Ware Bezahlt obwohl nicht bestellt?
Guten Tag,
ich habe Ware erhalten die ich aber nie bestellt hatte.
Der Verkäufer hat sich knapp 4 Monate nicht gemeldet, also habe ich das Paket geöffnet.
Nun verlang er, das ich den Kaufpreis bezahlen muss.
Darf er das? Bin ich verpflichtet die Ware zu bezahlen?
Danke im Voraus! :)
4 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Saftnase123/1642273489856_nmmslarge__0_38_170_170_f0c41ab4b4479267db161e90c63d5b73.jpg?v=1642273490000)
Nein, im Falle, dass du Verbraucher bist (was ich annehme), darfst du mit der unbestellten Ware gem. 241a BGB verfahren, wie du möchtest, darfst sie sogar wegschmeißen.
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Na das hängst ja von der Adressierung ab, ich nahm an, dass wohl an den Fragesteller adressiert war, ansonsten ist die Frage ja an sich sinnfrei
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Und dass hier nicht § 241a (2) BGB einschlägig sein könnte erkennst du woran?
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Du musst selbstverständlich nicht bezahlen und auch nicht zurücksenden.
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Kommt drauf an. Kam das Paket einfach so aus heiterem Himmel? Oder hast du was bestellt, und es war (zusätzlich) falsche Ware im Paket.
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Es kam aus heiterem Himmel - lt. der Firma, hatten sie Probleme mit dem IT System
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... oder es wurde von einem Dritten auf den Namen des FS bestellt.
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Stimmt, das wäre auch noch eine Möglichkeit, meist die komplizierteste in der Lösung.
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Du bist verpflichtet die Ware zum mindest auszuhändigen, denn scheinbar wurde sie fälschlicherweise an dich gesendet es zu behalten wäre also strafbar.
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Mhhh. Kommt darauf an. Bei unbestellter Ware und wenn nicht ersichtlich ein Fehler des Versenders vorliegt, kannst Du mit der Ware machen, was Du möchtest. Da gibt es dann keinen Herausgabeanspruch. Steht in: https://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html
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laut Käuferrecht mußt du nicht bestellte Ware weder bezahlen noch zurück senden. Du kannst mit ihr machen was du willst.
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Ganz so einfach ist das nun auch nicht. Wenn erkennbar ein Fehler des Versenders vorliegt gilt das nicht. Z.B. der Versender schickt die Ware doppelt oder schickt etwas Verkehrtes.
, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
ganz so scheints nich zu sein steht im zweiten absatz.