Werden die Weisungen der Führungsaufsicht im Ausland kontrolliert?
Ich werde bald aus dem Maßregelvollzug (Paragraph 63§) auf Bewährung entlassen und will ins Ausland gehen. Jetzt ist meine Frage ob die Weisungen der Führungsaufsicht, also z.B. Abstinenzkontrolle und Medikamenteneinnahme auch im Ausland kontrolliert werden oder ob ich da machen kann was ich will.
Ich denke da z.B an Thailand oder Portugal.
Vielen Dank im Voraus!
1 Antwort
Hallo!
Im Rahmen der Führungsaufsicht werden Weisungen erteilt. Unter anderem legt die zuständige Strafvollstreckungskammer fest, wie oft Sie sich bei Ihrem Bewährungshelfer melden müssen, dessen Aufsicht Sie während Ihrer Führungsaufsichtszeit unterstellt werden. Die Zeitspanne zwischen den Meldungen kann von 2 x monatlich bis hin zu 1x im Quartal variieren.
Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Kontakthaltung nicht nach, ist das ein Weisungsverstoß nach Paragraph 145 a StGB. Somit begehen Sie eine Straftat. Die Führungsaufsichtsstelle kann einen Strafantrag stellen. Dies kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden.
Ich empfehle Ihnen, mit dem zuständigen Richter in der Anhörung zur Anordnung der Führungsaufsicht, die vor Ihrer Entlassung von der Strafvollstreckungskammer durchgeführt werden muß, Ihre Pläne zu besprechen.
Wie viele und welche Weisungen Ihnen erteilt werden, hängt immer davon ab, was für Straftaten Sie begangen haben und für wie gefährlich Sie eingestuft werden (Legalprognose). Vielleicht besteht die Möglichkeit, vierteljährlich Kontakt zum Bewährungshelfer zu halten.