Versicherung bietet mehr für bereits verkauften Wagen. Was tun?
Hallöchen, ich bin es mal wieder. :D
Also, soweit ist mit der Versicherung alles geklärt (bzgl des Totalschadens meines Wagens). Jetzt habe ich aber ein neues, kleines Problem oder eher eine wichtige Frage.
Meinen Unfallwagen habe ich für einen Betrag von 2250€ an die Werkstatt verkauft, da ich ihn nicht mehr reparieren lasse.
Jetzt habe ich aber gestern ein Angebot von der Versicherung bekommen, dass die jemanden haben der den Wagen für 3600€ kaufen würde.
Nur jetzt ist der Wagen natürlich verkauft und die haben die 3600€ als Restwert ermittelt und somit verringert sich natürlich auch die Summe die ich von der Versicherung bekomme.
Kann ich nun den vorhandenen Kaufvertrag an die Versicherung schicken wo geschrieben steht das der Wagen "nur" für 2250€ verkauft wurde und die erhöhen die Restsumme anschließend? Oder hab ich nun Pech? :D
Tut mir leid für all die merkwürdigen Fragen aber dies ist mein erster richtiger Unfall und ich hab keine Ahnung was ich nun machen soll. :D
1 Antwort
Jetzt habe ich aber gestern ein Angebot von der Versicherung bekommen, dass die jemanden haben der den Wagen für 3600€ kaufen würde.
Da hat der Restwertaufkäufer leider Pech wenn du bereits für 2.250€ verkauft hast. Der Versicherer kann dir demnach nur den Restwert von 2.250€ in Abzug bringen!
Restwertangebot der gegnerischen VersicherungHäufig versuchen Versicherer, den von ihnen zu zahlenden Wiederbeschaffungsaufwand dadurch zu minimieren, dass sie dem Geschädigten ein Restwertangebot eines Restwertaufkäufers übermitteln, das höher als das im Gutachten enthaltene Restwertangebot ist.
Dies ist zulässig.
Erreicht dieses höhere Angebot den Geschädigten rechtzeitig, bevor er sein Fahrzeug anderweitig verkauft hat, ist dieser höhere Restwert bei der Schadensberechnung zugrundezulegen – unabhängig davon, ob der Geschädigte das Angebot annimmt oder nicht.
Erhält der Geschädigte jedoch das höhere Restwertangebot des Versicherers erst, nachdem er das Unfallfahrzeug schon verkauft hat, hat der Versicherer Pech gehabt. Es muss dann der (niedrigere) Restwert berücksichtigt werden, den der Geschädigte bereits realisiert hat. Der Versicherer muss daher den sich aus dem Gutachten ergebenden (höheren) Wiederbeschaffungaufwand an den Geschädigten zahlen.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, abzuwarten, bis der gegnerische Versicherer eventuell ein höheres Restwertangebot unterbreitet.
Du könntest noch erwähnen, dass es sich um ein höchstrichterliches BGH-Urteil handelt, dieses nicht ganz unwichtige Detail erfährt man sonst erst beim Lesen der verlinkten Seite.