Unterschied der thesaurierungsbegünstigung und der Option zur Körperschaftsteuer?

2 Antworten

Weil es zwischen den beiden Konstrukten doch paar Unterschiede bestehen.

Die Thesaurierungsbegünstigung nach §34a EStG ist eine reine einkommensteuerrechtliche Frage. Die Option zur Körperschaftsteuerbesteuerung hat, wie das Sort schon sagt, die Folge, dass der Gewinn nun nach körperschaftsteuerrechtlichen Gesichtspunkten besteuert wird.

Ohne die Optionsbesteuerung i.S.d. § 1a KStG können die Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft die Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) nutzen. Dabei können die nicht entnommenen Gewinne ganz oder teilweise mit einem "Thesaurierungssteuersatz" von 28,25 % besteuert werden.

Die Option zur KSt nach § 1a KStG gilt dagegen einheitlich für alle Gesellschafter und für den gesamten Gewinn.

Die Thesaurierung nach § 34a EStG ist i.d.R. ungünstiger (Deswegen nimmt die auch kaum jemand in Anspruch... Ich hatte bis jetzt nur einen Fall von gefühlt hunderten, wo das mal Thema war).

Beispiel:

Bei PersGes:

Gewinn: 100 €

abzgl GewSt (14 %) - 14€

abzgl ESt auf entnommenen Gewinn (auf 46,71 € entnommen) 21,02 € (wenn wir 45% als Steuersatz nehmen

abzgl ESt (28,25%) auf thesaurierten Gewinn (auf 53,29 € nicht entnommen) 15,05 €

zzgl. GewSt-Anrechnung 14 €

abzügl SolZ (5,5 %) 1,21€

Steuerbelastung 37,28 €

Bei KapGes:

Gewinn: 100 €

abzgl GewSt (14 %) - 14€

abzügl KSt 15€ (15%)

abzügl SolZ (5,5 %) 0,83€

Steuerbelastung 29,83 €

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Abgeschl. Studium zur Dipl. Finanzwirtin und berufl. tätig

§ 34a EStG: Diese Regelung richtet sich an Einzelunternehmer und Mitunternehmer (z.B. Gesellschafter von Personengesellschaften, wie GbR, OHG, KG), die ihren Gewinn (oder Teile davon) im Unternehmen belassen (thesaurieren) und nicht entnehmen. Der Gewinn, der im Unternehmen verbleibt und nicht entnommen wird, unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 28,25%. Wenn diese Gewinne später entnommen werden, erfolgt eine Nachversteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, abzüglich der bereits gezahlten Steuer. Bei späterer Entnahme der thesaurierten Gewinne ist eine Nachversteuerung notwendig, was den endgültigen Steuersatz auf das Niveau des individuellen Einkommenssteuersatzes hebt. Diese Begünstigung erlaubt es dem Unternehmer, flexibel zu entscheiden, wie viel Gewinn im Unternehmen bleiben und wie viel entnommen werden soll. Es ist also eine teilweise Begünstigung.

§ 1a KStG: Diese Regelung richtet sich an Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG), die die Möglichkeit haben, sich wie eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) besteuern zu lassen. Diese Option zur Körperschaftsbesteuerung ist insbesondere für Gesellschaften attraktiv, die dauerhaft Gewinne im Unternehmen belassen möchten. Durch die Option zur Körperschaftsbesteuerung wird die Personengesellschaft steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Das bedeutet, der Gewinn wird auf Ebene der Gesellschaft mit dem Körperschaftsteuersatz von 15% (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert. Ausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen dann der Abgeltungsteuer von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Es gibt keine zusätzliche Nachversteuerung im Sinne der Einkommensteuer. Die Gewinne, die im Unternehmen bleiben, sind bereits vollständig mit Körperschaftsteuer belastet. Hier wird die gesamte Personengesellschaft steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Es handelt sich um eine umfassendere Umstellung des Besteuerungsregimes, die für mindestens 7 Jahre gilt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit einigen Jahren mache ich "irgendwas mit Steuern"