Was ist ein Gefahrenübergang und ein Erfüllungsort?

2 Antworten

Erfüllungsort ist der Leistungsort (§ 269 BGB), d.h. der Ort, an dem der Schuldner die (abschließende) Leistung zu erbringen hat. Das ist in aller Regel auch der Ort des Gefahrenübergangs, der eigentlich nur regelt, wer bei einer Leistungsstörung das Zufallsrisiko für Verlust oder Beschädigung trägt. Interessant wird das eigentlich nur im Falle des Versendungskaufs (§447 BGB), wo, soweit nichts andereres vereinbart, der Verkäufer seine abschließende Erfüllungshandlung erbracht hat, wenn er auf Verlangen des Käufers das Paket oder was auch immer einem Spediteur, der Post u.s.w. oder auch einem Boten des Käufers übergeben hat. Was danach mit dem Kaufgegenstand passiert, braucht ihn nicht mehr zu interessieren.