Was darf ich überhaupt in meinem eigenen Kleingarten?

6 Antworten

Hallo zusammen, wir beabsichtigen uns einen Garten zu kaufen - ca. 600m² wäre da unsere Vorstellung.

Gute Idee, allerdings sollte man vor dem Kauf genau prüfen, welche Flächennutzung hier erlaubt ist.

Da eine Schrebergartenanlage mit "Vereinsleben" und Verpflichtungen
nicht so unser Ding sind, haben wir uns nach Privatgärten umgesehen, da
wir im Glauben waren, man hätte erheblich mehr Freiheiten.

Jein. Im Prinzip ist das richtig (zumal man einen Schrebergarten nur pachetten, aber nie erwerben kann), jedoch unterliegt die Nutzung den Auflagen des Bebauungs- respektive Flächennutzungsplans. Und da der Garten sehr wahrscheinlich nicht auf Bauland stehen wird, ist es Grünland und/oder Außenbreich.

Großen Baum fällen der das Licht von den Beeten weg nimmt - nicht
erlaubt.

Das steht und fällt mit der gemeindlichen Satzung (Baumschutzverordnung). Es gibt durchaus auch Gemeinden, die gar keine haben (vor allem solche, die ohnehin sehr stark mit Gehölzen etc. versehen sind), die schenken sich das gerne. Ansonsten bedarf jede Fällung eines unter die entsprechende Verordnung/Satzung fallenden Baumes einer Genehmigung.

Holz aufschichten und mit Plane abdecken - nicht erlaubt.

Das ist ungewöhnlich. Zwar kenne ich Grenzen in Satzungen, was die Menge anbelangt, aber i.d.R. ist das auch im Außenbereich zulässig (sogar die Abdeckung per Plane). Da würde ich nochmal nachhaken.

Carboard für Wassergewinnung - nicht erlaubt. Anhänger langfristig
abstellen - nicht erlaubt. Wohnwagen abstellen - nicht erlaubt Terasse
mit Überdachung an vorhandenen Schuppen anbauen - nicht erlaubt Auto
abstellen - nicht erlaubt

Das alles ist im Außenbereich als bauliche Einrichtung ohne privilegierte Nutzung gem. § 35 BaGB in der Tat nicht zulässig. Was man auch verstehen kann - es soll dadurch ja gerade verhindert werden, dass der Außenbereich durch lauter Wochenendnutzer quasi okkupiert und zur Dauernutzung umgewidmet wird. Ein Schuppen zur Lagerung von Gartengeräten ein vernünftiger Größe ist aber allemal zulässig, auch wenn er ggfs. einer Ausnahmegenehmigung bedarf; das ist immer vor ort im Gespräch zu klären.

Der Herr vom Amt hat sich immer wieder auf das Bundeskleingartengesetz
berufen, welches ich mir natürlich herundergeladen habe - für eine
Schrebergartensiedlung macht das sicherlich ja auch noch Sinn, aber für
alle Gärten?

Das Gesetz ist für privaten Besitz irrelevant, da es sich eben nur auf genau definierte Kleingärtenanlagen bezieht. Das BauGB gilt aber für alle, ebenso wie das BNatSchG.

Zumal - wenn man sich so umschaut sieht man recht heufig, Wohnwagen in Gärten stehen, oder aufgesetztes Holz, oder Fahrzeug parkt in der
Einfahrt...... Alles ohne Erlaubnis?

Es ist selbstverständlich zulässig, auf als Bauland respektive Grünland ausgewiesenem Privatgrund mit eigenem Wohngebäude (!) den eigenen Wohnwagen abzustellen, genauso wie das eigene Fahrzeug. Gleiches gilt für die eigene Grundstückseinfahrt. Aber ein Stück Wiese im Außenbereich ist eben kein Bauland, und soll genau durch diese Vorschriften auch nicht schleichend dazu missbraucht werden können. Ausnahmen greifen da nur für privilegierte Nutzer (Forst- und Landwirtschaft).

Es gibt Unterschiede zwischen Gartengrundstücken und Freizeitgrundstücken und Wochenendgrundstücken.
Und ob die Hütte fest ist oder auf Rädern.
Da kannst du dich mal erkundigen.

Bäume fällen bezieht sich aber auf andere Gesetze.


FordPrefect  04.05.2017, 15:33

Es gibt Unterschiede zwischen Gartengrundstücken und Freizeitgrundstücken und Wochenendgrundstücken.

Jein. Letztlich ist immer die Frage, in welchem Bereich sich das zu erwerbende Grundstück befindet lt. Flächennutzungsplan. Ist es im Innenbereich / Bauland, dann ist eine Nutzung mit Wohnwagen etc. sicher kein Problem; im Außenbereich hingegen ist auch ein zeitweises Abstellen eines Wohnwagens / Bauwagens bereits ein Verstoß.

Natürlich gibt es Unterschiede zwischen den Gemeinden, der eine Gemeinderat regelt alles wie ein Amt, der andere Gemeinderat ist liberaler eingestellt.

Ich habe selbst einen sehr großen Garten zum Obst- und Gemüseanbau, einen Holzstapel, einen Wohnwagen und ein Carport möchte ich in meinem Garten auf keinen Fall haben, ich denke dass unsere Gemeinde dies auch nicht gerne sehen würde. Mein Gelände ist am Rande eines Neubaugebiets und meine Flächen sind fertig erschlossene Bauplätze direkt neben meinem Wohnhaus, bei der Umlage meines Geländes wurde ich nicht gefragt, so wurde aus meinem Ackerland plötzlich Bauland und ich musste natürlich einen Teil meiner Flächen für Straßenflächen abgeben, dann musste ich die Erschließungskosten für die Infrastruktur aufbringen, dafür hat mein Gelände nun eine gewaltige Wertsteigerung erfahren, was mir bei meiner weiteren Nutzung als naturnaher Garten zunächst eigentlich gar nichts einbringt.

Ich habe mir mit Genehmigung der Gemeinde ein schönes Block-Gartenhaus aufgebaut, in dem sind meine Anzuchtpflanzen und meine Gartengeräte untergebracht. Sonst gibt es  nur viele Blumenrabatten, Sträucher, Gemüsebeete, und eine Blumenwiese mit vielen Obstbäumen und 3 Komposthaufen (einjährig, zweijährig u. dreijährig), ich habe nur Graswege, die Sitzfläche ist Rasen, ich habe keine Fliesen und keine Betonteile verlegt.  

Ich wünsche dir viel Erfolg und Ausdauer bei der Suche.

Diejenigen, die in ihrem Garten Bäume fällen, Holz aufsetzen, Wasser sammeln und einen Wohnwagen reinstellen, haben den städtischen Beamten mal vorsichtshalber wohl nicht belästigt.
Wenn in eurem Garten etwas unrecht ist, wird die Gemeinde schon von selbst auf euch zukommen.

Es gibt im Schwäbischen ein Sprichwort: Geh´nie zum Fürscht, wenn du nicht gerufen würscht!



GartenfreundSW 
Beitragsersteller
 04.05.2017, 06:37

Ja, dieses Sprichwort kennen wir hier bei uns auch ;-)  Dumm nur wenn der Fürst dann mal von selbst kommt und frei nach Machiavelli alle Grausamkeit auf einmal verübt.

Ich möchte nicht in Lage kommen viel Zeit,Geld und Energie in ein "Bauprojekt" stecken, um dann einige Jahre später nochmehr Geld, Zeit, Nerven und Energie zu investieren um es wieder einzuebnen.

Und ja - willkommen din Deutschland; leider gibt es immer mehr Paragraphenreiter, die sich hinter selbigen verstecken; diese bis zum letzten umsetzen, weil sie schlicht weg ihr Geld damit verdienen und ihren job nicht verlieren wollen

Blumenacker  04.05.2017, 07:30
@GartenfreundSW

Ihr könnt vielleicht bei den Verwaltungen der Nachbargemeinden genau dieselben Fragen stellen. Wahrscheinlich sind die Antworten unterschiedlich.

Es ist doch fraglich, ob der Garten überhaupt darunter fällt:

Ein Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist gemäß § 1 Abs. 1 BKleingG ein Garten, der

1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)

 

und 

2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

Punkt 2 dürfte doch wahrscheinlich gar nicht zutreffen.