Welche Mängelart?Help?
Herr Rudolf bestellt beim Großhändler 20 Fernsehen ,diese werden pünktlich geliefert ,allerdings sind sie mit Kratzern übersät.Hier liegt ja ein Sachmangel vor,da der Verkäufer mangelhaft(Kratzer)geleistet hat.Meine Frage ist,welcher Art von Sachmangel liegt nach Paragraf 434 vor?Weil wenn man jetzt sagt:Die Sache hat bei Gefahrübergang(Wenn der Käufer die Sache erhält)nicht die vereinbarte Beschaffenheit(Eigenschaft),kann ja nicht stimmen,weil man ja nicht die Eigenschaft(unbeschädigt) ja nicht vereinbart hat?Oder welcher Art von Sachmangel liegt jetzt vor?Bitte meins verbessern.Ich bitte um eine verständliche Antwort mit Erklärung.
4 Antworten
Du kannst das allenfalls so unterscheiden...
Abs 1. würde ungeeignete Produkte oder unübliche oder nicht zu erwartende Zustände erfassen, außerdem fehlende besondere Eigenschaften, die im Verkaufsgespräch aber zugesichert wurden
Abs 2. würde Montagefehler beim Zusammenbau erfassen
Abs 3. würde Falschlieferungen oder fehlende Stückzahlen erfassen
Und hinsichtlich der Beschaffenheit hast du schon andere Aussagen. Natürlich kann man erwarten, dass ein Produkt frei von Kratzern geliefert wird - das muss nicht vereinbart werden, das ist üblich und wird erwartet.
Lass doch das oder raus...das hat da nix zu suchen. Da steht "und"...
"wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
Alle drei Aspekte müssen vorliegen...muss sich eignen, muss übliche Beschaffenheit haben, muss erwartbar sein.
Das "muss" schreibe ich dir da hin, damit du die Wichtigkeit des "und" erkennen kannst.
Also wäre das jetzt,wenn ich es richtig verstanden habe ,nicht:
Sache hat bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit(Eigenschaft)—>weil ja die Beschaffenheit(Eigenschaft) nicht vereinbart worden ist in dem Bsp.
Also ist es jetzt :Satz 2 Nr. 2:wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit(Eigenschaft) aufweist,die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Wenn ja,ist es ,, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet“ ODER ,,und nicht eine Beschaffenheit(Eigenschaft) aufweist,die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Oder trennt man das gar nicht so wie ich mit ,,ODER“? Ich bitte um eine einfache Antwort,bitte,ich studiere das ja gar nicht,also bitte meine Fehler verbessern und sagen was richtig ist.Hier komme ich wirklich nicht weiter!
Ein Sachmangel ist die negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Sollbeschaffenheit ist doch hier unbeschädigte, fabrikneue Geräte zum Weiterverkauf. Istbeschaffenheit ist verkratzt. Wo ist also das Problem? Du hast den Fall ja nicht komplett vorgetragen, aber nach meiner Erfahrung läuft das auf die Problematik § 377 HGB hinaus.
Also wäre das ja nach 434: Die Sache hat bei Gefahrübergang nicht die VEREINBARTE Beschaffenheit(Eigenschaft).Man hat ja nicht mit dem Verkäufer nicht die Eigenschaft(unbeschädigt ) VEREINBART.Oder hat man das schon mit dem Verkäufer vereinbart,es ihm zwar nicht ins Gesicht gesagt hat?Bitte das beantworten.Ich bitte um eine einfache verständliche nicht komplizierte Antwort.
Das ist konkludent vereinbart, da sich das aus dem Gesamtbild des Rechtsgeschäfts für beide Seiten so darstellt, eine Selbstverständlichkeit eben.
Abs. 1 S. 1, das ist doch vollkommen unproblematisch oder glaubst Du, dass ein Verbraucher gleich 20 Fernseher beim Großhändler für seine Gartenterrasse kauft oder der Großhändler das annimmt? Der Großhändler wird wohl wissen, dass Herr R. die Fernseher nicht mit Rabatt als B-Ware weiterverkaufen will.
Es hat nicht die Eigenschaft eines mittleren Stückes.
Ein normaler fabrikneuer Fernseher ist unverkratzt.
Es ist nicht der gewöhnliche Zustand gegeben.
Weiß ich nicht mehr.
Der wo steht, dass bei Gattungschuld ein Stück mittlerer Güte geschuldet ist.
§ 434 I 1 BGB, die ganze Diskussion um die Frage welcher Mangel es ist ist übrigens vllt dogmatisch interessant aber vollkommen irrelevant da hier die ist von der soll Beschaffenheit abweicht.
Die Sache hat bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit(Eigenschaft).Das hatte ich ja auch oben geschrieben;)Aber das geht doch nicht,da man ja die Beschaffenheit(Eigenschaft) nicht VEREINBART hat.Man hat ja NICHT mit dem Verkäufer vereinbart,dass die Fernseher UNBESCHÄDIGT sein sollen.Hä?Ich bitte um eine einfache verständliche Antwort mit Erklärung
Wenn man neue Ware bestellt, dann bedeutet "neu" ohne Abnutzungserscheinungen etc.
Ich verstehe den Text so,dass man die Punkte von oben nach unten anschaut.Also wenn eins nicht zutrifft,liegt ein Sachmangel vor. Also bei dem Fernseh Beispiel ist es doch so,dass es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (also für Fernsehen schauen) ABER es hat nicht übliche Beschaffenheit(Eigenschaft) bei Sachen gleicher Art und ist auch nicht erwartbar.So richtig? Bitte bei Fehlern verbessern