Welche Strafe bekommt man, wenn man fremde Leute ohne deren Erlaubnis filmt?

5 Antworten

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

schreibt in § 22:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Aber in § 23 Absatz 1 stehen einige Ausnahmen:

"(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; [...]"

Und in Absatz 2 ebenda steht wieder die Ausnahme von der Ausnahme:

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Wenn du also den Kudamm filmst und Max Mustermann geht dort auch spazieren und du filmst nicht direkt ihn - also etwa per Tele -, dann greift Absatz 1,

falls Max Mustermann nicht "ein berechtigtes Interesse" vorbringen kann dagegen, dass du dein Video verbreitest.

Dazu schreibt diese Fachwebsite:

Dieses Interesse ist jedoch zunächst durch Abwägung zwischen dem Interesse des Abgebildeten und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Darstellung zu ermitteln. Fällt diese Abwägung zugunsten des Interesses der abgebildeten Person aus, ist die Veröffentlichung unzulässig.

Bitte dort weiterlesen. Aber mein Tipp: Nur weil ich Max Mustermann bin, wiegt mein Interesse nicht besonders. Da müsste schon ein weiterer Grund hinzukommen!

Zu den KfZ-Kennzeichen mutmaße ich, dass ein anderer Aspekt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Person tangiert sein könnte, wenn die Öffentlichkeit erfährt, wann sie sich wo aufgehalten hat. Aber da findest sich sicher Konkreteres hier.

Interessant bereits der erste Link zu diesem Urteil:

1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Wenn man auf öffentlichen Gelände ist muss man damit rechnen.

Ich wüsste nicht das dies Verboten ist. Zeitungen zeigen Bilder von Fußgängerzonen und die Polizei filmt uns auch.

Wenn die Motovlogger damit den Zweck verfolgen, die Videos online zu stellen und somit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, müssen Sie sowohl die Gesichter von gefilmten Personen als auch sämtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen verpixeln (siehe DSGVO). Wenn sie aber die Aufnahmen für sich selbst erstellen und ausschließlich privat ansehen, ist dies in der Regel nicht notwendig.

Obwohl Dashcams und Actioncams in einer rechtlichen Grauzone sind, kann ich erfahrungsgemäß sagen, dass Sie von den meisten Polizisten wohl toleriert werden. Ich fahre auch öfters mit meiner Actioncam und wurde bisher noch nie von einem Polizisten aufgehalten, obwohl er die Kamera klar und deutlich erkannt haben müsste.

Zu deiner Frage, welche Strafe sie erhalten würden: Ich meine, mal gelesen zu haben, dass die Strafe von 1000 bis zu 20 Mio Euro ausfallen kann, wenn man ein Video hochlädt, in welchem beispielsweise Kfz-Kennzeichen deutlich zu sehen sind und dafür angezeigt wird.

MfG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Filmen darfst Du ohne Erlaubnis, veröffentlichen darfst Du nicht ohne Erlaubnis.

Kommt drauf an, warum gefilmt wird.

Für einen journalistischen Zweck muss nichts verpixelt werden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung