Unterhalt berechnen jobcenter?

3 Antworten

Zu finden ist es mit dem Auskunftsanspruch im BGB:

§ 1605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1605.html

Das Jobcenter stellt ein Auskunftsersuchen nach § 33 SGB II und § 60 SGB II wegen Unterhalt und zwar wenn jemand Leistungen vom Jobcenter beantragt hat oder schon Leistungen bezieht und das Jobcenter festgestellt hat, dass das eigene Einkommen für den ermittelten Bedarf nicht ausreicht.

Hier findest du alle Infos zu § 60 SGB.

Da das Jobcenter sich die Infos nicht problemlos bei Jugendamt holen könnte, selbst wenn die 5 Monate vorher die Unterlagen abgefordert hätten, ist der Anspruch auf Auskunft von dieser Seite also gerechtfertigt.

Woher ich das weiß:Hobby – Persönliche Erfahrung, Recherche + frei zugängliche Quellen

Das ist beim Jugendamt, aber nicht beim Jobcenter üblich, da geht es alleine um dein bereinigtes Nettoeinkommen und um die Höhe des daraus zu zahlenden Unterhalts.

Deshalb kann das Jobcenter auch bei berechtigten Gründen solche Auskünfte von dir fordern, dazu bist Du gesetzlich verpflichtet.

Denn das was Du dann mehr an Unterhalt zahlst bzw.zahlen musst, muss der Steuerzahler nicht für dein Kind zahlen.

 nur alle 2 Jahre erfragt werden darf.

Nein, sobald sie Kenntnisse von möglichen Veränderungen haben. Das kann z.B. bei Tarifabschlüssen sein.

Wo kann ich das einsehn?

Du kannst die Info's - zu Gunsten Deiner Kinder - auch freiwillig geben.