Versuchter Mord strafe?

6 Antworten

Schöne Frage!

Ich denke, es geht bei diesem Strafmaß primär um die Folgen der Straftat - was ist schlimmer, ein toter Mensch oder ein ggf. "nur" verletzter Mensch (psychisch oder körperlich)?

Klar, beides ist schlimm, aber wenn der Mensch wirklich tot ist, kann man die Tat an sich schon als bedeutend schwerwiegender einstufen. Eine Frage ist ja auch immer, warum der Mord letztendlich fehlgeschlagen ist - hat der Mörder dann vor dem letzten Schlag doch kalte Füße oder ein schlechtes Gewissen bekommen? Hat der Mörder es einfach nicht geschafft? Lag es doch am Opfer?

Das sind eben Dinge, die sich immer schwer einschätzen lassen und daher ist die Strafe für versuchten Mord doch etwas milder als die für tatsächlichen Mord.


DomschkasDaddy  11.06.2017, 12:38

Oh, Moment. Wenn der versuchte Mörder kalte Füße oder ein schlechtes Gewissen bekommt, ist er ÜBERHAUPT NICHT MEHR wegen versuchten Mordes strafbar.

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DomschkasDaddy  11.06.2017, 13:34
@Willibergi

Wie meinst du das? Es gilt ja sowieso im Zweifel für den Angeklagten, das heißt, in einem solchen Fall läge die Beweislast bei der Staatsanwaltschaft, dass der Abbruch eben aufgrund externer Umstände und nicht aufgrund eines Gesinnungswandels erfolgte.

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Nun gut, also, zunächst einmal räumen wir mal eine Fehlkonzeption aus dem Weg. Versuchter Mord ist strafbar nach §§211, 23 StGB. Schauen wir uns die relevanten Teile dieser beiden Normen an.

211 StGB: Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. [...]

23 StGB: Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar [...]. Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§49 Abs. 1)

49 I StGB: Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. [...]

Es ist hierbei insbesondere auf den Wortlaut des §23 StGB zu achten: Der Versuch KANN milder bestraft werden. Er MUSS nicht. Das heißt, pauschal zu behaupten, dass ein versuchter Mord keine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen könne, ist nicht ganz korrekt.

Und nun zu deiner Frage: Der Grund dafür liegt darin, dass wir auch folgenbasiert das Unrecht beurteilen. Beim versuchten Mord könnte man natürlich argumentieren, dass ja derjenige, der einen Mord unbedingt will und es nicht hinbekommt, nicht besser sein kann als derjenige, der einen Mord unbedingt will und es hinbekommt. Beide sind weit entfernt von unserer Rechtsordnung.

Es überzeugt aber nicht, allein darauf abzustellen. Die Folgen einer unrechten Handlung wie auch ebenfalls die Handlung selbst sind nicht ohne Grund relevante Kriterien. Ist es fair, jemanden, der letztlich niemanden getötet hat, ebenso lange hinter Gitter zu setzen wie denjenigen, der die Existenz eines Menschen für immer beendet hat? Man muss daran denken: Strafen haben immer auch eine Art "Befrieidigungsfunktion". Wenn jemand gar kein Unrecht verwirklicht hat, was willst du da befriedigen? Es ist außerdem davon auszugehen, dass derjenige Täter, der tatsächlich zu töten imstande war, für die Gesellschaft die größere Gefahr darstellt.

Zudem kurz eine Exkursion in die Fahrlässigkeit: Wer fahrlässig einen Menschen tötet, beispielsweise durch überhöhte Geschwindigkeit, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Ein solcher Mensch hat NICHTS ANDERES gemacht, als ein bisschen zu schnell zu fahren und dabei eben zufällig über einen anderen Menschen drüberzurumpeln. Stellte man nun - wie in deiner Frage angedeutet - allein auf das ab, was er persönlich gedacht hat, so müsste man JEDEN Temposünder mit derselben Strafe bestrafen, wie man auch jemanden bestraft, bei dem aufgrund dieser Temposünde jemand zu Tode kam, zumindest, wenn eine ähnliche Gefahrenlage geschaffen wurde. Bewährungsstrafen für jedes folgenlose Übertreten der Geschwindigkeit wären aber eine ziemlich lächerliche Geschichte.

Außerdem sei noch einmal auf das eben genannte Argument mit der unterschiedlichen Gefährlichkeit bewiesen. Nehmen wir folgenden Fall: A will B umbringen, weil er weiß, dass B ihm eine beträchtliche Summe vererben will (dadurch wäre §211 erfüllt). A nimmt also einen Gartenschlauch, weil er der Meinung ist, ein harter Wasserstrahl könnte Menschen töten, und spritzt damit den B nass. Willst du den A WIRKLICH lebenslang ins Gefängnis stecken?

Hallo,

Naja jemanden versuchen umzubringen ist genauso schlimm, weil sich jemand mit dem Gedanken trägt einem anderen Menschen das Leben zu nehmen. Ein Versuch , heißt ja...ich will jemanden umbringen, aber ich habe es nicht geschafft! Ergo...besteht die Möglichkeit, dass es jemand nochmals versucht. Also warum soll man jemanden die Möglichkeit geben, es noch in die Tat umzusetzen, wenn man es doch verhindern kann. Hoffe, das beantwortet deine Frage?! 

Schönen Tag noch

Das muß nicht zwangsläufig immer so sein. Im Strafgesetzbuch § 23, "Strafbarkeit des Versuchs" steht in Ziffer (2):

Der Versuch KANN milder bestraft werden als die vollendete Tat.

ist immer so

weil es einfach "weniger" ist

als vollendeter mord

versuch hat immer weniger strafe


ZuumZuum  11.06.2017, 12:26

versuch hat immer weniger strafe

Das ist aber nicht garantiert, StGB §23, "Strafbarkeit des Versuchs", sagt in Ziffer (2) aus das der Versuch milder bestraft werden KANN als die vollendete Tat, das muß aber nicht so sein.

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