Vermögensauskunft?

4 Antworten

Du könntest im Fall der Fälle auch einen Mietkautionsvertrag nutzen. Das wäre nur mit dem Vermieter zu klären.

DAS kann dir durchaus passieren. Solange die Mietkaution beim bisherigen Vermieter liegt und seine Ansprüche sichert darf er sie nicht anrühren, aber muss sie auch bei Vorlage einer Pfändung nicht an den Gläubiger überweisen (darf er sogar gar nicht).

Sobald der Sicherungsanspruch aber entfällt (nach Auszug, Wohnungsabnahme, Zahlung der Nebenkosten-Endabrechnung etc.) ist er verpflichtet, die Pfändung zu beachten und darf das (Rest-)Geld auch gar nicht mehr anderweitig auszahlen (weder an dich noch an einen von dir benannten Dritten, wie z.B. den neuen Vermieter).

Und du solltest bei vorliegen einer Pfändung auch tunlist nicht versuchen, irgendwelche Sachverhalte zu schaffen um diese zu vereiteln (z.B. die letzten Mieten nicht zahlen, damit die Kaution dafür verwendet wird etc. und so dem Gläubiger entzogen würde)
DAS wäre strafbar und würde sowohl eine eventuell angestrebte Restschuldbefreiung eines Insolvenzverfahrens verhindern als auch direkt juristische Scherereien bedeuten.

Einzig bereits vorher verbriefte Rechte (z.B. die Sicherungsabtretung an das Jobcenter, was die Kaution zuvor auch übernommen hat) sind als gleichrangige Verstrickungen wie eine Pfändung zu beachten.
Da gilt dann einfach das Recht des ersten Gläubigers, sprich ganz simel "wer zuerst kommt malt zuerst".

die mietkaution kann auch gepfändet werden und ist sogar ein recht effektives mittel. Könntest nur zeitlich glück haben wenn der Gläubiger nicht schnell genug ist.

Bezahl die Kaution doch in drei Raten. Das macht eigentlich jeder Vermieter mit.