Wer hat sich hier im Straßenverkehr falsch verhalten?
Hallo,
ich hatte gerade eine kurze Debatte mit einer wütenden Fahrschule, weil ich den Schüler gefährdet hätte.
Rein von der Situation sehe ich mich aber im Recht (ist unten illustriert)
Ich war auf der Vorfahrtstraße und habe mein Wendeanliegen vollständig sichtbar gemacht. Die Fahrschule stand rechts und wollte nach links. Ich habe auf der Kreuzung zum Wenden angesetzt und die Wendung vollständig vollzogen. Der Fahrlehrer war nun der Ansicht, dass sein Schüler hätte abbiegen dürfen und ich ihn
vor der Weiterfahrt vorbei lassen hätte müssen. Ich bin wiederum der Ansicht, dass ich die Wende so vollzogen habe, dass es immer noch unter mein Vorfahrtsrecht fällt.
Wer hat Recht?
4 Antworten
Nach § 9 Abs. 5 StVO muss der Wendevorgang so durchgeführt werden, dass man dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es gilt also zunächst einzuschätzen, ob das Wenden den übrigen Verkehr behindern könnte. Ist das der Fall, muss der Wendevorgang an einer anderen Stelle vorgenommen werden.
Das ist richtig, so weit bin ich auch gekommen, allerdings war hier ja keine umständliche Wende notwendig, sondern ein einschlagen des Lenkrads und es war eine Vorfahrtsstraße und darum geht es mir
Schweiz:
Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, darf andere Strassenbenützerinnen und -benützer nicht behindern. Diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG).
D-Land weiss es vielelicht ein Anderer. Aber Regeln sind oft ähnlich :D
Ah hier:
Nach § 9 Abs.5 StVO muss der Wendevorgang so durchgeführt werden, dass man dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet.
Es gilt also zunächst einzuschätzen, ob das Wenden den übrigen Verkehr behindern könnte. Ist das der Fall, muss der Wendevorgang an einer anderen Stelle vorgenommen werden.
Du hast den Fahrschüler behindert mit deinem Manöver.
Hallo SchoolofDragons
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.
(2) Das Umkehren ist verboten:
a)
im Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten“, „Umkehren verboten“ und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“,
b)
auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
c)
bei starkem Verkehr,
d)
auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen,
e)
auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen.
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.
(4) Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Gruß HobbyTfz
d) ist Paragraf 14 der StVO von Österreich - in Deutschland gibt es weder diese Regel, noch den Begriff „geregelte Kreuzung“
Ich frage mich, warum er die Vorfahrt für sich beansprucht, obwohl die Beschilderung genau das Gegenteil sagt.
Im Zweifel hält man an. War doch ein gutes Beispiel, seinem Fahrschüler das zu zeigen