Vor Polizei wegfahren?

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Im Straßenverkehr ist das eine Ordnungswidrigkeit und meistens begeht man auf der Flucht selbst weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

Zu Fuß ist das grundsätzlich nicht strafbar.


DjTilDawn  17.08.2024, 01:59

Im Straßenverkehr ist es nur dann eine Ordnungswidrigkeit zu flüchten, wenn eine allgemeine Verkehrskontrolle durchgeführt werden sollte. Ansonsten gilt auch hier, dass man sich seiner Strafverfolgung nicht stellen muss, also nach erfolgtem verstoß flüchten darf.

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HfPol110  17.08.2024, 10:02
@DjTilDawn

Wenn die Anhaltesignale gezeigt wurden, stellt das ganze eine Ordnungswidrigkeit dar. Egal ob Verstoß oder nicht.

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HfPol110  17.08.2024, 22:29
@DjTilDawn

Nö, tatsächlich nicht.

Tatbestandsnummer: 136606 „Sie befolgten nicht das Haltegebot des Polizeibeamten“.

Das gilt für jeden. Habe ich persönlich schon angezeigt und wurde auch schon so vollstreckt. Du bist verpflichtet bei einer Verkehrskontrolle anzuhalten.

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DjTilDawn  18.08.2024, 02:07
@HfPol110

Auch wenn ich mich wiederhole: Das stimmt so nicht. Denn es gilt immer noch der Grundsatz, dass die Flucht straflos ist und man sich der Strafverfolgung nicht aussetzen muss. Ignoriert man diesen Grundsatz, könnte man bei 136606 natürlich glauben, dass der Tatbestand erfüllt ist. Befolgt man aber geltendes Recht, dann greift 136606 nur dann, wenn es ein Haltgebot ohne die Absicht einer Sanktion ist, oder einfach formuliert eine Allgemeine Verkehrskontrolle.

Stichwort ist die Selbstbelastungsfreiheit. Niemand muss aktiv zu seiner Strafverfolgung beitragen. Hätte ich in Deiner Kontrolle also aufgrund eines durch mich begangenen Verstoßes nicht angehalten und Du hättest mir dann den 136606 geschrieben, hätte es spätestens vor einem fähigen Gericht schlecht für Dich ausgesehen. Mir ist bewusst, dass die meisten Sachbearbeiter einer Bußgeldstelle dieses Hintergrundwissen nicht mitbringen und deshalb auch den Tatbestand als erfüllt betrachten.

Und noch eine Anmerkung: Wäre deine Rechtsauffassung korrekt, wäre auch die Flucht eines Fußgängers, z.B. nach einem Rotlichtverstoß, strafbewährt. Zu schreiben, dass eine Flucht als Fußgänger also nicht strafbar ist, ist dann inkonsequent.

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DjTilDawn  18.08.2024, 02:19
@HfPol110

Und noch ein Hinweis darauf, dass Du Dich leider täuschst: Der §36 StVO besagt: "Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten." TBNR 136606 bezieht sich ja zweifelsohne auf diesen Paragraphen. Aber der §36 spricht als Ermächtigungsgrundlage eben explizit von der anlasslosen Kontrolle. Hält man jemanden nach erfolgtem Verstoß an befindet man sich aber im OwiG und den Ermächtigungen der Strafverfolgung.

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HfPol110  18.08.2024, 10:26
@DjTilDawn

Nach deiner Logik müsste mir ein Beschuldigter in einer Kontrolle auch keinen Personalausweis aushändigen. Denn wenn ich nicht weiß wer er ist, kann ich ihn auch nicht bestrafen.
Dann dürfte er sich auch aus einem Polizeigriff freireißen, denn sonst würde er ja festgenommen werden.

Du legst das ganze zu weit aus. Nein, im Straßenverkehr gilt dieses Recht eben nun mal nicht. Ich muss anhalten, danach aber beispielsweise keinen Alkoholtest mit machen.
Ansonsten gerne eine fundierte Quelle die anderes behauptet.

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DjTilDawn  21.08.2024, 06:31
@HfPol110

Er muss auch keinen Personalausweis aushändigen. Erst recht nicht in einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Wonach denn bitte auch??? Seinen Führerschein muss er aushändigen. Nach erfolgtem Verstoß muss er seine Personalien korrekt und vollständig angeben. Und ja, selbst dazu kann man jemanden in letzter Konsequenz nicht zwingen. Wie auch??? Lies vielleicht mal das Thema Personalienfeststellung im Zusammenhang mit den Demos in Lützerath nach. Niemand ist mitwirkungspflichtig an seiner eigenen Strafverfolgung. Alles, was bleibt, ist 111 OwiG.

Ich habe alle Hilfestellung gegeben, die ich geben konnte. Für den Rest habe ich keine Zeit. Wenn Du es mir nicht glauben kannst, recherchiere bitte selbst. So leid es mir tut, aber es würde offenbar Sinn machen.

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HfPol110  21.08.2024, 09:13
@DjTilDawn

Doch tatsächlich ist man gem. §1 Personalausweisgesetz verpflichtet den Ausweis vorzulegen. Sonst begeht man eine Ordnungswidrigkeit nach §32 PAuswG.
Man hat also sehr wohl eine Mitwirkungspflicht, genau wie im §111 OwiG.

Oder im §4(2) FeV oder § 11(2) FZV.

Auch Beschuldigte haben Pflichten. Hierzu gehört es anzuhalten und sich der Kontrolle zu unterziehen. In der Kontrolle müssen sie sich aber nicht selbst belasten.
Sonst bekommen sie 70 Euro und einen Punkt.
Wie gesagt schon selbst angezeigt und durchgegangen. So falsch kann es also nicht sein.

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Wer sich der Polizei durch Flucht entzieht, hat meistens etwas zu verbergen, was ahnungswürdig ist.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

Das kommt darauf an...

  1. Mann muss sich nicht seiner Bestrafung stellen. Deshalb ist es dann, wenn man etwas falsch gemacht hat, nicht verboten weg zu laufen und es kann auch nicht bestraft werden. Einzige Ausnahme: Man darf mit einem Kraftfahrzeug nicht "halsbrecherisch" flüchten. Das kann den Tatbestand des verbotenen Alleinrennens (§315d StGB) erfüllen.
  2. Wenn man nichts falsch gemacht hat, aber zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten werden soll, darf man nicht flüchten. Das stellt ansonsten eine Ordnungswidrigkeit dar.

Still  17.08.2024, 09:23

Du hast die Unfallflucht vergessen. Hier erwartet der Gesetzgeber, dass du dich freiwillig der Strafverfolgung aussetzt.

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DjTilDawn  17.08.2024, 22:21
@Still

Die Frage war, ob ich vor der Polizei fliehen darf. Dafür bildet der 142 keine Ausnahme.

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Still  18.08.2024, 07:59
@DjTilDawn
Mann muss sich nicht seiner Bestrafung stellen

Bei einem Unfall wird erwartet/musst du dich der Strafverfolgung aussetzen.

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