Wahl Werbung?
Das Fernsehen zeigt von allen Parteien die Werbung, zu mindestens das öffentliche rechtliche, ich frage mich ob sie auch die Möglichkeit haben die Werbung abzulehnen.
4 Antworten
Gab es schon mal Fälle von abgelehnten Spots?
Es gibt diverse Fälle. Zum ersten Mal hat das Bundesverfassungsgericht 1978 Aussagen in Spots von drei kommunistischen Parteien als verfassungsfeindlich eingestuft. 1984 hat die Zentrumspartei mit einem Spot vor dem Gericht verloren, der gegen das geltende Abtreibungsrecht ging. 2005 lehnten ARD und ZDF einen Spot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands ab, der eine Orgie und viel nackte Haut zeigte. Die Sender wollten die Werbung aus Jugendschutzgründen nicht spielen und bekamen vor Gericht Recht.
Vor der Europawahl 2019 lehnten ARD, ZDF und das Deutschlandradio außerdem einen Spot der rechtsextremen NPD ab – wegen Volksverhetzung; auch sie bekamen Recht. Einen leicht veränderten Wahlwerbespot der NPD mussten sie aber spielen, obwohl ihn die Sender immer noch für verfassungswidrig hielten. Das Verfassungsgericht konnte aber, wie es hieß, „einen evidenten Verstoß gegen Strafgesetze nicht mit hinreichender Gewissheit“ feststellen. Es gewinnen also durchaus nicht immer die Sender. Quelle: Deutschlandfunk
Nein. Außer es wären explizit strafbare Inhalte enthalten, wie etwa Volksberhetzung.
Das dürfen die Sender nur bei strafbaren Inhalten, wie z.B. Volksverhetzung oder ähnlichem
Das wird im § 11 des Vierten Medienänderungsstaatsvertrages festgehalten:
§ 11 Anspruch auf Sendezeit
(1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernse- hen (ZDF)“ einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Partei- en und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
(2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.