Verfällt der LKW - Schein wenn man die ärztlichen Untersuchungen zu lange nicht macht?


28.05.2023, 11:38

Gibt es dazu auch Quellen?

Das Ergebnis basiert auf 8 Abstimmungen

Ja 100%
Nein 0%

2 Antworten

§ 23 Abs. 1 FeV (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis):

Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.

§ 24 Abs. 1+2 FeV (Verlängerung von Fahrerlaubnissen):

(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn
1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.
[...]
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist.

Die Untersuchung nach Anlage 5 darf nicht älter als ein Jahr sein, die nach Anlage 6 nicht älter als zwei Jahre.

Die Aussage, "dass wenn sie die ärztlichen Untersuchungen länger als 10 Jahre nicht macht, der Führerschein verfallen würde", kann ich also nicht nachvollziehen.

Er "verfällt" automatisch nach 5 Jahren, wenn er nicht verlängert wird. Für die Verlängerung sind aktuelle Untersuchungen erforderlich.

Die 10 Jahre könnten sich möglicherweise aus dem Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeit und Antrag auf Verlängerung ergeben. Wenn dazwischen 10 Jahre liegen, kann man aufgrund der mangelnden Fahrpraxis davon ausgehen, dass eine neue Prüfung abgelegt werden muss.


wmsieger 
Beitragsersteller
 28.05.2023, 13:11

Er "verfällt" automatisch nach 5 Jahren, wenn er nicht verlängert wird. Für die Verlängerung sind aktuelle Untersuchungen erforderlich.

Aber bezieht sich dieser Verfall dann nur auf den erwerbsmäßigen Gütervekehr oder auf das fahren grundsätzlich? Denn das ich ohne Schlüsselzahl 95 Waren entgeltlich nicht fahren darf weiß ich. Aber nicht das mir die komplette Fahrerlaubnis entzogen wird.

0
AntonAntonsen  28.05.2023, 13:33
@wmsieger

Die Fahrerlaubnis wird befristet erteilt, nicht die Schlüsselzahl. Der "Verfall" bezieht sich demnach auf die Fahrerlaubnis als Ganzes, also alle Fahrten, auch private.

0
Highlands  05.06.2023, 11:13
@wmsieger

Die Fahrerlaubnis wird dir nicht entzogen - sie erlischt einfach da sie von Anfang an nur befristet erteilt wurde.

1

Eine solche pauschale Regelung wäre rechtswidrig. Seit der Aufhebung der starren Zweijahresfrist in §24 FeV bedarf es immer zwingend einer Einzelfallprüfung.

Bei jahrelanger fehlender Fahrpraxis können sich allerdings Zweifel daran ergeben, ob die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten noch vorliegen.

§24 FeV:

(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn
(...)
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.

Hierzu meint die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts:

... die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E wurde bis zum 21. Juni 2004 befristet. Nach Ablauf der Geltungsdauer ließ die Klägerin diese Fahrerlaubnis zunächst nicht verlängern. Im März 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E.
(...)
Ob Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen, die den Schluss erlauben („rechtfertigen“), dass die nach § 15 und § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist - wovon auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Verordnungsgeber ausgeht - im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Wenn § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf „Tatsachen“ abstellt, ist damit das Gesamtbild der relevanten Tatsachen gemeint. Vorzunehmen ist danach eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis.
(...)
Vielmehr ist es aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs sachlich geradezu geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Fahrbefähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat. Eine nochmalige Fahrprüfung muss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV bei Anhaltspunkten für einen Befähigungsmangel im Übrigen auch dann verlangt werden, wenn es sich um eine Verlängerung der bisherigen Fahrerlaubnis handelt; bei der Entscheidung hierüber sind ebenfalls die Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis zu berücksichtigen.
(...)
In Bezug auf die von der Klägerin beantragte Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E für das Führen von Omnibussen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hatte - 24, sondern nur 20 Jahre im regulären Linienbusverkehr eingesetzt war. Es hat die damit verbundene langjährige Fahrpraxis der Klägerin im Linienbusverkehr nicht außer Acht gelassen, sondern diesem Umstand mit Blick auf die danach liegenden rund zehn Jahre fehlender oder nur stark eingeschränkter Fahrpraxis im Busverkehr nur nicht das Gewicht eingeräumt, das die Klägerin für geboten hält. Diese Würdigung der maßgeblichen Umstände durch das Tatsachengericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder gar die Denkgesetze, der allein revisibel wäre, ist damit nicht verbunden.