was ist eine nicht empfangsbedürftige willenserklärung?
ist eine nicht empfangsbedürftige willenserklärung mit einer einseitigen willenserklärung gleichzustellen? wenn nicht , kann einer mir einfach erklären
4 Antworten
Hallo zkrieger!
Unter einem einseitigen Rechtsgeschäft versteht man ein Rechtsgeschäft, das nicht auf eine andere Willenserklärung bezogen ist (wie dies bei Verträgen – also zweiseitigen Rechtsgeschäften – der Fall ist), aber auch ein Rechtsgeschäft, das nur von einem Rechtssubjekt vorgenommen wird. Es geht also darum, dass nur eine Seite ein Rechtsgeschäft vornimmt.
Unterschieden werden kann dabei noch, ob die das einseitige Rechtsgeschäfts empfangsbedürftig oder nicht empfangsbedürftig ist.
Beispiele für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind: Auslobung (vgl. § 657 BGB), die Aneignung (vgl. § 958 BGB), die Aufgabe des Eigentums (vgl. § 959 BGB), die Errichtung eines einfachen Testaments (vgl. § 2247 Abs. 1 BGB) und etwa die Bestätigung (vgl. § 144 BGB).
LG
gufrastella
Eine Willenserklärung ist immer einseitig
Ein Testament wäre eine solche oder die Auslobung einer Prämie.
mhmhmhm, ja die ist auch immer einseitg
zb ein Testament wäre so eine, glaube ich.