Unterschied zwischen Willenserklärung und einer Absichtserklärung?

2 Antworten

Die Absichtserklärung [LOI – letter of intent] ist eine einseitige
Willenserklärung und wird deshalb nur vom Aussteller unterzeichnet. Sie
ist der schriftliche Ausdruck einer Verhandlungspartei, einen Abschluss
unter zuvor besprochenen Bedingungen herbeiführen zu wollen. 

Eine WE ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer rechtlichen Wirkung gerichtet und rechtlich bindend ist. A macht dem B ein Vertragsangebot nach § 145 BGB. Damit ist er gebunden, wenn B das Angebot annimmt. Dies stellt eine Rechtsfolge dar, die auch unmittelbar aufgrund seiner Erklärung entsteht. Damit ist das Angebot eine WE.

Die Antwort, wonach eine Absichtserklärung eine (einseitige) Willenserklärung sein soll, ist jedenfalls juristisch unzutreffend.

Bei einer Willenserkärung muss der Wille des Erklärenden, sich binden zu wollen, zum Ausdruck kommen, also dessen Wille, dass der Gegenstand seiner Erklärung ggfs. auch eingeklagt werden kann. Bei einer einseitigen Willenserklärung (wie etwa einem Testament) ist dazu nur die Abgabe der Erklärung - und ggfs. deren Zugang bei einer anderen Person - erforderlich. Dagegen muss für einen Vertrag, also für die klassische zweiseitige Willenserklärung, bekanntlich das Vertragsangebot noch angenommen werden, um damit (einklagbare) Verpflichtungen zu begründen.

Dagegen sind Absichtserkllärungen (weitgehend) unverbindliches "Gelabber", also inbesondere ist das beabsichtigte Verhalten nicht (gerichtlich) erzwingbar.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall (auch für einen Juristen) schwierig sein. Maßstab sind die Regeln der Auslegung von Erklärungen. Danach sind insbesondere alle Begleitumstände der jew. Erklärung wie auch die sog "Verkehrssitte" zu berücksichtigen, also was unter den gegebenen Umständen üblich ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung