Frage liefert das BGB § 971 Finderlohn

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.