Widersprüchliche Gesetzgebung - was gilt nun (Suizid)?
Das BVfG hat 2020 geurteilt, dass zum Recht auf Selbstbestimmung das Recht gehört, sich das Leben zu nehmen.
In der Praxis wird man jedoch zwangseingewiesen, wenn man dies versucht.
Dahinter steckt zunächst der nachvollziehbare Gedanke, dass derjenige unzurechnungsfähig ist.
Aber wenn man grundsätzlich immer bei einem Suizidversuch von Unzurechnungsfähigkeit ausgeht, dann frage ich mich, was das Urteil des BvfG soll, zumal das doch ein höchstrichterlicher Spruch ist?
Mir ist schon klar, dass es genug Möglichkeiten gibt, sich im stillen Kämmerlein umzubringen ohne aufgehalten werden zu können, mir geht's ums Prinzip.
3 Antworten
Früher war es noch widersprüchlicher.
Im Deutschen Kaiserreich wurden Personen, deren Suizidversuch gescheitert ist (also überlebt haben), verurteilt und hingerichtet.
Haha, das passt wirklich zu unserer idiotischen Gesellschaft.
Oberste Aufgabe des Staates ist es, das Leben seiner Bürger zu schützen.
Der Bürger wiederum hat das Recht, sich umzubringen.
"Schafft" dieser es nicht, sich umzubringen, tritt obiger Grundsatz in Kraft.
Lies doch mal die Leitsätze 3a,b und 4 zum Urteil vom 26.02.2020, dann ist Deine Frage sicher besser beantwortet als es - ich vermute mal - jeder Dir (und sich) erklären kann.
Danke. Kannst du mir das vielleicht noch verlinken?