Welche Regelung gilt bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen bezüglich nicht genannter Anfahrtskosten auch 312a BGB?

4 Antworten

Wenn kein Lohn ausdrücklich vereinbart wurde, gilt der ortsübliche Lohn als geschuldet, § 632 BGB, wenn die Tätigkeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Beauftragt wurde im Ergebnis eine Diagnose der Geräte. Dass auch hierfür Kosten anfallen können, versteht sich eigentlich von selbst. In der Regel wird das nur mit der späteren Vergütung verrechnet, wenn ein Auftrag zustandekommt. Das ändert aber nichts daran, dass der Werkunternehmer Aufwendungen hat, die er für Jedermann erkennbar nicht umsonst und auf gut Glück erbringen will.

Eine andere Frage ist die Höhe: Dass Handwerker bei der Berechnung des Lohns auch auf die Fahrtkosten abheben, ist verkehrsbekannt und damit mE nicht zu beanstanden.

Eine Pflicht auf Kosten hinzuweisen, kann es mit Blick auf § 632 BGB nicht geben. Es kann in Ermangelung einer ausdrücklichen Lohnabrede nur die übliche Vergütung verlangt werden. Bezüglich der üblichen Vergütung besteht aber keine Aufklärungspflicht.


Wir haben einen gastronomischen Betrieb und eine Firma angerufen um unsere defekten Kühlgeräte für eine mögliche Reperatur anzusehen. Weder am Telefon noch vor Ort wurde ein Preis genannt.

Den hätte man aber erfragen können - und zwar vorher.

Insgesamt 15 Minuten dauerte der Termin. Nun kam die Rechnung von über 150€, Arbeitsstunde und Anfahrt.

Ganz normal. Anfahrtskosten zzgl. Arbeitszeit.

Ist die Firma verpflichtet irgendwann zu sagen, wie viel es kosten wird oder müssen wir den vollen Preis zahlen?

Nein. Sie hätte ihn euch aber sicher genannt, wenn ihr gefragt hättet.

Gilt das 312a BGB nur bei Verträgen zwischen Privatpersonen und Firmen?

Natürlich. Der Paragraph lautet doch schon:

"§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen"

Das ist doch eigentlich nicht misszuverstehen.

Wir haben nie einen Kostenvoranschlag oder ähnliches erhalten.

Das ist bei einem Vertrag zwischen Unternehmen (B2B) auch nicht nötig, da ihr als (Minder)Kaufleute vertraglich (von bestimmten Vertragsarten abgesehen) nicht formgebunden seid. Einem Gewerbetreibenden sollte das bekannt sein. Unternehmen können sich ja auch nicht auf das Widerrufsrecht im Fernabsatz berufen (§ 312c BGB).

Schon die Überschrift des § 312a BGB sagt aus, das dieser gar nicht für B2B gelten kann...

Wenn ihr fragt, muss sie es sagen. Aber: daß es etwas kostet, wisst ihr schon vorher. Ihr lebt doch auch von eurem Gewerbebetrieb, das ist bei der Firma nicht anders.


Hubert354 
Beitragsersteller
 06.05.2022, 11:59

Verständlich. Allerdings wenn wir eine Anfrage für eine Feier bekommen, und ich den Kunden ein Angebot erstelle sie es ablehnen, Stelle ich auch keine Rechnung für 100€ Zeitaufwand Angebotserstellung.

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FordPrefect  06.05.2022, 13:13
@Hubert354
wenn wir eine Anfrage für eine Feier bekommen, und ich den Kunden ein Angebot erstelle sie es ablehnen, Stelle ich auch keine Rechnung für 100€ Zeitaufwand Angebotserstellung.

Das geht aber auch am Fall vorbei - denn der Kunde, der euch anfragt, wohl mit Sicherheit Verbraucher und eben kein Unternehmer.

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